Abschluss eines Vertrages zur Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums Referenznummer der Bekanntmachung: VI-2020-0001

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Lützner Str. 218
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.sachsen.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Abschluss eines Vertrages zur Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums

Referenznummer der Bekanntmachung: VI-2020-0001
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
30000000 Maschinen, Material und Zubehör für Büro und Computer, außer Möbeln und Softwarepaketen
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Abschluss eines Vertrages zur Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums um einen 4. Bauabschnitt.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Schaffung einer vertraglichen Grundlage zur Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums um einen 4. Container.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV kann die Leistung nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden.

Es wurden bereits im Jahr 2014 3 Rechenzentrumscontainer des Herstellers HPE beschafft. Mit diesen im Einsatz befindlichen Containern besteht eine Abhängigkeit zwischen den technischen Anlagenteilen der Zentrale und den Serverräumen. Alle 3 Bestandscontainer sowie der zu errichtende Container werden über die gleiche technische Infrastruktur innerhalb der Container sowie die gleiche Zentrale versorgt und müssen demnach untereinander kompatibel sein. Deshalb müssen die neuen technischen Systeme und Komponenten an die bestehende der Firma HPE angeschlossen werden. Dabei muss die alte und neue Technik störungsfrei und wartungsarm miteinander agieren. So gibt es sowohl bautechnische als auch medientechnische Schnittstellen zu beachten. Schnittstellen durch nicht baugleiche Technikkomponenten oder untereinander inkompatible Systeme lassen sich bei einem Anbieterwechsel nicht beherrschen. Bei Problemen in der Technik kann es auch bei Gewährleistungsansprüchen zu Zuständigkeitsproblemen kommen, wenn ein weiterer Anbieter vorhanden ist. Zusätzlich muss bei einer Erweiterung des 4. Serverraums auf die ursprünglichen Planungsunterlagen zurückgegriffen und technisch fortgeschrieben werden. Über diese verfügt jedoch die Firma HPE. Diese Gründe zeigen, dass der 4. Serverraum nahtlos in die bestehende technische Infrastruktur eingefügt werden muss und demnach nur durch den Hersteller HPE erfolgen kann.

Die Grundlage hierfür wurde bereits in dem ursprünglichen Vergabeverfahren im Jahr 2014 geschaffen. Hier war es ein Ausschlusskriterien, dass nur Angebote bewertet werden, in denen die 3 Container perspektivisch erweitert werden können. Dieses wurde nach dem Zuschlag demnach von dem Bieter HPE technisch vorbereitet und die Umsetzung kann im laufenden Betrieb ohne Störungen und Unterbrechungen des Rechenzentrums erfolgen. Das wäre durch eine Umsetzung von einem anderen Bieter nicht möglich.

Ein weiterer Vorteil ist, dass bei Problemen, der Wartung und dem Service nur ein Ansprechpartner vorliegt und dass der bestehende Wartungs- und Servicevertrag der Firma HPE weitergenutzt werden kann.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 1
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
26/10/2020
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Herrenberger Str. 140
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DED SACHSEN
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Fax: [removed]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Ein öffentlicher Auftrag ist gem. gemäß § 135 Abs. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:

1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist.

Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 Satz 2 GWB).

Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, der öffentliche Auftraggeber gemäß 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und der Vertrag gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Fax: [removed]
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
06/11/2020

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