Abschluss eines Vertrages zur Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums Referenznummer der Bekanntmachung: VI-2020-0001
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Lützner Str. 218
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Vertrages zur Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums
Abschluss eines Vertrages zur Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums um einen 4. Bauabschnitt.
Schaffung einer vertraglichen Grundlage zur Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums um einen 4. Container.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV kann die Leistung nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden.
Es wurden bereits im Jahr 2014 3 Rechenzentrumscontainer des Herstellers HPE beschafft. Mit diesen im Einsatz befindlichen Containern besteht eine Abhängigkeit zwischen den technischen Anlagenteilen der Zentrale und den Serverräumen. Alle 3 Bestandscontainer sowie der zu errichtende Container werden über die gleiche technische Infrastruktur innerhalb der Container sowie die gleiche Zentrale versorgt und müssen demnach untereinander kompatibel sein. Deshalb müssen die neuen technischen Systeme und Komponenten an die bestehende der Firma HPE angeschlossen werden. Dabei muss die alte und neue Technik störungsfrei und wartungsarm miteinander agieren. So gibt es sowohl bautechnische als auch medientechnische Schnittstellen zu beachten. Schnittstellen durch nicht baugleiche Technikkomponenten oder untereinander inkompatible Systeme lassen sich bei einem Anbieterwechsel nicht beherrschen. Bei Problemen in der Technik kann es auch bei Gewährleistungsansprüchen zu Zuständigkeitsproblemen kommen, wenn ein weiterer Anbieter vorhanden ist. Zusätzlich muss bei einer Erweiterung des 4. Serverraums auf die ursprünglichen Planungsunterlagen zurückgegriffen und technisch fortgeschrieben werden. Über diese verfügt jedoch die Firma HPE. Diese Gründe zeigen, dass der 4. Serverraum nahtlos in die bestehende technische Infrastruktur eingefügt werden muss und demnach nur durch den Hersteller HPE erfolgen kann.
Die Grundlage hierfür wurde bereits in dem ursprünglichen Vergabeverfahren im Jahr 2014 geschaffen. Hier war es ein Ausschlusskriterien, dass nur Angebote bewertet werden, in denen die 3 Container perspektivisch erweitert werden können. Dieses wurde nach dem Zuschlag demnach von dem Bieter HPE technisch vorbereitet und die Umsetzung kann im laufenden Betrieb ohne Störungen und Unterbrechungen des Rechenzentrums erfolgen. Das wäre durch eine Umsetzung von einem anderen Bieter nicht möglich.
Ein weiterer Vorteil ist, dass bei Problemen, der Wartung und dem Service nur ein Ansprechpartner vorliegt und dass der bestehende Wartungs- und Servicevertrag der Firma HPE weitergenutzt werden kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Herrenberger Str. 140
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DED SACHSEN
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Fax: [removed]
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. gemäß § 135 Abs. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 Satz 2 GWB).
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, der öffentliche Auftraggeber gemäß 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und der Vertrag gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Fax: [removed]