Rohrarbeiten für Erweiterung der Pillativstaion/Geriatrie am St. Elisabeth-Krankenhaus Eutin, 32000174OV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Plöner Straße 42
Ort: Eutin
NUTS-Code: DEF08 Ostholstein
Postleitzahl: 23701
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sek-eutin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rohrarbeiten für Erweiterung der Pillativstaion/Geriatrie am St. Elisabeth-Krankenhaus Eutin, 32000174OV
Rohbauarbeiten (Maurer-, Beton-, Erd- und Verbauarbeiten).
Maurer- und Stahlbetonarbeiten einschl. Gründungs-, Verbau- und Erdarbeiten für einen zwei- in Teilen dreigeschossigen Erweiterungsbau mit einer Gesamtnettogrundfläche von rd. 3 100 m2 und einem Brutto-Rauminhalt nach DIN277 von rd. 12 300 m³ einschl. der Umbauarbeiten im Anbindungsbereich an den Bestand sowie die Herstellung einer provisorischen Zuwegung zum bestehenden Krankenhaus als Stahlbrückenkonstruktion.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rohrarbeiten für Erweiterung der Pillativstaion/Geriatrie am St. Elisabeth-Krankenhaus Eutin
Postanschrift: Hauptstr. 50
Ort: Heilshoop
NUTS-Code: DEF0F Stormarn
Postleitzahl: 23619
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die elektronische Angebotsabgabe per E-Mail ist nicht zugelassen.
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Ort: Eutin
Land: Deutschland