Vergabe einer Konzession für die Mitausrichtung des Leipziger Weihnachtsmarktes nach der Richtlinie 2014/23/EU Referenznummer der Bekanntmachung: 26102020
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04109
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.goerg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe einer Konzession für die Mitausrichtung des Leipziger Weihnachtsmarktes nach der Richtlinie 2014/23/EU
Die Stadt Leipzig, vertreten durch das Marktamt, veranstaltet seit 1990 den jährlichen Weihnachtmarkt. Die Stadt Leipzig beabsichtigt, für den Zeitraum 2022 bis 2031 – mit jeweils 2 Verlängerungsoptionen von jeweils einem Jahr – die Konzession für die Mitausrichtung des Leipziger Weihnachtsmarktes zu vergeben, soweit der zentrale Marktplatz in Leipzig betroffen ist. Die Vergabe richtet sich nach der Richtlinie 2014/23/EU.
Wichtiger Hinweis: Es handelt sich vorliegend um eine Konzessionsvergabe, bei der die Teilnahmeunterlagen (Eignungsprüfung) zwingend zusammen mit den Angebotsunterlagen einzureichen sind. Für den Eingang der Teilnahme- und Angebotsunterlagen gilt der in der Bekanntmachung festgelegte, einheitliche Schlusstermin.
Leipzig Marktplatz gemäß Konzessionsvertrag (Lageplan)
04109 Leipzig
Die Stadt Leipzig, vertreten durch das Marktamt, veranstaltet seit 1990 den jährlichen Weihnachtmarkt. Die Stadt Leipzig beabsichtigt, für den Zeitraum 2022 bis 2031 – mit jeweils 2 Verlängerungsoptionen von jeweils einem Jahr – die Konzession für die Mitausrichtung des Leipziger Weihnachtsmarktes zu vergeben, soweit der zentrale Marktplatz in Leipzig betroffen ist. Der Konzessionsnehmer übernimmt – soweit der zentrale Marktplatz in Leipzig betroffen ist – die Gesamtorganisation und Durchführung des Leipziger Weihnachtsmarktes. Darüber hinaus ist der Konzessionsnehmer für das Tassenmanagement auf dem gesamten Leipziger Weihnachtsmarkt zuständig.
Das Verfahren wird auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV), in Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, durchgeführt.
Der Stadt Leipzig steht nach Ablauf der Vertragslaufzeit die Option zur Verlängerung des Konzessionsvertrages um 2 Mal ein weiteres Jahr nach Maßgabe des Konzessionsvertrages zu. Der mögliche Verlängerungszeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2032 bis einschließlich 2033.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Erforderlich ist ein Nachweis über eine aktuell gültige Eintragung in das Handelsregister oder in anderen EU-Mitgliedsstaaten eines vergleichbaren Registers, soweit nach den jeweiligen Bestimmungen des Mitgliedsstaates eine solche Eintragung verpflichtend vorgesehen ist (Kopie des Registerauszugs). Im Übrigen gelten die Vorgaben gemäß der Vergabeunterlagen.
Die Bedingungen ergeben sich aus dem Konzessionsvertrag und der Leistungsbeschreibung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y99DU9G
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Werden Fehler nicht rechtzeitig gerügt, können die Bewerber/Bieter nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert sein. § 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.