Neuausstattung Netzleitstelle Referenznummer der Bekanntmachung: O 4075/20

Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Geniner Straße 80
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse: www.swhl.de

I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
I.6)Haupttätigkeit(en)
Strom

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Neuausstattung Netzleitstelle

Referenznummer der Bekanntmachung: O 4075/20
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
30214000 Arbeitsplätze
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Auftraggeberin betreibt ein städtisches Versorgungsnetz. Vergeben wurde ein Auftrag zur Erneuerung des Netzleitstandes an einen Bieter, der eine einheitliche technische Lösung mit möglichst wenig Schnittstellen und einem Höchstmaß an Flexibilität bieten konnte. Ziel war es, die Versorgungssicherheit im größtmöglichen Umfang zu gewährleisten.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Lübeck

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Auftraggeberin betreibt ein städtisches Versorgungsnetz. Vergeben wurde ein Auftrag zur Erneuerung des Netzleitstandes an einen Bieter, der eine einheitliche technische Lösung mit möglichst wenig Schnittstellen und einem Höchstmaß an Flexibilität bieten konnte. Ziel war es, die Versorgungssicherheit im größtmöglichen Umfang zu gewährleisten.

II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Es wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und Abs. 3 SektVO mit nur einem Bieter durchgeführt.

Der Bieter – das Unternehmen Jungmann Systemtechnik GmbH & Co. KG – ist das einzige Unternehmen am Markt, dass Kontrollraumlösungen aus einer Hand zur Verfügung stellen kann.

Vor diesem Hintergrund ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b SektVO), da sich ausschließlich das Produkt des Bieters durch ein besonders geringes Ausfallrisiko auszeichnet. Bei der Lösung des Bieters ist die Anzahl von Schnittstellen maximal reduziert. Ferner ist die Lösung des Bieters die einzige am Markt, die eine Verzögerungsfreiheit von Eingaben gewährleistet. Zudem lässt nur die sogenannte „Multi-Consoling“-Technologie des Bieters eine flexible Steuerung von Anzeigeelementen unabhängig von starren systembedingten Vorgaben zu.

Vernünftige Alternativen und Ersatzlösungen bestehen nicht. Insbesondere ist eine aus mehreren Produkten verschiedener Hersteller zusammengesetzte Kontrollraumtechnik im Hinblick auf eine erhöhte Zahl an Schnittstellen unnötig fehleranfällig. Bei Auswahl einer solchen zusammengesetzten Lösung würde die Ausfallsicherheit der Netzleitstelle gefährdet. Eine Verzögerungsfreiheit von Eingaben ist ebenfalls alternativlos. Gerade im Notfall muss zur Vermeidung von Gefahren für die Versorgungssicherheit schnellstmöglich reagiert werden. Sinnvolle Alternativen zum Multi-Consoling bestehen nicht. Zwar gibt es die Möglichkeit, einzelne Anzeigeelemente auf separaten Geräten anzuzeigen. Diese Alternative scheidet jedoch aus, weil sie nicht die für den Betrieb einer Netzleitstelle notwendige Flexibilität der Multi-Consoling-Technik bieten kann. Der mangelnde Wettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3 SektVO ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter im Sinne von § 13 Abs. 3 SektVO. Aufgrund der hohen Relevanz der Netzleitstelle für die Versorgungssicherheit ist ein Höchstmaß an Flexibilität und Sicherheit zu gewährleisten. Ausschließlich das Produkt des Bieters erfüllt diese Voraussetzungen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.6)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: O 4075/20
Los-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:

Neuausstattung Leitstand Netzleitstelle

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
25/09/2020
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
V.2.6)Für Gelegenheitskäufe gezahlter Preis

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Es wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und Abs. 3 SektVO mit nur einem Bieter durchgeführt.

Der Bieter – das Unternehmen Jungmann Systemtechnik GmbH & Co. KG – ist das einzige Unternehmen am Markt, dass Kontrollraumlösungen aus einer Hand zur Verfügung stellen kann.

Vor diesem Hintergrund ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b SektVO), da sich ausschließlich das Produkt des Bieters durch ein besonders geringes Ausfallrisiko auszeichnet. Bei der Lösung des Bieters ist die Anzahl von Schnittstellen maximal reduziert. Ferner ist die Lösung des Bieters die einzige am Markt, die eine Verzögerungsfreiheit von Eingaben gewährleistet. Zudem lässt nur die sogenannte „Multi-Consoling“-Technologie des Bieters eine flexible Steuerung von Anzeigeelementen unabhängig von starren systembedingten Vorgaben zu.

Vernünftige Alternativen und Ersatzlösungen bestehen nicht. Insbesondere ist eine aus mehreren Produkten verschiedener Hersteller zusammengesetzte Kontrollraumtechnik im Hinblick auf eine erhöhte Zahl an Schnittstellen unnötig fehleranfällig. Bei Auswahl einer solchen zusammengesetzten Lösung würde die Ausfallsicherheit der Netzleitstelle gefährdet. Eine Verzögerungsfreiheit von Eingaben ist ebenfalls alternativlos. Gerade im Notfall muss zur Vermeidung von Gefahren für die Versorgungssicherheit schnellstmöglich reagiert werden. Sinnvolle Alternativen zum Multi-Consoling bestehen nicht. Zwar gibt es die Möglichkeit, einzelne Anzeigeelemente auf separaten Geräten anzuzeigen. Diese Alternative scheidet jedoch aus, weil sie nicht die für den Betrieb einer Netzleitstelle notwendige Flexibilität der Multi-Consoling-Technik bieten kann. Der mangelnde Wettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3 SektVO ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter im Sinne von § 13 Abs. 3 SektVO. Aufgrund der hohen Relevanz der Netzleitstelle für die Versorgungssicherheit ist ein Höchstmaß an Flexibilität und Sicherheit zu gewährleisten. Ausschließlich das Produkt des Bieters erfüllt diese Voraussetzungen.

Bekanntmachungs-ID: CXP4YFYDXQL.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
25/09/2020

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