Neuausstattung Netzleitstelle Referenznummer der Bekanntmachung: O 4075/20
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Geniner Straße 80
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swhl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neuausstattung Netzleitstelle
Die Auftraggeberin betreibt ein städtisches Versorgungsnetz. Vergeben wurde ein Auftrag zur Erneuerung des Netzleitstandes an einen Bieter, der eine einheitliche technische Lösung mit möglichst wenig Schnittstellen und einem Höchstmaß an Flexibilität bieten konnte. Ziel war es, die Versorgungssicherheit im größtmöglichen Umfang zu gewährleisten.
Lübeck
Die Auftraggeberin betreibt ein städtisches Versorgungsnetz. Vergeben wurde ein Auftrag zur Erneuerung des Netzleitstandes an einen Bieter, der eine einheitliche technische Lösung mit möglichst wenig Schnittstellen und einem Höchstmaß an Flexibilität bieten konnte. Ziel war es, die Versorgungssicherheit im größtmöglichen Umfang zu gewährleisten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Es wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und Abs. 3 SektVO mit nur einem Bieter durchgeführt.
Der Bieter – das Unternehmen Jungmann Systemtechnik GmbH & Co. KG – ist das einzige Unternehmen am Markt, dass Kontrollraumlösungen aus einer Hand zur Verfügung stellen kann.
Vor diesem Hintergrund ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b SektVO), da sich ausschließlich das Produkt des Bieters durch ein besonders geringes Ausfallrisiko auszeichnet. Bei der Lösung des Bieters ist die Anzahl von Schnittstellen maximal reduziert. Ferner ist die Lösung des Bieters die einzige am Markt, die eine Verzögerungsfreiheit von Eingaben gewährleistet. Zudem lässt nur die sogenannte „Multi-Consoling“-Technologie des Bieters eine flexible Steuerung von Anzeigeelementen unabhängig von starren systembedingten Vorgaben zu.
Vernünftige Alternativen und Ersatzlösungen bestehen nicht. Insbesondere ist eine aus mehreren Produkten verschiedener Hersteller zusammengesetzte Kontrollraumtechnik im Hinblick auf eine erhöhte Zahl an Schnittstellen unnötig fehleranfällig. Bei Auswahl einer solchen zusammengesetzten Lösung würde die Ausfallsicherheit der Netzleitstelle gefährdet. Eine Verzögerungsfreiheit von Eingaben ist ebenfalls alternativlos. Gerade im Notfall muss zur Vermeidung von Gefahren für die Versorgungssicherheit schnellstmöglich reagiert werden. Sinnvolle Alternativen zum Multi-Consoling bestehen nicht. Zwar gibt es die Möglichkeit, einzelne Anzeigeelemente auf separaten Geräten anzuzeigen. Diese Alternative scheidet jedoch aus, weil sie nicht die für den Betrieb einer Netzleitstelle notwendige Flexibilität der Multi-Consoling-Technik bieten kann. Der mangelnde Wettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3 SektVO ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter im Sinne von § 13 Abs. 3 SektVO. Aufgrund der hohen Relevanz der Netzleitstelle für die Versorgungssicherheit ist ein Höchstmaß an Flexibilität und Sicherheit zu gewährleisten. Ausschließlich das Produkt des Bieters erfüllt diese Voraussetzungen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neuausstattung Leitstand Netzleitstelle
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und Abs. 3 SektVO mit nur einem Bieter durchgeführt.
Der Bieter – das Unternehmen Jungmann Systemtechnik GmbH & Co. KG – ist das einzige Unternehmen am Markt, dass Kontrollraumlösungen aus einer Hand zur Verfügung stellen kann.
Vor diesem Hintergrund ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b SektVO), da sich ausschließlich das Produkt des Bieters durch ein besonders geringes Ausfallrisiko auszeichnet. Bei der Lösung des Bieters ist die Anzahl von Schnittstellen maximal reduziert. Ferner ist die Lösung des Bieters die einzige am Markt, die eine Verzögerungsfreiheit von Eingaben gewährleistet. Zudem lässt nur die sogenannte „Multi-Consoling“-Technologie des Bieters eine flexible Steuerung von Anzeigeelementen unabhängig von starren systembedingten Vorgaben zu.
Vernünftige Alternativen und Ersatzlösungen bestehen nicht. Insbesondere ist eine aus mehreren Produkten verschiedener Hersteller zusammengesetzte Kontrollraumtechnik im Hinblick auf eine erhöhte Zahl an Schnittstellen unnötig fehleranfällig. Bei Auswahl einer solchen zusammengesetzten Lösung würde die Ausfallsicherheit der Netzleitstelle gefährdet. Eine Verzögerungsfreiheit von Eingaben ist ebenfalls alternativlos. Gerade im Notfall muss zur Vermeidung von Gefahren für die Versorgungssicherheit schnellstmöglich reagiert werden. Sinnvolle Alternativen zum Multi-Consoling bestehen nicht. Zwar gibt es die Möglichkeit, einzelne Anzeigeelemente auf separaten Geräten anzuzeigen. Diese Alternative scheidet jedoch aus, weil sie nicht die für den Betrieb einer Netzleitstelle notwendige Flexibilität der Multi-Consoling-Technik bieten kann. Der mangelnde Wettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3 SektVO ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter im Sinne von § 13 Abs. 3 SektVO. Aufgrund der hohen Relevanz der Netzleitstelle für die Versorgungssicherheit ist ein Höchstmaß an Flexibilität und Sicherheit zu gewährleisten. Ausschließlich das Produkt des Bieters erfüllt diese Voraussetzungen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFYDXQL.
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.