Aktivierungsmaßnahme mit Gesundheitsförderung am Standort Flensburg Referenznummer der Bekanntmachung: 18-6570-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Flensburger Straße 7
Ort: Schleswig
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Postleitzahl: 24837
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.schleswig-flensburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Aktivierungsmaßnahme mit Gesundheitsförderung am Standort Flensburg
Aktivierungsmaßnahme für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit dem Schwerpunkt Gesundheitsförderung am Standort Flensburg mit einer Einmaligen Verlängerungsoption.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II können erwerbsfähigen Personen Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung angeboten werden.
Mit der vorliegenden Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III soll dem Gesetzesanspruch Rechnung getragen werden.
Das Jobcenter Schleswig-Flensburg strebt für seine Kunden nach der oben genannten Gesetzesgrundlage eine Maßnahme zur Aktivierung an. Der Schwerpunkt der vorliegenden Maßnahme liegt auf der Feststellung, Stabilisierung und Verbesserung sowie der Wiederherstellung der Gesundheitlichen Stabilität von Teilnehmenden mit dem Blick auf die (Wieder-)Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Aktivierungsmaßnahme mit Gesundheitsförderung am Standort Flensburg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24171
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.wirtschaftsministerium.schleswig-holstein.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
Benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
Oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 92
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de