Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Haushaltungen sowie Kleinmengen aus dem gewerblichen Bereich des Kreises Rendsburg-Eckernförde Referenznummer der Bekanntmachung: AWR_2020_02
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Borgstedtfelde 15
Ort: Borgstedt
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24794
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.awr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Haushaltungen sowie Kleinmengen aus dem gewerblichen Bereich des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde liegt im Herzen von Schleswig-Holstein und ist entsorgungspflichtige Körperschaft für sein Hoheitsgebiet. Die AWR ist beauftragte Dritte des Kreises Rendsburg-Eckernförde.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushaltungen als auch aus anderen Herkunftsbereichen (Kleinmengen), die von der AWR zu entsorgen sind.
Weitere Einzelheiten zu den durchzuführenden Leistungen und den Mengengerüsten enthalten die Vergabeunterlagen.
Kreis Rendsburg-Eckernförde (Schleswig-Holstein)
Die Annahme der Schadstoffe erfolgt im Kreis Rendsburg-Eckernförde sowohl über eine mobile als auch semimobile Sammlung auf Recyclinghöfen im Kreisgebiet. Insgesamt sind ca. 67 Sammlungstermine (mobile Sammlung) und ca. 110 Containerabholungen (semimobile Sammlung) je Kalenderjahr einzuplanen. Der Auftragnehmer stellt die gesamte Logistik, (Schadstoffsammelcontainer, Erfassungsbehältnisse, Fahrzeuge etc.) die für die vollständige Leistungserbringung erforderlich ist.
Die Einzelheiten der zu entsorgenden Schadstoffe mit den zugehörigen Mengen ergeben sich aus dem Angebotsformular.
Die Sammlung und Entsorgung von Altmedikamenten, Leuchtstoffröhren und Trockenbatterien sind nicht Gegenstand der Ausschreibung. Für diese Abfälle werden von der AWR Erfassungssysteme auf den Recyclinghöfen vorgehalten. Die Übergabe dieser Abfälle an die jeweiligen Rücknahmesysteme erfolgt durch die AWR in Eigenregie.
Die Sammlung und Entsorgung von Dispersionsfarben (AVV 200128) durch den Auftragnehmer ist ebenfalls nicht Gegenstand der Ausschreibung. Eine Ausnahme bildet der Recyclinghof am Standort Hanerau-Hademarschen. Hier ist vom Auftragnehmer im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung die Sammlung und Entsorgung von Dispersionsfarben durchzuführen. Dafür sind vom Auftragnehmer entsprechende Sammelbehältnisse vorzusehen.
Weitere Einzelheiten zu den durchzuführenden Leistungen und den Mengengerüsten enthalten die Vergabeunterlagen.
Für den Vertrag besteht eine zweimalige Verlängerungsoption. Der Vertrag kann jeweils um 2 Jahre bis zum 31.12.2026 bis zum 31.12.2028 verlängert werden, sofern der Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
Der Vertrag enthält Verlängerungsoptionen, vgl. Ziff. II.2.7. Weitere Einzelheiten zu den Optionen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Zu Ziff. II.2.5: Der Preis ermittelt sich nach dem im Angebotsformular angebotenen Leistungsentgelt (Gesamtkosten Entsorgung und Logistik schadstoffhaltige Abfälle).
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die in den Angebotsunterlagen enthalten ist.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Das Verfahren wird als offenes Verfahren durchgeführt. Soweit unter Ziffer III.1.1. bis III.1.3. lediglich Erklärungen gefordert werden, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, zur Behebung von Zweifeln entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise nachzufordern oder ergänzende Auskünfte zu verlangen.
Die Vergabeunterlagen mit Vordrucken und Formularen können auf der in Ziffer I.3. genannten Internetadresse abgerufen werden. Die Verwendung der Vordrucke und Formulare ist verbindlich.
Sofern die geforderten Unterlagen im Rahmen einer Präqualifikation des Bieters in einem „Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen“ (AVPQ) hinterlegt sind, wird dies von der Vergabestelle anerkannt. Ein entsprechender Nachweis ist mit dem Angebot vorzulegen.
Eingereichte Nachweise müssen noch gültig sein; soweit Anforderungen an die Aktualität gestellt werden, bezieht sich der Zeitpunkt auf den Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5.). Mit ihrem Angebot haben die Bieter folgende Dokumente bzw. Unterlagen zum Nachweis der Eignung vorzulegen:
1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB). Ein Formblatt ist in den Vergabeunterlagen enthalten,
2. Eigenerklärung mit Angaben zum Bieter. Ein Formblatt ist in den Vergabeunterlagen enthalten,
3. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als 6 Monate),
4. Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe des Landes, in dem der Bieter ansässig ist (nicht älter als 6 Monate).
Die Anforderung weiterer Eigenerklärungen und Bescheinigungen behält sich der Auftraggeber auf gesondertes Verlangen vor.
Die Vergabestelle wird für den/die Bieter, der/die den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justizanfordern bzw. anfordern lassen. Von ausländischen Bietern wird ggf. eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes gefordert.
Im Fall von Bietergemeinschaften gelten die hier aufgeführten Eignungsanforderungen entsprechend für jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft.
Kann ein Bieter aus einem stichhaltigen Grund einen geforderten Nachweis nicht beibringen, so kann er seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.
1. Bilanz und GuV für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre in der für das Unternehmen handelsrechtlich jeweils erforderlichen Form,
2. Eigenerklärung über den jährlichen Gesamtumsatz des Bieters in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (einzutragen in der Eigenerklärung mit Angaben zum Bieter),
3. Eigenerklärung über den jährlichen Umsatz des Bieters für mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbaren Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (einzutragen in der Eigenerklärung mit Angaben zum Bieter).
Im Fall von Bietergemeinschaften gelten die hier aufgeführten Eignungsanforderungen entsprechend für jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft.
Kann ein Bieter aus einem stichhaltigen Grund einen geforderten Nachweis nicht beibringen, so kann er seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen. Die Anforderung weiterer Eigenerklärungen und Bescheinigungen behält sich der Auftraggeber auf gesondertes Verlangen vor.
Der Auftraggeber behält sich vor, eine Wirtschaftsauskunft über den Bieter einzuholen.
1. Eine Referenz über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen in den letzten maximal 5 Jahren (Eigenerklärung). AWR kann in Einzelfällen die Vorlage von Referenzbescheinigungen der Referenzauftraggeber verlangen,
2. Gültiges Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb (Efb) gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bieters für die Tätigkeiten „Sammeln, Befördern, Verwerten, Beseitigen und Lagern“ für die folgenden Abfallschlüssel:
— AVV 130205;
— AVV 150110;
— AVV 150202;
— AVV 160505;
— AVV 160507;
— AVV 160508;
— AVV 160601;
— AVV 100602;
— AVV 200113;
— AVV 201014;
— AVV 200115;
— AVV 200117;
— AVV 200119;
— AVV 200121;
— AVV 200127;
— AVV 200128;
— AVV 200130;
— AVV 160113;
— AVV 160114;
— AVV 160115;
— AVV 160209;
— AVV 160210;
— AVV 160215;
— AVV 160504;
— AVV 200131.
Ausländische Bieter haben eine vergleichbare Qualifikation nachzuweisen.
3. Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr gemäß § 1 Abs. 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), gültig bis mindestens 31.12.2024.
Im Fall von Bietergemeinschaften können entsprechende Angaben für die Bietergemeinschaft insgesamt abgegeben werden.
Es wird auf die Bestimmungen des Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) und die diesbezüglich mit dem Angebot abzugebende „Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Vergabemindestlohnes“ hingewiesen. Weitere Einzelheiten enthalten die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Vergabeunterlagen (Vordrucke und Formulare) können unter der in Ziffer I.3. genannten Internetadresse abgerufen werden. Die Verwendung der Angebotsunterlagen ist verbindlich. Sofern im Laufe des Vergabeverfahrens weitere Informationen oder Präzisierungen seitens des Auftraggebers erforderlich werden sollten, werden diese Zusatzinformationen ebenfalls unter der dort genannten Internetadresse veröffentlicht. Die Bieter müssen daher regelmäßig prüfen, ob unter der dort genannten Internetadresse weitere Informationen veröffentlicht wurden. Eine Registrierung bei der Vergabeplattform erleichtert den Zugang und die Information zu den Bieterinformationen. Da erfahrungsgemäß im Rahmen der Bieterkommunikation wichtige Informationen und ggf. Ergänzungen und/oder Änderungen an den Vergabeunterlagen mitgeteilt werden, die für die Erstellung eines Angebots unerlässlich sind, werden nur Angebote von solchen Bietern gewertet, die sich für die Kommunikation registriert haben oder sonst nachweisen, dass sie Kenntnis von diesen Informationen hatten. Als Nachweis der Kenntnis sind etwaige Bieterrundschreiben dem Angebot beizufügen.
2. Fragen zu den Anforderungen dieser Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sollen umgehend gestellt werden.
3. Angebote sind elektronisch an die in Ziffer I.3. benannte Stelle über die Vergabeplattform zu übermitteln. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist sind die Angebote verschlüsselt, so dass der Auftraggeber keinen Zugriff auf sie hat. Dem Bieter steht es jedoch frei, sein Angebot bis zum Ablauf der Frist zu bearbeiten und neu hochzuladen.
4. Der Auftraggeber behält sich vor, unvollständige oder fehlende Nachweise und Unterlagen in den Angeboten kurzfristig nachzufordern. Die Bieter können jedoch nicht auf das Nachfordern vertrauen.
5. Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn sie mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind. Die Vergabestelle kann Ausnahmen zulassen. Technische Dokumente und Zertifizierungen dürfen grundsätzlich in englischer Sprache vorgelegt werden.
6. Der Auftraggeber behält sich vor, das Verfahren aus sachlichen Gründen aufzuheben. Ersatzansprüche der Bieter sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Mit dem Herunterladen der Vergabeunterlagen stimmt der Bieter dem zu.
7. Durch die Abgabe des Angebots verpflichtet sich der Bieter, alle ihm ggf. übersandten Unterlagen vertraulich zu behandeln und den Geheimwettbewerb auch ansonsten zu wahren; dies gilt auch im Hinblick auf das jeweilige Angebot. Die AWR ihrerseits wird Unterlagen der Bieter nur für die Zwecke des Verfahrens verwenden.
8. Für Anforderungen an den Datenschutz siehe Vergabeunterlagen; insbesondere erklärt der Bieter sich damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten und bereitgestellten Unterlagen für das Vergabeverfahren von der Vergabestelle gespeichert und verarbeitet werden. Der Bieter ist außerdem verpflichtet sicherzustellen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten durch den Bieter an die Vergabestelle rechtmäßig ist. Soweit notwendig, hat der Bieter die betroffenen Personen über die Übermittlung der Daten an die Vergabestelle und deren Verarbeitung für Zwecke des Vergabeverfahrens zu informieren und die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Eine gesonderte Information an die betroffenen Personen durch die Vergabestelle erfolgt nicht.
9. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung gemäß dem entsprechenden Formblatt der Angebotsunterlagen abzugeben und die dort genannten Anforderungen zu beachten.
10. Zu Ziff. I.3. Kommunikation: weitere Auskünfte erteilt die oben genannte Kontaktstelle. Bestehen nach Auffassung des Bieters in den Vergabeunterlagen Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche, sind diese unverzüglich über DTVP mitzuteilen. Weitere Auskünfte werden ebenfalls nur auf Anfrage über DTVP erteilt. Für die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle wird auf den Bereich „Kommunikation“ im Projektraum von DTVP verwiesen; insbesondere werden an dieser Stelle Bieterrundschreiben der Vergabestelle veröffentlicht.
11. Zu Ziff. III.1. Einzelheiten und Konkretisierungen bezüglich der Nachweise für Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer und Eignungsverleiher siehe Vergabeunterlagen.
12. Zu Ziff. IV.2.6. Verzögert sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens, so sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis 4 Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMGDNKN
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Fax: [removed]
— § 134 Abs. 2 GWB – Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
— Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.