2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 73111000 Forschungslabordienste
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb FM/Z, An der Talsperre 2
Stadt: Pockau-Lengefeld
Postleitzahl: 09514
Land, Gliederung (NUTS): Erzgebirgskreis (DED42)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Der Aufruf zum Wettbewerb ist beendet
Zusätzliche Informationen: Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 € ohne Umsatzsteuer wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister anfordern. Auszug Leistungsbeschreibung: Zum Leistungsumfang gehören die Beprobung des Staukörpers der Talsperre Saidenbach (Aufnahme von Tiefenprofilen), die Beprobung ausgewählter Zu- und Abläufe (der Talsperre bzw. ihrer Vorbecken und Vorsperre) sowie die Bestimmung ausgewählter vor-Ort- als auch Labormessgrößen (verschiedene physikalisch-chemische und biologische Wassergütekriterien). Die Beprobung soll ganzjährig i.d.R. 14-tägig (in Abstimmung mit der LTV, Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau, Bereich Qualitätssicherung/Überwachung (QSÜ) Saidenbach, An der Talsperre 2, 09514 Pockau-Lengefeld erfolgen. Beprobung Staukörper: - Bestimmung der Sichttiefe, - Aufnahme des Tiefenprofiles von der Gewässeroberfäche bis zum Gewässergrund (an bathymetrisch tiefster Stelle vor Absperrbauwerk) in 1 m Schritten für die Messgrößen Wassertemperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Sauerstoff und Trübung in der TS Saidenbach (Boot wird gestellt). Es ist von ca. 41 Messungen, inklusive der Null-Meter-Probe auszugehen. - Entnahme von Wasserproben (in 2/6/10/15/20/40 m Tiefe) zur Bestimmung von ortho-Phosphat, Gesamt-Phosphat, Nitrat, Silikat (Kieselsäure gelöst), Chlorophyll a und der Säurekapazität im Labor des Bieters. - Probenahme (in 2/6/10/15/20/40 m Tiefe) und Phytoplanktonanalytik (Bestimmung Zellzahl & Biovolumina Mikro-/Nanoplankton (mikroskopische Vermessung größen-variabler Formen zur Biovolumenbestimmung) - Probenahme und Zooplanktonanalytik (Metazooplankton) - Crustaceen: 2 Planktonnetzzüge, tiefengestaffelt: 10 – 0 m Tiefe bzw. 40 m (über Talsperrengrund) – 10 m Tiefe - Rotatorien: 2 Planktonnetzzüge, tiefengestaffelt: 10 – 0 m Tiefe bzw. 40 m (über Talsperrengrund) – 10 m Tiefe Die Zooplankton-Probenahme sollte entweder zeitgleich oder direkt im Anschluss an die Phytoplankton-Probenahme erfolgen Beprobung ausgewählter Zu- und Abläufe der Vorbecken Lippersdorf 1, Lippersdorf 2, Hölzelbergbach, Haselbach, Saidenbach sowie der Mündung des Haselbachs in die TS Saidenbach und der Vorsperre Forchheim (10 Probenahmestellen): - Bestimmung der vor-Ort-Messgrößen Wassertemperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, gelöster Sauerstoff und Trübung - Entnahme von Wasserproben zur Bestimmung von ortho-Phosphat, Gesamt-Phosphat, Nitrat, Silikat (Kieselsäure gelöst) und der Säurekapazität im Labor des Auftragnehmers Die Probenahme ist arbeitsschutzkonform (u.a. von zwei Personen) in Eigenverantwortung durch den Bieter durchzuführen. Das Boot wird vom Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau gestellt. Die für die Probenahme erforderliche Technik und die Geräte (einschließlich die zur Probenaufbewahrung und zum -transport benötigten Gefäße, Flaschen, etc.) hat der Bieter bereitzustellen. Alle erforderlichen Arbeitsvorgänge sind nach den DIN-Vorschriften/-Normen und anderen allgemein anerkannten Regelwerken durchzuführen. Bei Anwendung von Hausverfahren ist deren Gleichwertigkeit mit den entsprechenden genormten Verfahren nachzuweisen. Methodik Phytoplankton: Die Auswertung der Phytoplanktonproben hat nach den nachfolgend aufgeführten Vorschriften zu erfolgen: - DIN EN 15204 Wasserbeschaffenheit – Anleitung für die Zählung von Phytoplankton mittels der Umkehrmikroskopie (Utermöhl-Technik); Deutsche Fassung EN 15204: 2006 - DIN EN 16695 Wasserbeschaffenheit – Anleitung zur Abschätzung des Phytoplanktonvolumens; Deutsche Fassung EN 16695:2015-12 - EN 14996 Wasserbeschaffenheit – Anleitung zur Qualitätssicherung biologischer und ökologischer Untersuchungsverfahren in der aquatischen Umwelt - Mischke, U. et al. (2020): Taxaliste Phytoplankton (HTL_2020) in Ergänzung zur Bundestaxaliste für die WRRL-Bewertungsverfahren PhytoSee und PhytoFluss – elektronische Veröffentlichung auf gewaesser-bewertung.de - Schilling, P. (2020): Bundestaxaliste der Gewässerorganismen Deutschlands (BTL) - elektronische Veröffentlichung auf gewaesser-bewertung.de - Doege, A. et al. (2022): Artenliste der Algen Sachsens. Vorkommen, Taxonomie und Autökologie; Sächs LA für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie & Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft - ATT Technische Information Nr.7 Erfassung und Bewertung von Planktonorganismen; 1998 (zur Orientierung) - Mischke, U. & Nixdorf, B. (Hrsg.), 2008, Gewässerreport (Nr. 10): „Bewertung von Seen mittels Phytoplankton zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie“ bzw. Handbuch der Limnologie 27. Erg. Lfg. 4/10 „Probenahme und Analyse Phytoplankton“ III-4.3.1 - DGL (2015): DGL-Arbeitskreis Qualitätssicherung: Empfehlungen zu Grundlagen einheitlicher Qualitätsanforderungen limnologisch tätiger Büros und Laboratorien - Anwendung Taxaliste Dr. H. Horn (kann auf Nachfrage vom AG bezogen werden) (Centrale Diatomeen sind in Größenklassen mit 5 µm Intervall zu erfassen. Bei pennaten Diatomeen hingegen müssen eine exakte Größenangabe sowie eine möglichst tiefe taxonomische Bestimmung erfolgen.) Methodik Zooplankton: Die Probenahme und die Auswertung der Zooplanktonproben (Metazooplankton) hat im Wesentlichen nach den nachfolgend aufgeführten Vorschriften zu erfolgen: - ATT Technische Information Nr. 7 Erfassung und Bewertung von Planktonorganismen/Bestimmung des Zooplanktons von Standgewässern - Tümpling, W. & Friedrich, G. (Hrsg). (1999): Methoden der Biologischen Wasseruntersuchung 2 – Biologische Gewässeruntersuchung, Gustav Fischer Verlag, Jena - DIN EN 15110 Wasserbeschaffenheit – Anleitung zur Probenahme von Zooplankton aus stehenden Gewässern - Deneke, R. & G. Maier (in prep.): Leitfaden der Zooplanktonanalyse im Gewässermonitoring - DGL (2015): DGL-Arbeitskreis Qualitätssicherung: Empfehlungen zu Grundlagen einheitlicher Qualitätsanforderungen limnologisch tätiger Büros und Laboratorien Die in der Talsperre Saidenbach anzutreffenden Hauptvertreter des Mesozoo-/und Rotatorienplanktons müssen auf Artniveau erfasst werden, dabei werden aktuelle taxonomische Standards, die mit lichtmikroskopischer Geräteausstattung realisierbar sind, zugrunde gelegt (seltene Begleitarten sind wenigstens auf Gattungsniveau anzusprechen). Anforderungen an die analytische Qualitätssicherung: Der Bieter hat ein dem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätsmanagementsystem entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 zu führen und dieses durch einen gültigen Akkreditierungsnachweis (d.h. der Akkreditierungsscope muss mindestens die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Messgrößen – einschließlich der Probenahme aus Stand- und Fließgewässern – beinhalten) bzw. durch ein dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellendes Qualitätsmanagementhandbuch zu dokumentieren. In der besagten Norm ist zudem die Unterauftragsvergabe verbindlich geregelt. Demnach wird explizit eine Kennzeichnung verlangt, ob eine Prüfleistung in Eigenregie oder durch Vergabe eines Unterauftrags erbracht wurde. Die Prüfpflicht hinsichtlich der prinzipiellen Befähigung und Eignung eines möglichen Nachauftragnehmers unterliegt dabei dem bietenden Unternehmen. Bei der Abwicklung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Untersuchungsaufgaben sind messgrößenspezifisch u.a. die in einschlägigen Normen geforderten Qualitätssicherungs- und -kontrollmaßnahmen anzuwenden. Dazu gehören: - der Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Ring-/Vergleichsuntersuchungen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die für den zu untersuchenden Konzentrationsbereich repräsentativ sind und von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17043 erfüllen - die Analyse verfügbarer (zertifizierter) Referenzmaterialien, welche in ihrer Konzentration und Matrix für die zu analysierenden Proben repräsentativ sind. Darüber hinaus wird vom Auftragnehmer gefordert: - Mindestanforderungen an Bestimmungsgrenzen der Laborparameter: ortho-Phosphat gelöst 0,005 mg/l, Gesamtphophat 0,028 mg/l, Silikat gelöst 0,65 mg/l, Nitrat gelöst 1,0 mg/l - das Führen verfahrensspezifischer Standardarbeitsanweisungen für die entsprechend dem Leistungsumfang geforderten physikalisch-chemischen Analysenverfahren, - die Validierung aller zur Anwendung kommenden Messverfahren (Ermittlung von spezifischen Verfahrenskenndaten, Bestimmung von Richtigkeit und Präzision, Überprüfung der Wiederfindung) - (arbeitstägliche) Führung geeigneter Qualitätsregelkarten (Kontrollkarten) für die entsprechend dem Leistungsumfang geforderten physikalisch-chemischen Analysenverfahren, - die aktuelle Ermittlung von Messunsicherheiten für die entsprechend dem Leistungsumfang geforderten physikalisch-chemischen Analysenverfahren, - eine normkonforme qualitätsgesicherte Datengewinnung/-haltung/-pflege unter strikter Wahrung von Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität (ggf. Anwendung eines Labordateninformationssystems) - der Nachweis der beruflichen Qualifikation und Fachkunde aller Personen, die den Auftrag bearbeiten werden (durch z.B. Studiennachweise, Bescheinigungen und Erfahrungen von See- und Fließgewässerprobenahmen) - die Angabe prüfbarer Referenzen (nicht älter als 3 Jahre) mit vergleichbarem Leistungsumfang. Aus den Referenzen müssen die Aufnahme von Tiefenprofilen und die Probenahme von Phyto- als auch Zooplankton sowie deren Bestimmung hervorgehen. Für die Komponente Phytoplankton ist die prinzipielle Befähigung sowie der regelmäßige Nachweis über geeignete qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich der Phytoplanktonanalyse wie die erfolgreiche Teilnahme am entsprechenden internationalen EQAT-Ringversuch zu führen. Darüber hinaus ist eine Belegsammlung (in Form von Digitalbildern) jeder Probe mit den das Planktonbild dominierenden Phyto- und Zooplanktonorganismen anzulegen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - §14 Abs. (4) 2 b) VgV und §14 Abs. 4 Nr. 4 § 17 Abs. 5 ff VgV, § 39 Abs. 1 VgV, §§123, 124 GWB, §§ 53, 57, 60 VgV
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift: entfällt