Deutschland – Softwarepaket und Informationssysteme – Beschaffung von Microsoft-Cloud-Lizenzen

321562-2024 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Softwarepaket und Informationssysteme – Beschaffung von Microsoft-Cloud-Lizenzen
OJ S 105/2024 31/05/2024
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: ONTRAS Gastransport GmbH
Tätigkeit des Auftraggebers: Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Gas oder Wärme
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Beschaffung von Microsoft-Cloud-Lizenzen
Beschreibung: Beschaffung von Microsoft-Cloud-Lizenzen über ein direkt mit Microsoft abzuschließendes Enterprise Agreement für einen festen Zeitraum von 3 Jahren (01.07.2024 - 30.06.2027) für Client-Betriebssysteme sowie Client-Office-Anwendungen für bis zu 1.000 Anwender
Kennung des Verfahrens: bc96e7a9-ddf7-4553-a078-2974a40cb46f
Interne Kennung: ONTRAS-2024-0011
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Maximilianallee 4  
Stadt: Leipzig
Postleitzahl: 04129
Land, Gliederung (NUTS): Leipzig, Kreisfreie Stadt (DED51)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass der Beschaffungsgegenstand aufgrund der dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information, dem Unternehmen Microsoft Ireland Operations Limited zu erteilen. Die geschätzte Abnahmemenge beträgt rund 1,7 Mio. EUR. Die Höchstabnahmemenge beträgt 3 Mio. EUR.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Beschaffung von Microsoft-Cloud-Lizenzen
Beschreibung: Beschaffung von Microsoft-Cloud-Lizenzen über ein direkt mit Microsoft abzuschließendes Enterprise Agreement für einen festen Zeitraum von 3 Jahren (01.07.2024 - 30.06.2027) für Client-Betriebssysteme sowie Client-Office-Anwendungen für bis zu 1.000 Anwender
Interne Kennung: LOT-0000
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Maximilianallee 4  
Stadt: Leipzig
Postleitzahl: 04129
Land, Gliederung (NUTS): Leipzig, Kreisfreie Stadt (DED51)
Land: Deutschland
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: ONTRAS Gastransport GmbH
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden
Sonstige Begründung: Gegenstand der Beschaffung sind Microsoft-Cloud-Lizenzen für Client-Betriebssysteme sowie Client-Office-Anwendungen für 3 Jahre im Rahmen eines als Fortführung des bisherigen Auftrags neu abzuschließenden Enterprise Agreements (kurz EA). Diese Lizenzen werden im Rahmen eines gegenüber anderen Modellen wirtschaftlicheren EAs ausschließlich von Microsoft direkt vertrieben. Andere Anbieter kommen daher für das gewählte Lizenzmodell nicht in Betracht. Neben bereits bestehenden und genutzten Anwendungen von Microsoft schließt der Vertrag auch weitere, im Portfolio von Microsoft bereits vorhandene oder zukünftig vorhandene, aber bisher nicht von ONTRAS genutzte Anwendungen von Microsoft ein. Die Festlegung des Auftragsgegenstandes dahingehend, dass für die Bedürfnisse der ONTRAS Gastransport GmbH (ONTRAS) ausschließlich die Produkte der Firma Microsoft in Betracht kommen, ist zulässig. Es liegt in der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt festzulegen, wofür nachvollziehbare objektive, auftragsbezogene und tatsächlich vorhandene Gründe herangezogen werden können (Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Mai 2013 - Verg 16/12). Die Festlegung auf ein Produkt führt im konkreten Fall auch nicht dazu, dass andere Produkte in diskriminierender Weise vom Wettbewerb ausgeschlossen sind. Der Anbieter der Lizenzen bietet derzeit ausschließlich Verträge mit dessen neueren Softwareversionen als Mietlizenzen mit einer bestimmten kurzen Laufzeit an. Zudem hat ONTRAS weitere Mitarbeiter eingestellt, welche ebenfalls die Nutzungsrechte an den von ONTRAS verwendeten Standard-Softwareprodukten benötigen. Aus diesem Grund kann ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3c SektVO durchgeführt werden, weil der Anbieter Microsoft für den auf diese Weise von ONTRAS identifizierten Auftragsgegenstand Inhaber der ausschließlichen Rechte ist. ONTRAS setzt seit vielen Jahren die Produkte von Microsoft in den jeweils aktuellen Versionen ein. Die gesamte IT-Infrastruktur von ONTRAS ist auf den Einsatz dieser Produkte von Microsoft ausgelegt. Eine Umstellung auf ein anderes Betriebssystem und andere Anwendungen würde eine neue Schulung des gesamten Personals sowie eine vollständige Neustrukturierung und Anpassung der gesamten IT-Infrastruktur nach sich ziehen. Eine solche Änderung wäre mit unverhältnismäßigen Kosten sowie dem Risiko der Beeinträchtigung des Betriebes der kritischen Infrastruktur von ONTRAS verbunden. Hinzu kommen Ausfallzeiten bei den Mitarbeitern sowie Effektivitätsverluste beim Einsatz neuer Betriebssysteme und Anwendungen. ONTRAS hat daher berechtigt entschieden, den Auftragsgegenstand auf Produkte der Firma Microsoft zu konzentrieren. In diesem Fall können deshalb ausschließlich Verhandlungen mit der Firma Microsoft direkt durchgeführt werden.
8. Organisationen
8.1.
ORG-7001
Offizielle Bezeichnung: ONTRAS Gastransport GmbH
Registrierungsnummer: DE245749659
Postanschrift: Maximilianallee 4  
Stadt: Leipzig
Postleitzahl: 04129
Land, Gliederung (NUTS): Leipzig, Kreisfreie Stadt (DED51)
Land: Deutschland
Telefon: +49 341271115944
Fax: 0 0 0
Internetadresse: https://www.ontras.com
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Federführendes Mitglied
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-7004
Offizielle Bezeichnung: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Registrierungsnummer: DE287064009
Postanschrift: PF 10 13 64  
Stadt: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land, Gliederung (NUTS): Leipzig, Kreisfreie Stadt (DED51)
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419773800
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-7005
Offizielle Bezeichnung: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Registrierungsnummer: DE287064009
Postanschrift: PF 10 13 64  
Stadt: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land, Gliederung (NUTS): Leipzig, Kreisfreie Stadt (DED51)
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419773800
Rollen dieser Organisation
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Microsoft Ireland Operations Limited
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: large
Registrierungsnummer: IE8256796U
Postanschrift: South County Business Park Leopardstown 18 Dublin  
Stadt: Leopardstown 18 Dublin
Postleitzahl: D18 P521
Land, Gliederung (NUTS): Dublin (IE061)
Land: Irland
Telefon: +353 (1) 2953826
Rollen dieser Organisation
BieterFederführendes Mitglied
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersIRL
8.1.
ORG-7006
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 3ff833d8-af93-4579-a17b-962fc03e4894 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 30/05/2024 14:15:09 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 321562-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 105/2024
Datum der Veröffentlichung: 31/05/2024

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