Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über Wartung- und Instandhaltungsleistungen an Dienstfahrzeugen der Polizei Sachsen der Marke Opel
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Nordstr. 3-5
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04416
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 34149480
Fax: +49 3414948200
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/pva.htm
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über Wartung- und Instandhaltungsleistungen an Dienstfahrzeugen der Polizei Sachsen der Marke Opel
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über Wartung- und
Instandhaltungsleistungen an Dienstfahrzeugen der Polizei Sachsen
der Marke Opel
Standortbereich Chemnitz
Chemnitz
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über Wartung- und
Instandhaltungsleistungen an Dienstfahrzeugen der Polizei Sachsen
der Marke Opel
Standortbereich Dresden
Dresden
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über Wartung- und
Instandhaltungsleistungen an Dienstfahrzeugen der Polizei Sachsen
der Marke Opel
Standortbereich Leipzig
Leipzig
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über Wartung- und
Instandhaltungsleistungen an Dienstfahrzeugen der Polizei Sachsen
der Marke Opel
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Ein erstes Offenes Verfahren war lt. § 63 Abs. 1 Nr. 1. VgV aufzuheben, da kein Angebot eingegangen war, welches den Bedingungen entsprach. Die Durchführung eines erneuten Offenen Verfahrens wurde als nicht zielführend erachtet. Es war davon auszugehen, dass ein weiteres Offenes Verfahren erneut zu keinen Angeboten führen würde, da die Zielgruppe der Ausschreibung (Kfz-Werkstätten/Autohäuser im Gebiet der Polizeireviere) regelmäßig nicht von sich aus in Vergabeportalen unterwegs ist.
Es wurde daher beschlossen, im Anschluss ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit drei Unternehmen durchzuführen, lt. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV.
Bei diesem Verhandlungsverfahren konnten nur die Lose 1 und 2 bezuschlagt werden. Das Vergabeverfahren in Los 3 war lt. § 63 Abs. 1 Nr. 1. VgV aufzuheben, da kein Angebot eingegangen war, welches den Bedingungen entsprach. Es wurde beschlossen im Anschluss für Los 3 ein erneutes Verhandlungsverfahren durchzuführen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über Wartung- und Instandhaltungsleistungen an Dienstfahrzeugen der Polizei Sachsen der Marke Opel
Nationale Identifikationsnummer: DE140847558
Postanschrift: Blankenauer Str. 58
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED4 Chemnitz
Postleitzahl: 09113
Land: Deutschland
E-Mail:
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über Wartung- und Instandhaltungsleistungen an Dienstfahrzeugen der Polizei Sachsen der Marke Opel
Nationale Identifikationsnummer: DE811388598
Postanschrift: Reisewitzer Str. 82
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01159
Land: Deutschland
E-Mail:
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über Wartung- und Instandhaltungsleistungen an Dienstfahrzeugen der Polizei Sachsen der Marke Opel
Nationale Identifikationsnummer: DE811184600
Postanschrift: Leipziger Str. 49
Ort: Borsdorf
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04451
Land: Deutschland
E-Mail:
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Braustr. 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160
GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach §
160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein
Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung
in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden
ist
oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz
1
GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt
nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr.
2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam,
wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135
Abs.2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2
GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach
der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend
gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet
die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.