Zusätzliche Informationen: § 56 Abs. 2 VgV: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter
Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende,
unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen,
Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen
oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen
nachzureichen oder zu vervollständigen. Gemäß § 57 VgV gilt folgendes: Von der Wertung
ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen,
und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere: 1. Angebote,
die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies
nicht zu vertreten, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen
enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht
zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen
vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten,
es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise
den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht
beeinträchtigen, oder 6. nicht zugelassene Nebenangebote.