Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4YMGH6K5 1. Die Bewerbungsunterlagen (Vordrucke und Formulare)
können über die Vergabeplattform abgerufen werden. Die Verwendung der Bewerbungsunterlagen
ist verbindlich. Sofern im Laufe des Vergabeverfahrens weitere Informationen oder
Präzisierungen seitens der AKrG erforderlich werden sollten, werden diese Zusatzinformationen
ebenfalls unter der dort genannten Internetadresse veröffentlicht. Die Bewerber müssen
daher regelmäßig prüfen, ob unter der dort genannten Internetadresse weitere Informationen
veröffentlicht wurden. Eine Registrierung bei der Vergabeplattform erleichtert den
Zugang und ermöglicht Benachrichtigungen bei Bewerberinformationen. 2. Fragen zu den
Anforderungen dieser Bekanntmachung und den Bewerbungsunterlagen sind umgehend, jedoch
spätestens bis zum 01.02.2024 an die AKrG über die Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform
zu richten. Die AKrG behält sich vor, später eingehende Fragen nicht zu beantworten.
3. Die in der Bekanntmachung enthaltenen Informationen dienen allein dem Zweck, Interessenten
einen Eindruck zu verschaffen und eine Entscheidung über die Teilnahme am Verfahren
zu ermöglichen. Abweichungen und Spezifizierungen im Laufe des Verfahrens bleiben
vorbehalten. 4. Teilnahmeanträge (und später auch die Angebote) sind elektronisch
an die in Ziffer I.3) benannte Stelle über die Vergabeplattform zu übermitteln. Bis
zum Ablauf der Bewerbungsfrist (bzw. später Angebotsfrist) sind die Teilnahmeanträge
(bzw. später Angebote) verschlüsselt, so dass die AKrG keinen Zugriff auf sie hat.
Dem Bieter steht es jedoch frei, seinen Teilnahmeantrag (bzw. später sein Angebot)
bis zum Ablauf der Frist zu bearbeiten und neu hochzuladen oder zurückzuziehen. 5.
Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind in der Regel nur zu berücksichtigen,
wenn sie mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind. Die Vergabestelle
kann Ausnahmen zulassen. 6. Die AKrG behält sich vor, das Verfahren aus sachlichen
Gründen, z.B. mangels Wirtschaftlichkeit, aufzuheben. Ersatz- oder Entschädigungsansprüche
der Bewerber bzw. Bieter sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Mit Einreichung
seines Teilnahmeantrags stimmt der Bewerber dem zu. 7. Weitere Vergabeunterlagen einschließlich
des Vertragswerks sowie der Zuschlagskriterien werden erst nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs
an die ausgewählten Bieter ausgegeben. 8. Nach Eingang der Teilnahmeanträge und deren
Auswertung erhalten die ausgewählten Bewerber die Vergabeunterlagen mit einer Einladung
zu den Verhandlungsgesprächen zugesandt. Die Termine für die Verhandlungsgespräche
werden gesondert mitgeteilt. Sie werden ggf. per Videokonferenz oder in Neumünster
stattfinden. 9. Durch die Stellung des Teilnahmeantrags verpflichtet sich der Bewerber,
alle ihm ggf. übersandten Unterlagen vertraulich zu behandeln und den Geheimwettbewerb
auch ansonsten zu wahren; dies gilt auch im Hinblick auf sein jeweiliges Angebot.
Die AKrG ihrerseits wird Unterlagen der Bewerber nur für die Zwecke des Verfahrens
verwenden. Die Bewerber haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine diesbezügliche Vertraulichkeitserklärung
abzugeben, die in den Bewerbungsunterlagen enthalten ist. 10. Bewerbergemeinschaften
haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche
Erklärung gemäß dem entsprechenden Formblatt der Bewerbungsunterlagen abzugeben und
die dort genannten Anforderungen zu beachten. Sollte im Laufe des Verfahrens eine
bestehende Bewerber-/ Bietergemeinschaft ihre Zusammensetzung verändern oder ein Einzelbewerber/
Einzelbieter das Verfahren in Bewerber-/ Bietergemeinschaft fortsetzen wollen, so
ist dies nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Kreises zulässig. Die
Einwilligung wird jedenfalls nicht erteilt, wenn durch die Veränderung der Wettbewerb
wesentlich beeinträchtigt wird oder die Veränderung Auswirkungen auf die Fachkunde
und Leistungsfähigkeit hat. Dies gilt entsprechend für Nachunternehmer. 11. Die AKrG
behält sich vor, die Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz
und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene
Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige
Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder
unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
12. Die Bewerber bzw. Bieter werden aufgefordert, die Teile ihres Teilnahmeantrags
bzw. ihres Angebots, die berechtigterweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten,
auf jeder betreffenden Seite deutlich zu kennzeichnen (§ 165 Abs. 2, 3 GWB). Geschieht
dies nicht, kann die Vergabekammer/ die Rechtsbehelfsinstanz im Falle eines Vergabenachprüfungsverfahrens
von der Zustimmung des jeweiligen Bewerbers bzw. Bieters auf Einsicht durch andere
Verfahrensbeteiligte ausgehen. 13. Die AKrG wird sich im Laufe des Verfahrens vorbehalten,
anhand der Zuschlagskriterien eine Zwischenauswahl derjenigen Bieter vorzunehmen,
mit denen das Verfahren fortgesetzt werden soll. Für diese Zwischenauswahl muss es
hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Verhandlungen nach Maßgabe der Zuschlagskriterien
und nach den vorgegebenen Anforderungen mit Blick auf eine etwaige Zuschlagserteilung
aussichtsreich erscheinen; die übrigen Bieter werden - nach Wahl der AKrG - zurückgestellt
oder scheiden aus. Die AKrG behält sich in jedem Verfahrensstadium auch ausdrücklich
vor, einen oder mehrere "bevorzugte(n) Bieter" auszuwählen und mit diesem/ diesen
exklusiv zu verhandeln. Weitere Einzelheiten hierzu wird der Verfahrensbrief 1 enthalten,
der nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgegeben wird.