Beschreibung: 1) BERUFLICHE BEFÄHIGUNG: 1.1) Es ist zugelassen wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
Architekt zu führen und bei einer Architektenkammer eingetragen ist und nach § 65
SächsBO Bauvorlagebereichtigung besitzt. Der Nachweis der Bauvorlagebereichtigung
ist durch Vorlage des Eintrag bei einer Architektenkammer zu führen. Ist der Bewerber
eine juristische Person, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch den Bewerber
nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Berufsangehörige die an die natürliche
Person gestellten Anforderungen erfüllt. Bewerber oder verantwortliche Berufsangehörige
juristischer Personen, die die entsprechende Berufsbezeichnung nach dem Recht eines
anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum tragen, erfüllen die fachlichen Voraussetzungen
dann, a) wenn sie sich dauerhaft im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen
haben und berechtigt sind, die deutschen Berufsbezeichnungen nach den einschlägigen
deutschen Fachgesetzen aufgrund einer Gleichstellung mit nach der Richtlinie 2005/36/EG
(geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU) zu tragen oder b) wenn sie vorübergehend
im Bundesgebiet tätig sind und ihre Dienstleistungserbringung nach Richtlinie 2005/36/EG
angezeigt haben. 1.2) Es ist zugelassen wer berechtigt ist die Berufsbezeichnung Master
oder Dipl.-Ing. der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung oder vergleichbar zu
führen. Ist der Bewerber eine juristische Person, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt,
wenn durch den Bewerber nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Berufsangehörige
die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt. Bewerber oder verantwortliche
Berufsangehörige juristischer Personen, die die entsprechende Berufsbezeichnung nach
dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tragen, erfüllen die fachlichen
Voraussetzungen dann, a) wenn sie sich dauerhaft im Bundesgebiet der Bundesrepublik
Deutschland niedergelassen haben und berechtigt sind, die deutschen Berufsbezeichnungen
nach den einschlägigen deutschen Fachgesetzen aufgrund einer Gleichstellung mit nach
der Richtlinie 2005/36/EG (geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU) zu tragen oder
b) wenn sie vorübergehend im Bundesgebiet tätig sind und ihre Dienstleistungserbringung
nach Richtlinie 2005/36/EG angezeigt haben. 2.) EINTRAGUNG HANDELSREGISTER (bei Eintragungspflicht):
Hierzu Angabe von Register, Zeitpunkt der Eintragung und Nummer. 3.) WEITERE ANGABEN/ERKLÄRUNGEN:
3.1) Angaben zur Identität Rechtform des Unternehmens (Name, Anschrift, Kontaktdaten
wie Tel.Nr., Fax Nr., Email, usw.) 3.2) Erklärung, ob Ausschlussgründe nach §§ 123,
124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bewerber
Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren • gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 oder
2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder • gemäß § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz
oder • gemäß § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße
von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist. Ggf. Angaben zur Selbstreinigung nach §
125 GWB. 3.3) Neben Einzelunternehmen sind aus Bietergemeinschaften (BG) zugelassen.
Zusätzlich siehe unter Abschnitt " Zusätzliche Informationen - Nr. 4.3" der Auftragsbekanntmachung.
Rechtsform von BG: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter. Abgabe
Erklärung, dass Mitglieder BG (ARGE)