Zusätzliche Informationen: 1) Aufgabe ist die Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß HOAI 2013 § 33 ff i.V.
mit Anlage 10, Lph. 1-9, für die Transformation der Halle 18 des Bergbaumuseums in
Oelsnitz/Erzgeb. Es liegt eine vom Oelsnitzer Stadtrat beschlossene Studie von 2023
vor, die die Grundlage der Aufgabenstellung bildet. Deren Ergebnisse in den sind Bekanntmachungsunterlagen
enthalten.
Die prognostizierten Bauwerkskosten KGR 300+400 liegen bei ca. 1,44 Mio
EUR netto.
Geplante Termine: Planungsbeginn 02/2024 (sofort nach Auftragsvergabe),
Baubeginn 07/2024, Bauende 06/2025. Das Bergbaumuseum in Oelsnitz / Erzgeb. ist ein
im ehemaligen Steinkohlenwerk „Karl Liebknecht“ der erzgebirgischen Stadt Oelsnitz
ansässiges Montanmuseum und wird derzeit bis 2024 umfangreich saniert und partiell
erweitert. Neben den in Museumshand befindlichen Gebäuden gehörten zum Schachtgelände
im Hinterland weitere bauliche Anlagen, von denen die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. in den
vergangenen Jahren bereits einige neuen Nutzungen zuführen konnte. Ein bis dato noch
nicht entwickeltes Gebäude stellt die Halle 18 dar, eine denkmalgeschützte dreischiffige
Anlage, die sich leider aufgrund des langen Leerstands in einem stark geschädigten
Zustand befindet, der keine adäquate Nachnutzung mehr zulässt. Mit der Denkmalpflege
konnte ein gemeinsamer Kompromiss gefunden werden, die Hallenhülle zurückzubauen,
die geschützte Stahlstruktur mit den verschiedenen Krananlagen jedoch zu sichern,
zu restaurieren und wieder neu einzubauen. Gleichzeitig wurde die gedankliche Möglichkeit
eröffnet, innerhalb dieser Struktur eine Hallenkonstruktion zu errichten, die mit
der alten Kubatur spielt und in der für eine definierte Nutzungsperiode eine künstlerische
Lichtinstallation mit dafür erforderlichen Einbauten eingefügt wird. Mit Ablauf der
Nutzungsperiode soll die bauliche Anlage einer städtischen bzw. musealen Mehrzwecknutzung
zugeführt werden. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind bei der Konzeption ebenso
zu berücksichtigen wie die gleichzeitig hochwertig zu schaffenden Einbauten als bespielbare
Fläche der Installation und dessen im Widerspruch dazu stehenden Temporärcharakters
mit entsprechender rückstandsfreier Rückbaubarkeit. Voraussetzung aller zu erbringenden
Planungsleistungen ist zudem der sehr enge Zeitplan des Projekts - aufgrund förderrechtlicher
und projektspezifischer Rahmenbedingungen ist eine Nutzungsaufnahme bis zum Frühsommer
2025 zu garantieren. Bedingt durch den engen Zeitrahmen wird als vorgezogene Maßnahme
der Abbruch des Bestands, die Sicherung und Rekonstruktion der Stahlkonstruktion sowie
deren Neuerrichtung am alten Standort parallel zum Verfahren erfolgen. Das zu findende
Planerteam muss mit diesen dann bereits vorhandenen oder verbindlich geplanten Strukturen
umgehen. Innerhalb der Planungsleistungen sind umfangreiche Abstimmungen mit verschiedenen
Beteiligten, u.a. Künstlern und deren Vertretern durchzuführen. Grundsätzlich muss
hier mit Präsenzterminen innerhalb eines Radius bis 1.300 km gerechnet werden. Das
Vorhaben wird mit Fördermitteln aus verschiedenen Programmen realisiert. Das Planerteam
muss über Erfahrungen in der Beantragung und Abrechnung öffentlich bereitgestellter
Mittel verfügen. Die Fachplanungsleistungen werden in 5 Fachlosen ausgeschrieben:
a) Objektplanung Gebäude einschl. intensiver Einarbeitung in das künstlerische Konzept
und Abstimmung mit den Ateliers, Künstlervertretern und Lichtplanern, einschl. Weiterentwicklung
der denkmalpflegerischen Konzeption, Umgang mit der Bestandsstruktur und deren Wiedereinbau,
einschl. Brandschutzkonzept im Einklang mit dem künstlerischen Ziel und der Nachnutzung
der Anlage, einschl. der Beratungsleistungen für Schallschutz/ Raumakustik, Wärmeschutz/
Energiebilanz, Brandschutz sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutz- und der Gesamtkoordination
sowie Leitung der Abstimmungen aller Fachplaner; b) Tragwerksplanung, c) Freianlagenplanung
einschl. Intensiver Einarbeitung in das denkmalpflegerische und künstlerische Konzept;
d) Heizungsplanung für eine Mindesttemperierung der Halle im Einklang mit dem künstlerischen
Konzept; e) Elektroplanung. 2) Sämtl. Vergabeunterlagen werden ausschließlich und
kostenfrei zum Download bereitgestellt. Es sind die bereitgesgestellten Formulare
zu verwenden, maßgeblich bleibt jedoch der Inhalt der EU-Bekanntmachung. 3) Es sind
die vom Auftraggeber bereitgestellten Formulare zu verwenden. Die Ausschreibungsunterlagen
sind auf den eigenen Rechner herunterzuladen, dort lokal auszufüllen und zu speichern.
Bewerbungen können mittels elektronischer Mittel in Textform eingereicht werden. Die
ausgefüllten und lokal gespeicherten Unterlagen sind als Teil der Bewerbung auf die
Plattform hochzuladen. Eine gesonderte Unterschrift sowie eine fortgeschrittene oder
qualifizierte Signatur sind für die Bewerbung nicht erforderlich. Nicht fristgerecht
eingereichte bzw. schriftliche (in Papierform eingereichte) oder formlose Bewerbungen
werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. 4) Geforderte Nachweise sind grundsätzlich
als Kopie zugelassen, sofern nicht ausdrücklich anders verlangt. Nicht deutschsprachige
Nachweise müssen als beglaubigte Übersetzung in Deutsch vorgelegt werden (Mindestanforderung).
5) Mehrfachbewerbungen sind nicht zulässig. Mehrfachangebote sind auch Angebote unterschiedlicher
Niederlassungen eines Büros. Mehrfachangebote von Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft
bzw. unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros u. von Nachauftragnehmern haben
das Ausscheiden aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft sowie aller Bewerber mit
gleichen Nachauftragnehmern zur Folge (Ausschlusskriterium). 6) Bei Bewerbergemeinschaften
ist der Bewerbungsbogen gemeinsam ausgefüllt und unterschrieben, sowie um die geforderten
Nachweise ergänzt, den Unterlagen beizufügen. Die gestellten Anforderungen an die
Fachkunde und Leistungsfähigkeit gelten als erfüllt, wenn die betreffenden Nachweise
von einem oder mehreren Mitgliedsunternehmen erbracht werden und in ihrer Summe die
gestellten Anforderungen erfüllen. Ausgenommen davon sind der zuführende Negativnachweis
bezüglich der Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB sowie der Nachweis zur Berufshaftpflichtversicherung.
Diese Anforderungen sind von jedem Mitgliedsunternehmen einzeln zu erfüllen. 7) Ein
Unternehmen, das in eigenem Namen am Vergabeverfahren teilnimmt, aber die Kapazitäten
eines oder mehrerer anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, muss seinen eigenen Bewerberbogen
zusammen mit jeweils einem separaten Bewerberbogen für jedes einzelne der in Anspruch
genommenen Unternehmen an den öffentlichen Auftraggeber als Teilnahmeantrag übermitteln.
8) Enthalten die Bekanntmachung od. die Vergabeunterlagen Unklarheiten, Widersprüche
od. verstoßen diese nach Auffassung des Bewerbers gegen geltendes Recht, so hat der
Bewerber den AG unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, ist
der Bewerber mit diesen Einwendungen präkludiert. 9) Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat
der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren um die HOAI abschließend entschieden, dass
die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind. Sofern
im gegenständlichen VgV auf die HOAI Bezug genommen wird, ergeht der Hinweis dass
die Honorartafeln zur Preisorientierung dienen sollen. Es sind auch Angebote rechtlich
zulässig, die außerhalb der bisherigen Mindest- und Höchstsatzregelungen liegen. 10)
Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zulassung zum Vergabeverfahren und die Eignung
- siehe hierzu auch Blatt „Eignungsmatrix“. Nur bei Erfüllung der Zulassungs- und
Eignungskriterien erfolgt die Angebotswertung. 11) Folgende Unterlagen sind nach Angebotsaufforderung
Bestandteile der Angebotsabgabe: 11.1) Antragsbogen Seiten Nr. I bis IX (römischen
Zahlen) unterzeichnet und ergänzt um die darin aufgeführten Dokumente, 11.2) Vertragsentwurf
unterzeichnet, 11.3) Ausführungen zu den Zuschlagskriterien - siehe hierzu auch Blatt
„Zuschlagsmatrix“. 12) Der Auftraggeber stellt mit den Vergabeunterlagen einen Vertragsentwurf
zur Verfügung, dem die Einzelheiten und die Zahlungsbedingungen, etc., entnommen werden
können. Die Bestimmungen dieses Vertragsentwurfes sind bindend, sofern einzelne Regelungen
in dem Verhandlungsverfahren nicht abweichend von dem Vertragsentwurf vereinbart werden.
Es ist den Bietern jedoch nicht gestattet, einseitig Änderungen an dem Vertragsentwurf
vorzunehmen. Die in dem Vertragsentwurf noch offenen Punkte werden anhand des Angebots
des Zuschlagsbieters und der Vertragsverhandlungsergebnisse vom Auftraggeber ergänzt.
Angaben zum Honorarangebot sind ausschließlich im Honorarblatt, nicht im Vertragsentwurf,
vorzunehmen.