Herstellung und Lieferung eines Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuges HLF 10 für die Gemeinde Heusweiler (LB Holz) Referenznummer der Bekanntmachung: 37-2023-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Saarbrücker Straße 35
Ort: Heusweiler
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66265
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.heusweiler.de
Abschnitt II: Gegenstand
Herstellung und Lieferung eines Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuges HLF 10 für die Gemeinde Heusweiler (LB Holz)
Herstellung und Lieferung eines Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuges HLF 10 nach DIN 1846, DIN 14502 und DIN 14530-26 auf einem Allradfahrgestell gemäß Leistungsbeschreibung, aufgeteilt in drei Lose
Los 1 Fahrgestell
Los 2 Feuerwehrtechnischer Aufbau
Los 3: Feuerwehrtechnische Beladung
Herstellung und Lieferung eines Fahrgestells für das HLF 10
Heusweiler, DE
Fahrgestell mit Allradantrieb für den Aufbau eines Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuges HLF 10 nach DIN 1846, DIN 14502 und DIN 14530-26 gemäß Leistungsbeschreibung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Herstellung und Lieferung eines Fahrgestells für das HLF 10
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 17
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 681501-4994
Fax: +49 681501-3506
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.