TGA-Planung Brandschutzsanierung (Elektro)
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Borna
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04552
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kliniken-leipziger-land.de
Abschnitt II: Gegenstand
TGA-Planung Brandschutzsanierung (Elektro)
Für die Brandschutzsanierung des Klinikums sollen gem. HOAI §55, LPh. 3 - 8, Planungsleistungen zur techn. Ausrüstung für die Anlagengruppen 4, 5 und 6 für den Umbau im Bestand unter laufenden Krankenhausbetrieb erbracht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Gütersloh
NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: PF 101364
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Zur Überwachung des ordnungsgemäßen Zusammenwirkens der sicherheitstechnischen Anlagen eines Gebäudes wird eine Brandfallsteuermatrix benötigt. Diese koordiniert und steuert alle brandschutztechnischen Sicherheitsanlagen verschiedener Gewerke und ermöglicht die Überwachung der Wirkprinzipprüfung. Sie basiert auf dem jeweiligen Brandschutzkonzept und kann je nach Gebäudeart und -größe sehr komplex werden. Dementsprechend setzt dies viel Wissen über die vorhandenen Technischen Anlagen im Gebäudebestand voraus.
Erst mit Fortschreibung und Genehmigung des Brandschutzkonzepts wird der Umfang Planung für die Brandfallsteuermatrix möglich. Bisher existiert beim Auftraggeber keine vollumfängliche Brandfallsteuermatrix, daher ist zunächst eine Brandfallsteuertabelle als Grundlage für die Fortschreibung der Brandfallsteuermatrix zu erstellen.
Ort: Gütersloh
NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Land: Deutschland
Erstellung einer Brandfallsteuertabelle (erforderliche Erweiterung Planungsumfang LPH 5 – Besondere Leistung) als Grundlage für die künftige Fortschreibung der Brandfallsteuermatrix (im regulären Leistungsumfang LPH 8 bereits enthalten)
Notwendigkeit der Änderung im Zuge des Planungs-/Projektfortschritts, die ein öffentlicher Auftraggeber bei aller Umsicht vorab nicht eindeutig definieren konnte.Die Änderung des Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und nach Nr. 3 GWB zulässig. Die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Sie würde zu einem erhöhten Koordinierungs- und Anpassungsaufwand führen.Daneben würde die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers auch Unklarheiten bei der Mängelhaftung verursachen. Die Erbringung der zusätzlichen Leistungen durch einen anderen Fachplaner würden im Ergebnis zu Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten führen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen stehen. Die Beauftragung des aktuellen Auftragnehmers ist daher schon aus wirtschaftlichen Gründen notwendig.