Vermessungsleistungen zur Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Pinnau, Krückau, Stör und Trave
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Küterstraße 30
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 431/599-1660
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gmsh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vermessungsleistungen zur Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Pinnau, Krückau, Stör und Trave
Die in den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten nach Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) § 74 Abs. 2 WHG definierten Gebiete an den Fließgewässern, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, gelten bis zu ihrer Festsetzung als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (§ 74 Abs. 5 LWG). Gemäß WHG § 76 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem Landeswassergesetz (LWG) Schleswig-Holstein § 74 sind Überschwemmungsgebiete (ÜSG) nach den landesrechtlichen Bestimmungen (WHG i. d. F. vom 01.07.2009) festzusetzen. Vor diesem Hintergrund, sowie der zwischenzeitlich abgelaufenen Hochwasserereignisse soll eine Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Pinnau, Krückau, Stör und Trave auf aktualisierten Datengrundlagen erfolgen. Wesentliche Ergebnisse aktueller Vermessungen sollen flächige und bauliche Daten zu den Gewässern, den Talräumen der Gewässer, den Deichen und den Vorländern sowie bedarfsweise an einigen Querbauwerken an den Gewässern sein.
Vermessungsleistungen zur Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Pinnau
Schleswig-Holstein
Vermessungsleistungen zur Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Pinnau
Grundlage des Hochwasserrisikomanagements in Schleswig-Holstein ist die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie - HWRL 26. November 2007). Ziel dieser Richtlinie ist die Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die über die HWRL definierten Schutzgüter. Wesentliche Grundlage der Bewertung der Folgen sind die Nachweise über die Veränderungen in den Hochwasserrisikogebieten, dargestellt in den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten. Die behördenverbindlichen Hochwasserrisikomanagementpläne enthalten umzusetzende Maßnahmenempfehlungen in den Flussgebietseinheiten (FGE). Dazu gehören Änderungen von Flächennutzungen oder Objekten in den Hochwasser-Risikogebieten oder der Landnutzung im FGE-Einzugsgebiet, sowie wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen. Die in den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten nach Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) § 74 Abs. 2 WHG definierten Gebiete an den Fließgewässern, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, gelten bis zu ihrer Festsetzung als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (§ 74 Abs. 5 LWG). Gemäß WHG § 76 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem Landeswassergesetz (LWG) Schleswig-Holstein § 74 sind Überschwemmungsgebiete (ÜSG) nach den landesrechtlichen Bestimmungen (WHG i. d. F. vom 01.07.2009) festzusetzen. Vor diesem Hintergrund, sowie der zwischenzeitlich abgelaufenen Hochwasserereignisse soll eine Überprüfung des Überschwemmungsgebietes im Einzugsgebiet der Pinnau auf aktualisierten Datengrundlagen erfolgen. Wesentliche Ergebnisse aktueller Vermessungen sollen flächige und bauliche Daten zu den Gewässern, den Talräumen der Gewässer, den Deichen und den Vorländern sowie bedarfsweise an einigen Querbauwerken an den Gewässern sein.
Zur Angebotsabgabe (Phase 2) werden diejenigen Bewerber aufgefordert, die alle formalen Anforderungen und Ausschlusskriterien erfüllen, sowie eine Mindestpunktzahl von 600 Punkten (von möglichen zu erreichenden 1.000 Punkten) erreichen und anhand der Anzahl der Eignungspunkte die Plätze 1 bis 3 belegen. Sofern mehrere Bewerber (bspw. 4. und 5. Stelle) die gleiche Punktzahl erreichen, entscheidet das Los über deren Platzierung. Somit werden maximal drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Vermessungsleistungen zur Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Krückau
Schleswig-Holstein
Vermessungsleistungen zur Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Krückau
Grundlage des Hochwasserrisikomanagements in Schleswig-Holstein ist die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie - HWRL 26. November 2007). Ziel dieser Richtlinie ist die Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die über die HWRL definierten Schutzgüter. Wesentliche Grundlage der Bewertung der Folgen sind die Nachweise über die Veränderungen in den Hochwasserrisikogebieten, dargestellt in den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten. Die behördenverbindlichen Hochwasserrisikomanagementpläne enthalten umzusetzende Maßnahmenempfehlungen in den Flussgebietseinheiten (FGE). Dazu gehören Änderungen von Flächennutzungen oder Objekten in den Hochwasser-Risikogebieten oder der Landnutzung im FGE-Einzugsgebiet, sowie wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen. Die in den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten nach Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) § 74 Abs. 2 WHG definierten Gebiete an den Fließgewässern, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, gelten bis zu ihrer Festsetzung als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (§ 74 Abs. 5 LWG). Gemäß WHG § 76 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem Landeswassergesetz (LWG) Schleswig-Holstein § 74 sind Überschwemmungsgebiete (ÜSG) nach den landesrechtlichen Bestimmungen (WHG i. d. F. vom 01.07.2009) festzusetzen. Vor diesem Hintergrund, sowie der zwischenzeitlich abgelaufenen Hochwasserereignisse soll eine Überprüfung des Überschwemmungsgebietes im Einzugsgebiet der Krückau auf aktualisierten Datengrundlagen erfolgen. Wesentliche Ergebnisse aktueller Vermessungen sollen flächige und bauliche Daten zu den Gewässern, den Talräumen der Gewässer, den Deichen und den Vorländern sowie bedarfsweise an einigen Querbauwerken an den Gewässern sein.
Zur Angebotsabgabe (Phase 2) werden diejenigen Bewerber aufgefordert, die alle formalen Anforderungen und Ausschlusskriterien erfüllen, sowie eine Mindestpunktzahl von 600 Punkten (von möglichen zu erreichenden 1.000 Punkten) erreichen und anhand der Anzahl der Eignungspunkte die Plätze 1 bis 3 belegen. Sofern mehrere Bewerber (bspw. 4. und 5. Stelle) die gleiche Punktzahl erreichen, entscheidet das Los über deren Platzierung. Somit werden maximal drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Vermessungsleistungen zur Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Stör
Schleswig-Holstein
Vermessungsleistungen zur Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Stör
Grundlage des Hochwasserrisikomanagements in Schleswig-Holstein ist die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie - HWRL 26. November 2007). Ziel dieser Richtlinie ist die Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die über die HWRL definierten Schutzgüter. Wesentliche Grundlage der Bewertung der Folgen sind die Nachweise über die Veränderungen in den Hochwasserrisikogebieten, dargestellt in den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten. Die behördenverbindlichen Hochwasserrisikomanagementpläne enthalten umzusetzende Maßnahmenempfehlungen in den Flussgebietseinheiten (FGE). Dazu gehören Änderungen von Flächennutzungen oder Objekten in den Hochwasser-Risikogebieten oder der Landnutzung im FGE-Einzugsgebiet, sowie wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen. Die in den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten nach Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) § 74 Abs. 2 WHG definierten Gebiete an den Fließgewässern, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, gelten bis zu ihrer Festsetzung als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (§ 74 Abs. 5 LWG). Gemäß WHG § 76 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem Landeswassergesetz (LWG) Schleswig-Holstein § 74 sind Überschwemmungsgebiete (ÜSG) nach den landesrechtlichen Bestimmungen (WHG i. d. F. vom 01.07.2009) festzusetzen. Vor diesem Hintergrund, sowie der zwischenzeitlich abgelaufenen Hochwasserereignisse soll eine Überprüfung des Überschwemmungsgebietes im Einzugsgebiet der Stör auf aktualisierten Datengrundlagen erfolgen. Wesentliche Ergebnisse aktueller Vermessungen sollen flächige und bauliche Daten zu den Gewässern, den Talräumen der Gewässer, den Deichen und den Vorländern sowie bedarfsweise an einigen Querbauwerken an den Gewässern sein.
Zur Angebotsabgabe (Phase 2) werden diejenigen Bewerber aufgefordert, die alle formalen Anforderungen und Ausschlusskriterien erfüllen, sowie eine Mindestpunktzahl von 600 Punkten (von möglichen zu erreichenden 1.000 Punkten) erreichen und anhand der Anzahl der Eignungspunkte die Plätze 1 bis 3 belegen. Sofern mehrere Bewerber (bspw. 4. und 5. Stelle) die gleiche Punktzahl erreichen, entscheidet das Los über deren Platzierung. Somit werden maximal drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Vermessungsleistungen zur Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Trave
Schleswig-Holstein
Vermessungsleistungen zur Überprüfung der Überschwemmungsgebiete im Einzugsgebiet der Trave
Grundlage des Hochwasserrisikomanagements in Schleswig-Holstein ist die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie - HWRL 26. November 2007). Ziel dieser Richtlinie ist die Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die über die HWRL definierten Schutzgüter. Wesentliche Grundlage der Bewertung der Folgen sind die Nachweise über die Veränderungen in den Hochwasserrisikogebieten, dargestellt in den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten. Die behördenverbindlichen Hochwasserrisikomanagementpläne enthalten umzusetzende Maßnahmenempfehlungen in den Flussgebietseinheiten (FGE). Dazu gehören Änderungen von Flächennutzungen oder Objekten in den Hochwasser-Risikogebieten oder der Landnutzung im FGE-Einzugsgebiet, sowie wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen. Die in den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten nach Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) § 74 Abs. 2 WHG definierten Gebiete an den Fließgewässern, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, gelten bis zu ihrer Festsetzung als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (§ 74 Abs. 5 LWG). Gemäß WHG § 76 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem Landeswassergesetz (LWG) Schleswig-Holstein § 74 sind Überschwemmungsgebiete (ÜSG) nach den landesrechtlichen Bestimmungen (WHG i. d. F. vom 01.07.2009) festzusetzen. Vor diesem Hintergrund, sowie der zwischenzeitlich abgelaufenen Hochwasserereignisse soll eine Überprüfung des Überschwemmungsgebietes im Einzugsgebiet der Trave auf aktualisierten Datengrundlagen erfolgen. Wesentliche Ergebnisse aktueller Vermessungen sollen flächige und bauliche Daten zu den Gewässern, den Talräumen der Gewässer, den Deichen und den Vorländern sowie bedarfsweise an einigen Querbauwerken an den Gewässern sein.
Zur Angebotsabgabe (Phase 2) werden diejenigen Bewerber aufgefordert, die alle formalen Anforderungen und Ausschlusskriterien erfüllen, sowie eine Mindestpunktzahl von 600 Punkten (von möglichen zu erreichenden 1.000 Punkten) erreichen und anhand der Anzahl der Eignungspunkte die Plätze 1 bis 3 belegen. Sofern mehrere Bewerber (bspw. 4. und 5. Stelle) die gleiche Punktzahl erreichen, entscheidet das Los über deren Platzierung. Somit werden maximal drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung, dass eine Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder ein anderer, vergleichbarer Nachweis für die erlaubte Berufsausübung vorliegt. Hinweis: Die GMSH wird ggf. den entsprechenden Nachweis vor Zuschlagserteilung abfordern.
2. Eigenerklärung über den Nachweis einer entsprechend bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung und dass diese im Falle eines Vertragsabschlusses die Mindestdeckungssummen entsprechend abgeschlossen wurde gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV.
3. Eigenerklärung, dass:
- Sie Ihren Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen sind und
- keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen.
4. Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, getrennt nach den letzten drei Jahren (2020 - 2022).
5. Darstellung der besonderen Erfahrungen des Unternehmens auf dem Gebiet der zu erbringenden Leistungen, durch eine Liste von im Wesentlichen in den letzten fünf Jahren erbrachten einschlägigen und vergleichbaren (hinsichtlich Auftragsvolumen pro Jahr) Referenzleistungen, unter Angabe des Auftragswertes, der Ausführungszeit sowie Auftraggeber (Referenzkunden) mit Ansprechpartner, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (2019 - 2023). Eigenerklärung über mindestens eine Referenz, insbesondere im Hinblick auf die Vermessung von Gewässern und ländlicher Räume sowie Grundlagenkenntnisse in der Hydraulik.
6. Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, müssen die gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 VGSH erforderlichen Verpflichtungserklärungen mit Einreichung des Angebots abgeben. Die Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Vergabemindestlohns sowie die Erklärung zu § 4 VGSH (Übergangsregelung aufgrund des angehobenen Mindestlohnes) ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
7. Eigenerklärung zu Aufträgen und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte zur Umsetzung von Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, eingefügt mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die EU-Richtlinie 24/2014 fordert die barrierefreie Bereitstellung der Vergabeunterlagen (Ausschreibungsunterlagen, Fragen- und Antworten Kataloge, Änderungspakete) für Sie als Wirtschaftsteilnehmer. Wir stellen Ihnen diese Vergabeunterlagen unter www.e-vergabe-sh.de zur Verfügung. Bei allen europaweiten Ausschreibungen ist seit 18.10.2018 das gesamte Vergabeverfahren elektronisch abzuwickeln. Das bedeutet für die Bewerber und Bieter, dass Teilnahmeanträge und Angebote nur noch in elektronischer Form über unsere Vergabeplattform www.e-vergabe-sh.de eingereicht werden können. Die Kommunikation während des Ausschreibungsverfahrens wird ebenfalls nur noch in elektronischer Form erfolgen. Aus diesem Grund weisen wir darauf hin, dass eine kostenlose Registrierung auf unser Vergabeplattform: www.e-vergabe-sh.de für eine Bewerbung bzw. Angebotsabgabe zwingend notwendig ist. Nach der Registrierung müssen Sie sich mit der e-Vergabe-Plattform der GMSH verknüpfen. Eine Abgabe der Teilnahmeanträge/ Angebote in Papierform ist bei dieser Ausschreibung nicht mehr möglich. Teilnahmeanträge / Angebote, die in Papierform eingehen, werden seitens der GMSH bei der Prüfung und Wertung nicht mehr berücksichtigt. Für bereits registrierte Wirtschaftsteilnehmer ändert sich der Prozessablauf nicht.
.
Fragen zur Ausschreibung
Alle Fragen zur Ausschreibung sind ausschließlich in schriftlicher Form bis spätestens 12.01.2024 an die GMSH, z.H. Frau Corinna Witt (e-Vergabesystem oder E-Mail: ) zu richten. Alle Fragen und Antworten zur Ausschreibung werden in einem Frage-Antwortkatalog erfasst, der ständig unter www.e-vergabe-sh.de unter der Ausschreibung einsehbar ist.
.
Mit dem Teilnahmeantrag zusätzlich zu den in Abschnitt III. genannten Nachweisen sind einzureichen:
a) Aussagekräftige Unternehmensdarstellung inkl. Leistungsportfolio mit Angaben zum Personal in den letzten drei Geschäftsjahren, in dessen Zuständigkeit die zu vergebene Leistung fällt, die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf Größe und Zusammensetzung des Projektteams, inkl. Qualifikation und verantwortliche Kontaktperson, insbesondere im Hinblick auf die Vermessung von Gewässern und ländlicher Räume sowie Grundlagenkenntnisse in der Hydraulik (Name, Anschrift, Rechtsform, Eigentümerstruktur, Organisatorischer Aufbau, Unternehmensgröße, Mitarbeiter, Standorte, Gründungsdatum, Historie, Telefon und Telefaxnummer, E-Mail Adresse, Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Bankverbindung, Gründungsdatum für diesen Unternehmenszweig, Kunden in Deutschland, weitere aussagekräftige Unterlagen, die es ermöglichen, ein Gesamtbild vom Unternehmen zu erhalten).
b) Eigenerklärung, dass ein Auszug aus dem Wettbewerbsregister keine negativen Eintragungen enthält. Hinweis: Die GMSH wird einen Wettbewerbsregisterauszug vor Zuschlagserteilung einholen.
c) Eigenerklärung, dass die Mindestanforderungen, die in der Leistungsbeschreibung angegeben sind, erfüllt werden.
.
Präqualifikation:
Zum Nachweis der unternehmensbezogenen Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit kann die Bescheinigung der Eintragung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de) vorgelegt werden. Darüberhinausgehend geforderte Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen.
.
Bewertungsmatrix
Mit den Vergabeunterlagen wird eine detaillierte Bewertungsmatrix für die Angebote versandt.
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: +49 431/988-4542
Fax: +49 431/988-4702
Postanschrift: n.n.
Ort: n.n.
Postleitzahl: n.n.
Land: Deutschland
Telefon: +49 431988-3331
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift: Küterstraße 30
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Telefon: +49 431599-1660