Arbeits- und Gesundheitsschutz Referenznummer der Bekanntmachung: 6031 08/20/22/23/1-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Unterer Graben 1
Ort: Plauen
NUTS-Code: DED44 Vogtlandkreis
Postleitzahl: 08523
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.plauen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Los 1 - Betriebsärztliche Leistungen
Stadt Plauen
FB Haupt- und Personalverwaltung
Unterer Graben 1
08523 Plauen
Die Stadt Plauen beabsichtigt, die arbeitsmedizinische Betreuung, arbeitssicherheitstechnische Betreuung und den vorbeugenden Brandschutz durch entsprechendes qualifiziertes Fachpersonal nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung (Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" -DGUV Vorschrift 2 sowie der DGUV Information 205-003), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) neu zu vergeben. Das Los 1 beinhaltet die betriebsärztlichen Leistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Postanschrift: Stöckigter Weg 24
Ort: Theuma
NUTS-Code: DED44 Vogtlandkreis
Postleitzahl: 08541
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 374638184
Fax: +49 374638186
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 341-9773800
Fax: +49 341-9771049
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung einesNachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.