Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau M 3. ökologische Baubegleitung, NTV 01 Referenznummer der Bekanntmachung: 5.232.7151.006
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Am Roten Turm 1
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 37367-3100
Fax: +49 37367-310130
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau M 3. ökologische Baubegleitung, NTV 01
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau M 3. ökologische Baubegleitung, NTV 01
Chemnitz - Harthau
Die Landestalsperrenverwaltung Sachsen, Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau hat im Ergebnis der Hochwasserschutzkonzeption Nr. 27, „Mulden und Weiße Elster im Regierungsbezirk Chemnitz, Los 3, Chemnitz mit Würschnitz und Zwönitz“, zur Umsetzung des festgelegten Schutzzieles verschiedene Hochwasserschutzmaßnahmen geplant.
Die in dem geplanten Abschnitt umzusetzenden Maßnahmen beinhalten aus dem oben genannten HWSK 27die Maßnahme M 3 an der Würschnitz in Chemnitz-Harthau.
Der Planungsbereich ist in die Maßnahmenabschnitte M3.40l, M3.50lr, M3.60l und M3.70l, sowie M3.100r undM3.110r aufgeteilt. Der Buchstabe „r“ bezeichnet die Ausführung rechtsufrig und der Buchstabe „l“ linksufrig inFließrichtung der Würschnitz.
Die Gesamtmaßnahme M3 erstreckt sich auf einer Länge von ca. 500 m links- und rechts der Würschnitz.Beginn der Maßnahme ist unterstrom unterhalb der Brücke Bw6 – Hedwigstraße ca. Höhe Fluss-km 2 + 161,00und endet parallel zum Spinnereiweg ca. bei Fluss-km 2 + 650,00.
Die geplanten Maßnahmen bestehen aus Einzelvorhaben, wie der Erhöhung von vorhandenen Uferstützmauern, dem Neubau von Hochwasserschutzmauern in verschiedenen Bauarten mit Flach- undTiefgründungen und dem Neubau von Hochwasserschutzmauern durch Vorsetzen vor vorhandene Ufermauern.
Als Besonderheiten ist zu beachten, dass sich im betroffenen Bauabschnitt 3 Brückenbauwerke (Bw) befinden.
Zahlreiche Maßnahmen der LTV befinden sich in ökologisch wertvollen und/oder sensiblen Bereichen. Zur fachgerechten Umsetzung wird daher eine ökologische Baubegleitung vorgesehen bzw. angeordnet.
Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die naturschutzkonforme Umsetzung und die Kontrolle der Umsetzung der planfestgestellten naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen sowie der landschaftspflegerischen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen. Zentrale Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist es darüber hinaus, den Eintritt nicht vorhersehbarer Ereignisse festzustellen und adäquat auf diese zu reagieren. Nicht vorhersehbare Ereignisse können sich sowohl bei der Bauausführung (z. B. besondere Wetterverhältnisse veränderte Bauzeiten, geänderte Baustraßen - Trassierung) als auch in Natur und Landschaft ergeben (z. B. Ansiedlung von Tieren einer besonders geschützten Art im Baubereich, Ansiedlung von bisher nicht erfassten Tierarten im Baubereich, Änderung Bauablauf).
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2014 bis 2020. FV-Reg.-Nr. 100710052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau M 3. ökologische Baubegleitung
Postanschrift: Hauptstraße 134
Ort: Oberschöna
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3419771040
Fax: +49 3419771049
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3419771040
Fax: +49 3419771049
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Chemnitz - Harthau
Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die naturschutzkonforme Umsetzung und die Kontrolle der Umsetzung der planfestgestellten naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen sowie der landschaftspflegerischen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen. Zentrale Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist es darüber hinaus, den Eintritt nicht vorhersehbarer Ereignisse festzustellen und adäquat auf diese zu reagieren. Nicht vorhersehbare Ereignisse können sich sowohl bei der Bauausführung (z. B. besondere Wetterverhältnisse veränderte Bauzeiten, geänderte Baustraßen - Trassierung) als auch in Natur und Landschaft ergeben (z. B. Ansiedlung von Tieren einer besonders geschützten Art im Baubereich, Ansiedlung von bisher nicht erfassten Tierarten im Baubereich, Änderung Bauablauf).
Die Leistungen der ökologischen Baubegleitung umfassen mindestens die folgenden Aufgaben:
Erfassung der Grundlagen
- Sichtung der Genehmigungsunterlagen und der darin festgesetzten Vorgaben bezügl. Naturschutz und Landschaftspflege, Arten- und Biotopschutz, Gewässer- und
Bodenschutz
- Sichtung und Auswertung der Auflagen aus der Genehmigung
- Hinweise zu im weiteren Bauablauf erforderlichen Fachplanern oder Gutachtern
Begleitung der Realisierung des Vorhabens
- Aufklärung der am Bau Beschäftigten und der Bauleitung über Sinn und Zweck von Naturschutzauflagen;
- Kennzeichnung von Flächen, die nicht betreten, befahren oder in anderer Weise beeinträchtigt werden dürfen (Tabuzonen);
- Kontrolle der Einhaltung und Wirksamkeit von naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen sowie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen;
- fortlaufende Optimierung der weiteren Reduzierung von Eingriffen (sofern sich im Bauablauf herausstellen sollte, dass durch Maßnahmen, die bei der bisherigen
Planung noch nicht berücksichtigt wurden, die Eingriffsintensität verringern lässt);
- Baubegleitung (deren Intensität und Frequenz ist abhängig vom konkreten Einzelfall);
- Kontrolle der ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Ausgangszustandes von Baustelleneinrichtungen und Baustraßen;
- Dokumentation des vollständigen Bauablaufes einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen und Rekultivierungsmaßnahmen (Protokolle, Vermerke,
Fotodokumentation)
- regelmäßige bzw. anlassbezogene Unterrichtung (Vorlage der Protokolle zur ökologischen Baubegleitung) der Planfeststellungsbehörde und der unteren
Naturschutzbehörde.
Postanschrift: Hauptstraße 134
Ort: Oberschöna
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Land: Deutschland
Das Grundstück, die Maßnahme M3.10l betreffend, wurde im Rahmen der Genehmigungsplanung als Einzelmaßnahme mit Objektschutz eingeordnet. Aus diesem Grund wurden für diesen Bereich keine HWS-Maßnahmen geplant, da der Schutz von Einzelobjekten nicht im Zuständigkeitsbereich der LTV liegt. Der Grundstückseigentümer hat Widerspruch im Rahmen des Planfeststellungverfahrens eingelegt. Daraufhin wurde von der Planfeststellungsbehörde anhand eines Vorbehaltes im Planfeststellungsbeschluss vom 16.10.2018 verfügt, dass zu un-tersuchen ist, ob eine Schlechterstellung des Grundstückes vorliegt. Nach der Prüfung stand fest, dass das Grundstück hydraulisch und aufgrund der statisch nicht nachweisbaren Ufer-mauern schlechter gestellt ist. Mit dem Änderungsbescheid der Planfeststellungsbehörde vom 09.07.2020 wurde festgelegt, dass das Grundstück mit der Maßnahme M3.10l in die Hochwasserschutzlinie einzubeziehen ist. Diese Festlegung führte letztendlich dazu, dass zusätzliche Planungsleistungen für diesen Maßnahmenbereich erforderlich geworden sind.
Demzufolge sind für diesen zusätzlichen Maßnahmenbereich M3.10l die Leistungen der ökologischen Baubegleitung zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich an dem Inhalt der Aufgabe der ökologischen Baubegleitung nichts ändert. Auch bei diesem Maßnahmenbereich ist die naturschutzkonforme Umsetzung und die Kontrolle der Umsetzung der planfestgestellten naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen sowie der landschaftspflegerischen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen die zentrale Aufgabe der ökologischen Baubegleitung. Somit kann von einer reinen Bauzeitverlängerung über die bisher vertraglich vereinbarte Bauzeit ausgegangen werden.
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Leistungen im VgV-Verfahren war die Maßnahme M3.10L als Objektschutz eingeordnet und lag somit nicht im Zuständigkeitsbereich der LTV. Der Änderungsbescheid seitens der Planfeststellungsbehörde, die M 3.10L in die Hochwasserschutzlinie einzubeziehen, war nicht vorhersehbar. Ein Wechsel des AN hätte vorausgehend ein neues Ausschreibungsverfahren (enormer Zeitverlust), verbunden mit Mehrkosten geführt. Ein neuer AN müsste sich komplett in das gesamte Maßnahmegebiet (naturschutzfachliche Nebenbestimmungen des PFB, vorhandene Landschaftsplanungen, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen einarbeiten, was zu weiteren Zeitverlusten und Mehrkosten geführt hätte.