Erweiterung der IT-Infrastruktur Referenznummer der Bekanntmachung: SLG2023-420-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Oststrasse 105
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04299
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Einkauf
E-Mail:
Telefon: +49 3418670630
Fax: +49 3418629327
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.sachsenlotto.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung der IT-Infrastruktur
- Ausleuchtung des Gebäudes des Auftraggebers zur Feststellung der Netzabdeckung
- Bedarfsermittlung der benötigten Netzwerkkomponenten
- Lieferung und Montage / Installation des Systems
- Konfiguration des Systems / der Software
- Betrieb des Systems / Support
04299 Leipzig
Planungsleistung, Lieferleistung, Montage und Support für das System
- Ausleuchtung des Gebäudes des Auftraggebers zur Feststellung der Netzabdeckung
- Bedarfsermittlung der benötigten Netzwerkkomponenten
- Lieferung und Montage / Installation des Systems
- Konfiguration des Systems / der Software
- Betrieb des Systems / Support
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Errichtung eines unternehmensweiten WLAN-Netzwerkes
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04155
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 10 13 64
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3419773800
Fax: +49 3419771049
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de
Nachprüfung, Rechtsbehelfsbelehrung
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Er ist insbesondere dann unzulässig, wenn;
der Bewerber den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.