Vergabe des Auftrages über die Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Doppelkennzeichnung von Rindern in Thüringen Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabe_OM-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Stotternheimer Straße 19
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99087
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Thüringer Landesverwaltungsamt - Arbeitsgruppe 4
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.tvlev.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe des Auftrages über die Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Doppelkennzeichnung von Rindern in Thüringen
Der Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (TVL) vergibt einen Auftrag über die Lieferung von herkömmlichen und elektronischen Ohrmarken zur amtlichen Doppelkennzeichnung von Rindern in Thüringen, in Teilen mit einer Vorrichtung zur Gewebeprobeentnahme aus der Ohrmuschel, einschließlich Ohrmarkenzangen und Laboreinheit für Öffnung und Identitätssicherung der Probengefäße.
Der Auftrag umfasst nach vorläufiger Schätzung jährlich insgesamt ca. 120.000 Ohrmarkenpaare, davon ca. 80.000 Ohrmarkenpaare zur Doppelkennzeichnung von Rindern bestehend aus zwei herkömmlichen Ohrmarken, beide ohne Funktion zur Entnahme einer Gewebeprobe und ca. 30.000 herkömmliche Ohrmarkenpaare mit einer Funktion zur Entnahme einer Gewebeprobe.
Hinzu kommen ca. 7.000 Ohrmarkenpaare zur Doppelkennzeichnung von Rindern, jeweils bestehend aus einer herkömmlichen Ohrmarke und einer elektronischen Ohrmarke, ohne Funktion zur Entnahme einer Gewebeprobe sowie ca. 3.000 Ohrmarkenpaare zur Doppelkennzeichnung von Rindern bestehend aus einer herkömmlichen Ohrmarke für das rechte Ohr, dort mit einer Funktion zur Entnahme einer Gewebeprobe, und einer elektronischen Ohrmarke für das linke Ohr, dort ohne Funktion zur Entnahme einer Gewebeprobe. Der Auftrag umfasst zudem die erforderlichen Ohrmarkenzangen.
Der Auftrag umfasst zudem die Bereitstellung einer Laboreinheit für Öffnung und Identitätssicherung der Probengefäße. Dies ist für die Vertragsdauer zu gewährleisten.
Sofern für die Ohrmarken noch keine Genehmigung im Freistaat Thüringen besteht, wird das Angebot als - kostenfreier - Antrag auf Prüfung der Genehmigungsfähigkeit gewertet. Spätestens mit dem Zuschlag erhält der erfolgreiche Bieter die erforderliche Genehmigung.
Der jährliche Bedarf in Thüringen für die Doppelkennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken nach Artikel 112 Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1), Artikel 38, 40, 41 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314/115 vom 5.12.2019) in Verbindung mit § 27 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung -ViehVerkV-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I, 1170) beträgt insgesamt ca. 120.000 Stück Ohrmarkenpaare.
Die Anzahl der jährlich zu liefernden Ohrmarken unterliegt Schwankungen und richtet sich nach dem Bedarf in Thüringen. Es kann daher keine Mindestabnahmemenge garantiert werden. Die vorgenannten Jahresmengen stellen Schätzungen dar, die auf den zu erwartenden Geburten beruhen.
Es sind Muster der zu erbringenden Leistung (mindestens 10 Ohrmarkenpaare jeweils zu den Kombinationen von Ohrmarkenpaaren (herkömmlich, herkömmlich mit Probennahme und elekt-ronisch) sowie und jeweils mindestens zwei zugehörige Ohrmarkenzangen) einzureichen sowie hinsichtlich der Laboreinheit die Vorlage eines bebilderten Verfahrensablaufs oder einer filmischen Darstellung auf einem elektronischen Datenträger oder auf einer im Internet abrufbaren Webseite. Muster des Bieters müssen als zum Angebot gehörig bezeichnet werden.
Die Muster und ggf. der elektronische Datenträger mit der filmischen Darstellung der Laboreinheit sind dem Auftraggeber unter der Adresse:
Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.
Geschäftsführung
Stotternheimer Straße 19
99087 Erfurt
zu übermitteln.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vergabe des Auftrages über die Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Doppelkennzeichnung von Rindern in Thüringen
Ort: Vitre Cedex
NUTS-Code: FRH03 Ille-et-Vilaine
Land: Frankreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Weimar
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren
nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse
an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet
die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union.
Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist und hat er deswegen eine Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der er die Absicht
bekundet, den Vertrag abzuschließen, so tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs.
1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn der Vertrag nach dem Ablauf einer Frist von
mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.