Vergabe des Auftrages über die Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Doppelkennzeichnung von Rindern in Thüringen Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabe_OM-2023

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.
Postanschrift: Stotternheimer Straße 19
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99087
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Thüringer Landesverwaltungsamt - Arbeitsgruppe 4
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.tvlev.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: eingetragener Verein
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Vergabe des Auftrages über die Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Doppelkennzeichnung von Rindern in Thüringen

Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabe_OM-2023
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
03340000 Ohrmarken für Tiere
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (TVL) vergibt einen Auftrag über die Lieferung von herkömmlichen und elektronischen Ohrmarken zur amtlichen Doppelkennzeichnung von Rindern in Thüringen, in Teilen mit einer Vorrichtung zur Gewebeprobeentnahme aus der Ohrmuschel, einschließlich Ohrmarkenzangen und Laboreinheit für Öffnung und Identitätssicherung der Probengefäße.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 435 520.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der Auftrag umfasst nach vorläufiger Schätzung jährlich insgesamt ca. 120.000 Ohrmarkenpaare, davon ca. 80.000 Ohrmarkenpaare zur Doppelkennzeichnung von Rindern bestehend aus zwei herkömmlichen Ohrmarken, beide ohne Funktion zur Entnahme einer Gewebeprobe und ca. 30.000 herkömmliche Ohrmarkenpaare mit einer Funktion zur Entnahme einer Gewebeprobe.

Hinzu kommen ca. 7.000 Ohrmarkenpaare zur Doppelkennzeichnung von Rindern, jeweils bestehend aus einer herkömmlichen Ohrmarke und einer elektronischen Ohrmarke, ohne Funktion zur Entnahme einer Gewebeprobe sowie ca. 3.000 Ohrmarkenpaare zur Doppelkennzeichnung von Rindern bestehend aus einer herkömmlichen Ohrmarke für das rechte Ohr, dort mit einer Funktion zur Entnahme einer Gewebeprobe, und einer elektronischen Ohrmarke für das linke Ohr, dort ohne Funktion zur Entnahme einer Gewebeprobe. Der Auftrag umfasst zudem die erforderlichen Ohrmarkenzangen.

Der Auftrag umfasst zudem die Bereitstellung einer Laboreinheit für Öffnung und Identitätssicherung der Probengefäße. Dies ist für die Vertragsdauer zu gewährleisten.

Sofern für die Ohrmarken noch keine Genehmigung im Freistaat Thüringen besteht, wird das Angebot als - kostenfreier - Antrag auf Prüfung der Genehmigungsfähigkeit gewertet. Spätestens mit dem Zuschlag erhält der erfolgreiche Bieter die erforderliche Genehmigung.

Der jährliche Bedarf in Thüringen für die Doppelkennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken nach Artikel 112 Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1), Artikel 38, 40, 41 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314/115 vom 5.12.2019) in Verbindung mit § 27 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung -ViehVerkV-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I, 1170) beträgt insgesamt ca. 120.000 Stück Ohrmarkenpaare.

Die Anzahl der jährlich zu liefernden Ohrmarken unterliegt Schwankungen und richtet sich nach dem Bedarf in Thüringen. Es kann daher keine Mindestabnahmemenge garantiert werden. Die vorgenannten Jahresmengen stellen Schätzungen dar, die auf den zu erwartenden Geburten beruhen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Eigenerklärungen als Ausschlusskriterien / Gewichtung: 0
Preis - Gewichtung: 100
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Es sind Muster der zu erbringenden Leistung (mindestens 10 Ohrmarkenpaare jeweils zu den Kombinationen von Ohrmarkenpaaren (herkömmlich, herkömmlich mit Probennahme und elekt-ronisch) sowie und jeweils mindestens zwei zugehörige Ohrmarkenzangen) einzureichen sowie hinsichtlich der Laboreinheit die Vorlage eines bebilderten Verfahrensablaufs oder einer filmischen Darstellung auf einem elektronischen Datenträger oder auf einer im Internet abrufbaren Webseite. Muster des Bieters müssen als zum Angebot gehörig bezeichnet werden.

Die Muster und ggf. der elektronische Datenträger mit der filmischen Darstellung der Laboreinheit sind dem Auftraggeber unter der Adresse:

Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.

Geschäftsführung

Stotternheimer Straße 19

99087 Erfurt

zu übermitteln.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2023/S 139-444987
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: Vergabe_OM-2023
Bezeichnung des Auftrags:

Vergabe des Auftrages über die Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Doppelkennzeichnung von Rindern in Thüringen

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
22/09/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 1
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 3
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: Allflex Europe S.A.S.
Ort: Vitre Cedex
NUTS-Code: FRH03 Ille-et-Vilaine
Land: Frankreich
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 435 520.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Thüringer Landesverwaltungsamt, Vergabekammer des Freistaats Thüringen
Ort: Weimar
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren

nur auf Antrag ein.

Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse

an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in

seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von

Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem

Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein

Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Der Antrag ist unzulässig, soweit:

- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften

vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem

Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der

Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung

erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung

benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem

Auftraggeber gerügt werden,

- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen

erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder

zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer

Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags

nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur

festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30

Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate

nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet

die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach

Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der

Europäischen Union.

Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne

vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der

Europäischen Union zulässig ist und hat er deswegen eine Bekanntmachung im

Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der er die Absicht

bekundet, den Vertrag abzuschließen, so tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs.

1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn der Vertrag nach dem Ablauf einer Frist von

mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der

Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
28/09/2023

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