Rahmenvereinbarung über Instandhaltungsleistungen an Schutzbelüftungsanlagen des Herstellers SEKA Referenznummer der Bekanntmachung: 1816904-U56
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Jagdschänkenstraße 29
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3718120-431
Fax: +49 3718120-430
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Instandhaltungsleistungen an Schutzbelüftungsanlagen des Herstellers SEKA
Instandhaltungsleistungen (Wartung, Instandsetzung, Sachkundigenprüfung) an auf Erdbaumaschinen unterschiedlicher Hersteller und Typen montierten Schutzbelüftungsanlagen des Herstellers SEKA. Die Leistungen des Auftragnehmers dienen der Erhaltung bzw. Wiedererlangung der vollen Funktionsfähigkeit der betriebseigenen Schutzbelüftungsanlagen gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften bzw. Bestimmungen. Die Leistungen sind entsprechend den Vorschriften des Herstellers zu erbringen. Für Instandhaltungsleistungen an den Schutzbelüftungsanlagen dürfen nur vom Hersteller zertifizierte Originalersatzteile verwendet werden. Die Instandhaltungsleistungen sind grundsätzlich am Standort der jeweiligen Erdbaumaschine durchzuführen. Zum Zeitpunkt 01.01.2024 sind beim Auftraggeber ca. 70 Schutzbelüftungsanlagen vom Typ SBA 80 im Einsatz.In Abhängigkeit des jeweiligen Einsatzgebietes hiervon ca. 65 inkl. Staub- und 5 inkl. Aktivkohlefilter.
07580 Ronneburg/Ronneburger Raum
Instandhaltungsleistungen (Wartung, Instandsetzung, Sachkundigenprüfung) an auf Erdbaumaschinen unterschiedlicher Hersteller und Typen montierten Schutzbelüftungsanlagen des Herstellers SEKA. Die Leistungen des Auftragnehmers dienen der Erhaltung bzw. Wiedererlangung der vollen Funktionsfähigkeit der betriebseigenen Schutzbelüftungsanlagen gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften bzw. Bestimmungen. Die Leistungen sind entsprechend den Vorschriften des Herstellers zu erbringen. Für Instandhaltungsleistungen an den Schutzbelüftungsanlagen dürfen nur vom Hersteller zertifizierte Originalersatzteile verwendet werden. Die Instandhaltungsleistungen sind grundsätzlich am Standort der jeweiligen Erdbaumaschine durchzuführen. Zum Zeitpunkt 01.01.2024 sind beim Auftraggeber ca. 70 Schutzbelüftungsanlagen vom Typ SBA 80 im Einsatz.In Abhängigkeit des jeweiligen Einsatzgebietes hiervon ca. 65 inkl. Staub- und 5 inkl. Aktivkohlefilter.
Bei Nichtkündigung bis 6 Monate vor dem jeweiligen Ablauf (erstmals bis 30.06.2024 zum 31.12.2024) mittels eingeschriebenem Brief verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr.
Die Rahmenvereinbarung endet ohne Kündigung am 31.12.2027.
Die Arbeiten sind teilweise in einem Betriebsgelände auszuführen, das teilweise unter Bergaufsicht steht. Demzufolge sind alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen aus dem Bergrecht für den Auftragnehmer bindend. Die Arbeiten werden zudem teilweise im Strahlenschutzbereich des Betriebsgeländes ausgeführt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis über den Sitz des Unternehmens mittels Eintrag in das Berufs- und Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem sie ansässig ist.
Eigenerklärung:
- Umsatz und Beschäftigtenanzahl des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen;
- 3 Referenzen für Leistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind;
- Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal;
- Eintragung ins Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes;
- Angabe, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantrag worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde;
- Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber/Bieter in Frage stellt;
- Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt ist, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen.
Erklärung, dass den Beschäftigten des Unternehmens oder den im Unternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung, soweit
- das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG);
- das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG),
- sonstige bundes- oder landesgesetzlich geltende Regelungen und/oder
- allgemein verbindlich erklärte tarifliche Bestimmungen über Mindestentgelte in der jeweils geltenden Fassung anwendbar sind, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch die vorgenannten Regelungen verbindlich vorgegeben werden.
Für die Ausführung der Leistungen lt. Herstellervorgaben mit dem Ziel der Erhaltung bzw. der Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit der Schutzbelüftungsanlagen gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften bzw. Bestimmungen sowie zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche muss es sich beim Auftragnehmer um eine Fachwerkstatt handeln, d. h. er ist im Besitz eines SEKA-Service-Vertrages oder einer Kooperationsvereinbarung mit einem SEKA-Servicepartner. Dieser Nachweis ist bereits mit dem Angebot vorzulegen.
Weiterhin setzt der Auftragnehmer ausschließlich geschulte und befähigte Personen (Meister, Facharbeiter, Sachkundige für die Durchführung der Sachkundigenprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung, vom Hersteller oder Servicepartner des Herstellers SEKA unterwiesene Mitarbeiter) ein. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber entsprechende Nachweise vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228/94990
Fax: +49 228/9499-400
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.