Neumünster-Neubau KiTa-Werderstraße-Estrich Referenznummer der Bekanntmachung: 10070-0021-13-Estrich
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Eckernförder Straße 212
Ort: Kronshagen
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24119
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4315468400
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.big-bau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neumünster-Neubau KiTa-Werderstraße-Estrich
Estricharbeiten
ehem. Sick-Kaserne Werderstr. 10 24534 Neumünster
Die Ausschreibung der Estricharbeiten erfolgt im offenen EU-weiten Verfahren auf Grundlage des beigefügten Leistungsverzeichnisses. Die Arbeiten umfassen:
- Reinigen des Untergrundes
- Schwimmender Zementestrich im Erdgeschoss inkl. Wärmedämmschicht
- Schwimmender Zementestrich im Obergeschoss inkl. Wärmedämmschicht
- Zementestrich Geräteraum
- Estrichbewehrung und -abschalung
- Anarbeiten von Bodeneinläufen
- Herstellen von Bewegungsfugen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bewerber/ Bieter muss nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind,
entweder die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder auf andere Weise die erlaubte
Berufsausübung nachweisen. Dabei sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen
oder Erklärungen über die Berufsausübung gemäß Anhang XI der RL 2014/24/EU zu beachten.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit der Deckungssumme von mindestens 2.500.000,- EUR.
Abschnitt IV: Verfahren
BIG Städtebau GmbH
Treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt Neumünster
Büro Kiel
Eckernförder Straße 212, 24119 Kronshagen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y936252
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4319884640
Fax: +49 4319884702
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nichtinnerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bitte beachten Sie auch die Rechtsschutzhinweise der zuständigen Vergabekammer auf der oben angegebenen Website.