Absicht zur Ergänzung des Rahmenvertrages über die Versorgung mit Rehabilitationshilfsmitteln (PG 26) inkl. der Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 SGB V
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Rosa-Luxemburg-Str. 30
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 04103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): FB Heil-/Hilfsmittel
E-Mail:
Telefon: +49 80010590-43016
Fax: +49 80010590-02813
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.aok.de/gp/sonstige-hilfsmittel/vertragsabsichten
Abschnitt II: Gegenstand
Absicht zur Ergänzung des Rahmenvertrages über die Versorgung mit Rehabilitationshilfsmitteln (PG 26) inkl. der Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 SGB V
Gegenstand der Ergänzung zum Rahmenvertrag über die Versorgung mit Rehabilitationshilfsmitteln ist die Versorgung mit Sitzschalen inkl. aller im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen wie Beratung, Anpassung, Einweisung, Erprobung, Wiedereinsatz und Reparaturen sowie Hausbesuche. Die abzuschließende Ergänzung begründet keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmte Anzahl an Versorgungen für Versicherte der AOK PLUS bzw. eine bestimmte Abgabemenge.
Sachsen und Thüringen
Siehe Ausführung Ziffer II.I.4.
Die Produkte sind in der Produktgruppe 26 - Sitzhilfen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V enthalten.
Zur Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen sowie den Anforderungen wird auf die Beschreibung der Produktgruppe 26 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V verwiesen. Diese Informationen sind abrufbar unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home.
Nach Vertragsschluss sind Leistungserbringer, welche zur Abgabe im Versorgungsbereich 26A11 präqualifiziert sind, deren Verbände oder sonstige Zusammenschlüssen (bei einem Verbandsvertrag) berechtigt, der Ergänzung zum Rahmenvertrag über die Versorgung mit Rehabilitationshilfsmitteln während der gesamten Vertragsdauer zu gleichen Bedingungen jederzeit beizutreten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Leistungsanbieter muss die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen und eine gültige Präqualifizierung nachweisen. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V sind unter https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/praequalifizierung.jsp abrufbar.
Als Voraussetzung gilt die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 SGB V, die durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) gemäß § 126 Absatz 1a und Absatz 2 SGB V nachgewiesen werden muss.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei der vorgesehenen Ergänzung zum Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes
gegeben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen
Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die
gleiche Leistung besteht. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige
Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabe-
kammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie
sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine
Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Ort: entfällt
Land: Deutschland
Ort: entfällt
Land: Deutschland