Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über die Lieferung von Forensik-Abstrichtupfern für die Polizei Sachsen Referenznummer der Bekanntmachung: B7567
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Nordstraße 3-5
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04416
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3414948-0
Fax: +49 3414948-200
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/index.htm
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über die Lieferung von Forensik-Abstrichtupfern für die Polizei Sachsen
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über die Lieferung von Forensik-Abstrichtupfern für die Polizei Sachsen
Markkleeberg
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über die Lieferung von Forensik-Abstrichtupfern für die Polizei Sachsen
Die Leistungserbringung erstreckt sich über zwei Jahre mit der Option der Verlängerung um weitere zwei Jahre. Vertragsbeginn ist am 1. Januar 2024. Die Entscheidung, ob die Option für die Jahre 2026 und 2027 gewählt wird oder nicht, entscheidet der Auftraggeber bis Oktober 2025.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung über die Lieferung von Forensik-Abstrichtupfern für die Polizei Sachsen
Postanschrift: Sarstedtstr. 1
Ort: Nümbrecht
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51588
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8000833050
Fax: +49 22933053450
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3419773800
Fax: +49 3419771049
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs.2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3419773800
Fax: +49 3419771049
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363