Überlassung, Installation und Pflege einer Gewerbefachanwendung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Eilenburger Straße 1a
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04317
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kisa.it
Abschnitt II: Gegenstand
Überlassung, Installation und Pflege einer Gewerbefachanwendung
Die KISA beabsichtigt die Erweiterung der in der bestehenden VOIS-Plattform bestehenden Fachanwendungen durch die Überlassung und Pflege einer mandantenfähigen Software für die kommunale Gewerbeämter (Produkt VOIS GESO). Des Weiteren sind Installations- und Migrationsleistungen zu erbringen.
Die KISA ist eine zentrale Beschaffungsstelle und beabsichtigt das Gewerbefachverfahren VOIS GESO für seine Mitglieder zu beschaffen und zu hosten. Das Fachverfahren muss mandantenfähig und webbasiert sein und soll in der VOIS-Plattform integriert sein.
Insgesamt verwenden bereits 167 Kommunen/Mitglieder der KISA in 120 Mandanten die VOIS-Plattform und folgende dort integrierte Fachverfahren:
• Einwohnerwesen
• Gebührenkasse
• Parkausweismodul
• Online-Dienste
Durch die Beschaffung einer weiteren integrierten Lösung werden die Installation, der Betrieb und die Pflege bei der KISA wesentlich effizienter gestaltet werden. Der technische Aufwand für die Installation, Administration und Pflege des Fachverfahrens wird erheblich verringert. Die zugrundeliegende IT-Architektur ist dadurch homogen, effizienter und stabiler gestaltet. Das Personal der KISA wird entlastet und kann effizienter eingesetzt werden. Dies verringert weiterhin den Installationsaufwand enorm, da nur die entsprechenden Programmmodule freigeschaltet werden müssen. Dadurch fallen auch die Kosten für die Mitglieder sehr viel günstiger aus.
Die einzelnen Fachverfahren kommunizieren in derselben Datenbank ohne Schnittstellen miteinander und können miteinander interagieren. Dies vereinfacht die Bedienung und den Einsatz derselben Mitarbeiter in unterschiedlichen Bereichen (z.B. Einwohnermeldeamt und Gewerbeamt). Die Bedienung des neuen Gewerbefachverfahrens ist einfacher, da die Anwender die Plattform-Logik bereits kennen. Dies reduziert auch die Schulungskosten für die Anwender.
Die Beschaffung betrifft eine Rahmenvereinbarung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 119 GWB i.V.m. 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und Abs. 6 VgV darf ein Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, da aus technischen Gründen keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung vorhanden ist und der mangelnde Wettbewerbnicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Das trifft hier zu.
Die KISA hat festgestellt, dass die beabsichtigte Beschaffung für ein in VOIS integriertes Gewerbefachverfahren nur von einem Unternehmen, dem dezidierten Auftragnehmer, ausgeführt werden kann.
Die Leistungsbestimmung zur Beschaffung eines VOIS-intergrierten Gewerbefachverfahrens basiert auf nachvollziehbaren, objektiven und auftragsbezogenen Gründen, die tatsächlich vorliegen. Für die KISA überwiefen die technischen und wirtschaftlichen Vorteile eines in VOIS integrierten Gewerbefachverfahrens in Bezug auf die Installation, zentrale Administration, Pflege und den Rechenzentrumsbetrieb des Fachverfahrens gegenüber einem nichtintegrierten Produkt. Das Personal kann effizienter eingesetzt werden, die Kosten der Installation und insbesondere des Betriebs verringern sich deutlich. Der Aufwand für die Pflege und die Administration ist marginal, da er einheitlich mit den bestehenden Fachanwendungen der VOIS-Plattform erfolgt. Dies führt auch zu erheblichen Ersparnissen für die Mitglieder der KISA und somit eine erhöhte Nachfrage ihrer Dienstleistungen.
Darüber hinaus profitieren die Mitglieder der KISA von einem verfahrensübergreifenden einheitlichen „Look and Feel“,der einfacheren Einarbeit in die Verfahrenslogik und Bedienung der Fachanwendung. Zudem entfällt eine sonst erforderliche zusätzliche Clientinstallation, sodass der IT-Aufwand beim Mitglied geringer ausfällt. Die Schulungsaufwände für die Anwender verringern sich um 1/3.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung des Gewerbefachverfahrens VOIS GESO
Postanschrift: Rudolf-Diesel-Straße 2
Ort: Ahrensfelde OT Lindenberg
NUTS-Code: DE405 Barnim
Postleitzahl: 16536
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
§ 135 GWB (Unwirksamkeit)
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.