Rahmenvereinbarung Ingenieursleistungen Eisenbahnbrücken
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Rudolf-Diesel-Straße 2
Ort: Kaltenkirchen
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 24568
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4191/933841
Fax: +49 4191/93398841
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.akn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Ingenieursleistungen Eisenbahnbrücken
Beratende Ingenieurleistungen zur Ist-Zustandserfassung, sowie bauwerksdiagnostische Untersuchungen inkl. Laborleistungen als auch der Schadensbewertung der Brückenbauwerke, sowie das anteilige Leistungsbild für Planungsleistungen
Beratende Ingenieurleistungen zur Ist-Zustandserfassung, sowie bauwerksdiagnostische Untersuchungen inkl. Laborleistungen als auch der Schadensbewertung der Brückenbauwerke, sowie das anteilige Leistungsbild für Planungsleistungen
optional 2 Jahre Verlängerung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• SIVV-Schein Inhaber
• Fachbauleiter der Bauwerksinstandhaltung
• Zertifizierten Sachkundigen Planers für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen nach DIN EN ISO/IEC 17024:2012(D) mit Angabe der SKP-Nr.
• Zertifikat als Bauwerksprüfingenieur nach DIN 1076
• Zertifikat über Teilnahme an Schulungen zum Umgang mit zerstörungsfreien Prüfgeräten
• Nachweis über Zertifikat für Seilzugang mindestens Level 1 des FISAT
• Referenzprojekte zu BIM-basierten Planungsprozessen
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 92
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 431/988-4640
Fax: +49 431/988-4702
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de
- Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Entsprechend der Re-gelung in § 160 GWB:
- § 160 GWB - Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
- (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbe-achtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
- (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
- Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
- § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erle-digt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vor-gelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.