Sicherheitswerkbänke-MT Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Liebigstr. 18, Haus B
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Bereich 2 - Materialwirtschaft u. Dienstleistungen, Abt. Medizintechnik
E-Mail:
Telefon: +49 3419719401
Fax: +49 3419719426
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uniklinik-leipzig.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheitswerkbänke-MT
Durchführung der Prüfung von
Sicherheitswerkbänken und Laminarboxen
Universitätsklinikum Leipzig Anstalt des öffentlichen Rechts Liebigstr. 18, Haus B 04103 Leipzig weitere Erfüllungsorte im näheren Umfeld des Haupterfüllungsortes
Durchführung der Prüfung von
Sicherheitswerkbänken und Laminarboxen
möglicher Optionszeitraum von zusätzlichen zwei Jahren
Der Auftraggeber behält sich die Option vor, den Vertrag um zwei Jahre zu verlängern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Einzelheiten können den Verdingungsunterlagen entnommen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Frühestens 2 Jahre nach Leistungsbeginn, jedoch spätestens nach 4 Jahren.
Seit dem 01.01.2019 traten neue EU-Richtlinien der Rechnungslegung in Kraft. Die Rechnungslegung erfolgt jeher ausschließlich auf elektronischem Weg. Eine genauere Detailabstimmung findet zum gegebenen Zeitpunkt zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber statt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMH68RA
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3419773-800
Fax: +49 3419771-049
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Gem. § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein. Gem. § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt; er ist ferner unzulässig, wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; darüber hinaus, wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden und schließlich, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.