Örtliche Bauüberwachung - Hochwasserschutzmaßnahmen an der Schwarzen Pockau in Pockau Referenznummer der Bekanntmachung: FMZ-2023-50
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Am Roten Turm 1
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Örtliche Bauüberwachung - Hochwasserschutzmaßnahmen an der Schwarzen Pockau in Pockau
Im Rahmen des Projektes : Schwarze Pockau, Neubau und Erhöhung von Hochwasserschutzmauern in der Ortslage Pockau, beidseitig, Fluss-km 0+220,20 bis 0+687,60, werden die Baulose 5, 7.1, 7.2, 8.2, 8.3, 9.2 und 10 realisiert. Das Projekt wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und aus Landesmitteln des Freistaates Sachsen finanziert (Förderperiode 2021-2027, EFRE 04).
Für die Realisierung des Projektes wurden die Leistungen der Örtlichen Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke ausgeschrieben.
Pockau-Lengefeld, DE
Leistungen der örtlichen Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke.
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (Förderzeitraum 2021 - 2027) EFRE 04 - Projekt-Nr.: 5.231.6121.005
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Örtliche Bauüberwachung - Hochwasserschutzmaßnahmen an der Schwarzen Pockau in Pockau
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3419771040
Fax: +49 3419771049
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.