Wartung von Personenruf- und Lichtrufanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 0523/V/01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Flemmingstraße 2g
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Carsten Hainich
E-Mail:
Telefon: +49 37133332733
Fax: +49 37133333268
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikumchemnitz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung von Personenruf- und Lichtrufanlagen
Rufanlagen dienen vorrangig dem Schutz von Menschenleben und dem Erhalt
der Unversehrtheit. Damit besteht in ganz besonderem Maße die Verpflichtung zur Instandhaltung nur Fachfirmen und Personen einzusetzen, die ihre Kompetenz bereits nachgewiesen haben. Auf Grund der gleichen Zielsetzung müssen auch gleiche Maßstäbe wie beim Errichten von Gefahrenmeldeanlagen (z.B. Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlagen usw.) angewendet werden. Grundlage für den Betrieb ist vor allem die DIN VDE0834 deren Geltungsbereich sich vor allem auf Krankenhäuser, Alten- und Seniorenwohnheime, Justizvollzugsanstalten sowie ähnliche Einrichtungen erstreckt, in denen Störungen der Rufanlage eine mehr oder minder große Gefahr für den Rufenden bedeutet.
Der AG beabsichtigt einen Dienstleistungs-/Wartungsvertrag über den Zeit-raum von 36 Monaten abzuschließen, zu gleichen Preisen und Bedingungen.
Hauptinhalt der Vergabe sind die Durchführung von jährlichen Wartungen und Inspektionen nach DIN VDE 0834 an den Lichtrufanlagen und deren Systemkomponenten des Klinikum Chemnitz.
Dazu wird von der Fachabteilung in Abstimmung mit den Bedarfsstel-le/Anwendern eine funktionale Leistungsbeschreibung erstellt.
Chemnitz, DE
s. Pkt. II.1.4. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartung von Personenruf- und Lichtrufanlagen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der
angebotenen Leistungen und haben in den Bewerbungsunterlagen sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft
sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das gesamte Vergabeverfahren zu benennen.
Im Fall der Teilnahme einer Bietergemeinschaft sind von der Bietergemeinschaft die Formulare KCLWV04 und KCLW-V05 auszufüllen und von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterschreiben.
Beteiligt sich ein Mitglied einer Bietergemeinschaft zugleich als Einzelbieter oder als Mitglied einer weiteren Bietergemeinschaft, die ein konkurrierendes Angebot einreicht, kann dies zum Ausschluss beider Angebote führen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft und zugleich als Drittunternehmen beteiligt.
Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit von etwaigen Bietergemeinschaften sind die Erklärungen und Nachweise (Punkt III 1.1, 1.2, 1.3) in Bezug auf alle beteiligten Bieter vorzulegen und die Aufgabenverteilung exakt auszuweisen.
Jeder Bieter/jede Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot zu erklären, ob er/sie beabsichtigt, die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen oder ob er/sie sich zur Ausführung der Leistungen ganz oder teilweise Drittunternehmen (Nachunternehmer, auch Konzernunternehmen, Muttergesellschaften etc., ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm/ihr und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen) bedienen wird. Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen sind der/die Leistungsteil/e des/der Drittunternehmen/s anzugeben. Bei Bietergemeinschaften ist auch bei vollständiger eigener Leistungserbringung anzugeben, welches Mitglied der Bietergemeinschaft welche/n Leistungsteil/e erbringen wird.
Sofern sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung ganz oder teilweise auf die Fähigkeiten von Drittunternehmen berufen will, ist im Formular KCLW-V04 auch der Name des/der jeweiligen Drittunternehmen/s zu benennen.
Ferner sind sämtliche in III.1.1) bis III.1.3) geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise mit dem Angebot auch für das jeweilige Drittunternehmen vorzulegen.
Gleiches gilt, sofern der Umfang des Einsatzes des/r Drittunternehmen/s wesentliche Teile der Leistung ausmacht. In jedem Fall ist das ausgefüllte Formular KCLW-V05 vorzulegen. Mit diesem Formular wird der Nachweis erbracht, dass dem Bieter/der Bietergemeinschaft die erforderlichen Mittel des/der Drittunternehmen/s für die Durchführung der jeweiligen Teilleistung(en) zur Verfügung stehen.
Der Auftraggeber behält sich vor, in den Fällen, in denen die namentliche Benennung des/der Drittunternehmen/ s, die Vorlage der in III.1.1) bis III.1.3) geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sowie die Vorlage des ausgefüllten Formulars Verpflichtungserklärung nicht erforderlich sind, die namentliche Benennung des/der Drittunternehmen/s, die in III.1.1) bis III.1.3) geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sowie das ausgefüllte Formular Verpflichtungserklärung innerhalb einer angemessenen Frist vor Zuschlagserteilung nachzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird das Angebot des Bieters/der Bietergemeinschaft vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Postanschrift: PF 10 13 64
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 341-977-3800
Fax: +49 341-977-1049
Um eine Korrektur eines Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst dann erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und seit dem Absenden dieser Information per Fax oder auf elektronischem Weg mindestens 10 Kalendertage verstrichen sind. Vor der Antragstellung muss der Bieter den jeweiligen Vergaberechtsverstoß unverzüglich nach positiver Kenntnis bzw. – soweit die Vergaberechtsverstöße aus der Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind – spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig und schriftlich rügen. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist nach §160 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.