Gutachterleistungen im Grundwassermonitoring des ÖGP Rositz 2023 bis 2027 Referenznummer der Bekanntmachung: IGK 2023 02-0005-6
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.leg-thueringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gutachterleistungen im Grundwassermonitoring des ÖGP Rositz 2023 bis 2027
Gutachterleistungen im Grundwassermonitoring des ÖGP Rositz im Zeitraum 07/2023 - 06/2027
04617 Rositz
Gutachterleistungen zum Grundwassermonitoring mit Teilleistungen zur Aufbereitung und Auswertung der im Rahmen der Überwachung Grund- und Oberflächenwasser erhobenen Messdaten sowie gutachterliche Bewertung (Halbjahres- und Jahresberichte) und Übertragung der Daten in das FIS Gewässer, Gutachterleistungen zur Messnetzpflege und Messnetzoptimierung sowie fachgutachterliche Beratung des Auftraggebers, weitere Einzelheiten siehe Leistungsbeschreibung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gutachterleistungen im Grundwassermonitoring des ÖGP Rositz 2023 bis 2027
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wir möchten alle Teilnehmer des Ausschreibungsverfahrens bitten, sich im Vergabeportal zu registrieren. Nur so kann von Seiten der Vergabestelle sichergestellt werden, dass alle nachträglichen Informationen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können. Erfolgt keine Registrierung von Seiten der Bieter, sind diese für die Vollständigkeit und Aktualität Ihrer Vergabeunterlagen selbst verantwortlich.
Die Vergabeunterlagen können ausschließlich über das Vergabeportal https://www.evergabeonline.de abgerufen werden. Ein postalischer Versand der Vergabeunterlagen erfolgt nicht. Die Kommunikation erfolgt ebenso nur über das Vergabeportal https://www.evergabe-online.de. Telefonische oder per E-Mail eingehende Fragen werden nicht beantwortet. Angebote, die in Papierform, per Telefax, Telegramm, Telex oder E-Mail eingereicht werden, sind nicht zugelassen. Verspätet eingegangene Angebote werden nicht mehr berücksichtigt.
Angebote sind elektronisch in Textform mit Unterschrift und leserlicher Darstellung des Unterzeichnenden oder elektronisch mit fortgeschrittener Signatur oder elektronisch mit qualifizierter Signatur einzureichen. Hierzu besteht ein Wahlrecht.
Wir weisen darauf hin, dass die Abfragen der Unternehmen zur Erteilung zusätzlicher Informationen (Bieterfragen) rechtzeitig zu stellen sind. Gemessen am vorläufigen Schlusstermin für den Eingang der Angebote endet die Auskunftsfrist daher am 04.05.2023. Der Auftraggeber behält sich jedoch ausdrücklich vor, Auskünfte auch nach Ablauf der Frist zu erteilen.
Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an e-Vergabe HelpDesk: Telefon: +49 (0) 22899-610-1234; E-Mail: ; Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr.
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Der Antrag ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1, Satz 2 bleibt unberührt.