Beauftragung mit der notärztl. Versorgung im öff. Rettungsdienst des Kreises Rendsburg-Eckernförde Referenznummer der Bekanntmachung: 080367-2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heide
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25746
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rkish.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beauftragung mit der notärztl. Versorgung im öff. Rettungsdienst des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Die Rettungsdienst-Kooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Reis, (nachfolgend: „RKiSH“) ist mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Kreis Rendsburg-Eckernförde gemäß § 5 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) beauftragt. Zu den übertragenen Aufgaben gehört auch die notärztliche Versorgung gemäß § 13 SHRDG.
Die RKiSH beabsichtigt als Auftraggeberin gemäß § 99 Nr. 2 GWB die Durchführung der notärztlichen Versorgung an Dritte in nachfolgend dargestelltem Umfang als Dienstleistungsauftrag gemäß § 5 Abs. 2 SHRDG an einen oder mehrere Leistungserbringer zu vergeben.
Die Leistung besteht aus der Zurverfügungstellung geeigneter Notärzte für den Notarztdienst im Wege einer Personalgestellung, die nach Ansicht der Auftraggeberin die Voraussetzungen einer genehmigungspflichtigen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erfüllt.
Los 1: Rettungswache Eckernförde
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
- Notarztdienst 24 Stunden an sieben Tagen der Woche am Abholpunkt an der Rettungswache Schleswiger Str. 114-116, 24340 Eckernförde
- Durchführung von Verlegungsfahrten während des Dienstes auf Anforderung der Rettungsleitstelle
Die Rettungsmittel samt rettungsdienstlichem Fachpersonal, die medizinische Ausstattung der Notärzte und deren Unterbringung während des Dienstes werden durch die RKiSH bereitgestellt und sind damit nicht Teil der vom Leistungserbringer geschuldeten Leistung.
Los 2: Rettungswache Rendsburg
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
- Notarztdienst 24 Stunden an sieben Tagen der Woche am Abholpunkt an der Rettungswache Lilienstraße 30, 24768 Rendsburg
- Durchführung von Verlegungsfahrten während des Dienstes auf Anforderung der Rettungsleitstelle
Die Rettungsmittel samt rettungsdienstlichem Fachpersonal, die medizinische Ausstattung der Notärzte und deren Unterbringung während des Dienstes werden durch die RKiSH bereitgestellt und sind damit nicht Teil der vom Leistungserbringer geschuldeten Leistung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Erklärung des Bieters in Zusammenhang mit den Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123, 124 GWB (Formblatt „Beleg über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ (Anlage 5)). Die RKiSH wird in Bezug auf den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter als Beleg für die Eignung in das Gewerbezentralregister einsehen und entsprechende Auszüge veranlassen. Dies gilt für die gesetzlichen Vertreter des Bieters und für die Personen, die der Bieter als Geschäftsführer einzusetzen beabsichtigt.
- Aktueller Auszug (nicht älter als sechs Monate vor dem Ende der Frist zur Abgabe des Angebots) aus dem Bundeszentralregister gemäß § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für den Unternehmer als natürliche Person, bei einer juristischen Person für den gesetzlichen Vertreter und zudem in beiden Fällen für die zur Führung der Geschäfte bestellte Person. Sofern ein solcher Auszug bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorliegt, reicht auch die Antragsbestätigung oder ein vergleichbarer Nachweis über die Antragstellung auf einen Auszug aus dem BZR.
- Aktueller Ausdruck/Auszug (ausreichend in Kopie, nicht älter als sechs Monate vor dem Ende der Frist zur Abgabe des Angebots) aus dem Handelsregister gemäß §§ 8 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) i. V. m. der Handelsregisterverordnung (HRV) bzw. aus dem Vereinsregister gemäß §§ 55 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. der Vereinsregisterordnung (VRG). Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen vergleichbare Nachweise erbringen. Eine deutsche Übersetzung ist zwingend beizulegen.
- Sofern verfügbar, Angabe des Gesamtumsatzes (EUR netto) sowie des Umsatzes der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist (EUR netto), jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (siehe Formblatt „Umsatznachweis“ (Anlage 6)).
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung über den gesamten Vertragszeitraum, beginnend spätestens zum 01.01.2024.
Die Versicherung muss für die Rückgriffshaftung des Aufgabenträgers bei der RKiSH bei Schäden, für welche der Aufgabenträger im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch genommen wird, mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. EUR bei Personenschäden und 3 Mio. EUR für Sachschäden bei zweifacher Maximierung pro Jahr, bestehen. Der Nachweis kann geführt werden entweder durch Vorlage einer bestehenden Versicherungspolice mit den genannten Mindestdeckungssummen oder durch die Bestätigung eines Versicherers über dessen Bereitschaft, im Falle der Zuschlagserteilung eine solche Versicherung mit den genannten Mindestdeckungssummen mit dem Bieter abzuschließen und über den gesamten Vertragszeitraum – einschließlich Verlängerungsoption – aufrechtzuerhalten.
- Mindestens eine Referenz aus den letzten drei Jahren über ausgeführte Beauftragungen, die mit der hier zu vergebenden Durchführung der notärztlichen Versorgung vergleichbar sind. Der Referenzauftrag bzw. dessen Beendigung darf im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Hierzu ist die Liste in der Anlage 7 (Formblatt „Referenzliste Mitwirkung in der notärztlichen Versorgung“) auszufüllen.
- Der Bieter hat nachzuweisen, wie viele Notärzte, die die Anforderungen gemäß Ziffer 4.1 der Leistungsbeschreibung erfüllen, zu welchem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Hierzu hat er das Formblatt „Verfügbarkeitsnachweis Notärzte“ (Anlage 8) auszufüllen. Verfügt der Bieter im Moment der Angebotsabgabe noch nicht über die erforderlichen Notärzte, hat er als Alternative zum Formblatt in der Anlage 8 durch ein Konzept darzustellen, wie er sicherstellt, dass er zu Leistungsbeginn über die erforderliche Anzahl an Notärzten verfügen wird.
- Für die notärztliche Besetzung eines 24-Stunden-NEF sind je Los für eine angemessene Sicherstellung der jederzeitigen Verfügbarkeit nach Ansicht der Auftraggeberin mindestens 8 Personen erforderlich.
Als NA dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, welche die nachfolgend dargestellten Anforderungen erfüllen und über eine gültige Approbation im Sinne von § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) bzw. eine Berufserlaubnis im Sinne von § 10 BÄO verfügen.
- Selbstschuldnerische Bankbürgschaft, die von einem im Europäischen Wirtschaftsraum oder durch ein Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer erklärt werden muss, durch Vorlage der Bürgschaftsurkunde nachgewiesen wird und folgende inhaltliche Anforderungen erfüllen muss:
1) Verzicht des Bürgen (Bank) auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB);
2) Verzicht des Bürgen (Bank) auf die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB);
3) Verzicht des Bürgen (Bank) auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, soweit die Forderung des Hauptschuldners (Bieter/Bietergemeinschaft) gegen den Gläubiger (RKiSH) nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (§ 770 Abs. 2 BGB);
4) Haftung des Bürgen:
a) für alle bestehenden oder künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche, die dem Gläubiger gegen den Hauptschuldner aus dem – im Rahmen dieses vergaberechtlichen Verfahrens – zu vergebenden Dienstleistungsauftrag über die Beauftragung mit der notärztlichen Versorgung zustehen,
b) während der gesamten Vertragslaufzeit spätestens ab dem 01.01.2024,
c) bis zu einem folgenden Höchstbetrag je Los in Höhe von 90.000 EUR.
- Öffentliche Aufträge über Dienstleistungen dürfen gemäß § 4 Abs. 1 Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutschland eingesetzten Beschäftigten, ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmenden an Bundesfreiwilligendiensten, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 9,99 Euro (brutto) zu zahlen. Ein beauftragtes Unternehmen hat sicherzustellen, dass diese Pflicht auch von sämtlichen Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten wird. In diesem Sinne wird eine Erklärung des Bieters zur Zahlung des Mindeststundenentgeltes gemäß § 4 Abs. 1 VGSH gefordert. Das Formblatt „Mindestlohnerklärung“ in Anlage 10 ist auszudrucken, vollständig auszufüllen eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Angebot auf der Vergabeplattform hochzuladen.
- Die Auftraggeberin geht aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts (Urt. v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R) davon aus, dass die hier ausgeschriebene Leistung die Voraussetzungen für eine genehmigungspflichtige Arbeitnehmerüberlassung erfüllt.
Vor diesem Hintergrund ist der Beauftragte verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung eine Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu beantragen und vor Leistungsbeginn der Auftraggeberin nachzuweisen.
- Die vom Bieter eingesetzten Notärzte müssen durchschnittlich mindestens zwei (2) 10h- bzw. 12h-Dienste pro Monat absolvieren bzw. durchschnittlich bei mindestens drei (3) 24h-Diensten pro halbes Jahr im von der RKiSH betreuten Rettungsdienstbereich zum Einsatz kommen und entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung fortgebildet sein. Eine Abweichung von diesen Vorgaben ist nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der RKiSH bzw. des ÄLRD zulässig.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren erworben wurden, sind nicht zugelassen. Gleiches gilt für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung.
- Bei Bietergemeinschaften sind die Angaben, Erklärungen und Nachweise zur Befähigung und zur Erlaubnis zur Berufsausübung (Ziffer 12.2.1.3) und die Belege über die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Ziffer 12.2.1.1 und 12.2.1.2) von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Bzgl. der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (Ziffer 12.2.2) gilt Folgendes: Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft muss die Umsatzangaben gemäß Ziffer 12.2.2.1 vorlegen. Der Nachweis gemäß Ziffer 12.2.2.2 ist durch die Bietergemeinschaft insgesamt zu erbringen. Im Übrigen muss jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die für seinen Teil der Leistungsausführung erforderlichen Nachweise vorlegen. Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (Ziffer 12.2.1.3) und die Belege über die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Ziffer 12.2.1.1 und 12.2.1.2) müssen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachgewiesen sein. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Ziffer 12.2.2) sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Ziffer 12.2.3) der Bietergemeinschaft werden anhand der insgesamt von der Bietergemeinschaft vorgelegten Unterlagen bewertet.
- Sofern sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung (zumindest teilweise) auf die Fähigkeiten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers berufen will, muss die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung gemäß Ziffer 12.2.1.3 und der Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß Ziffer 12.2.1.1 auch für den Wirtschaftsteilnehmer nachgewiesen sein und die wirtschaftliche und finanzielle (Ziffer 12.2.2) sowie die technische (Ziffer 12.2.3) Leistungsfähigkeit des Bieters wird anhand der insgesamt von ihm und anderen Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Unterlagen bewertet.
- Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen vergleichbare Nachweise erbringen. Eine deutsche, durch einen beeidigten Dolmetscher/Übersetzer bescheinigte Übersetzung ist zwingend beizulegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.