Hochbrücke Levensau - Busersatzverkehr Referenznummer der Bekanntmachung: 3838SB2-214.02/0001-2283826
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24159
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wna-nord-ostsee-kanal.wsv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochbrücke Levensau - Busersatzverkehr
Die durch den Auftragnehmer zu erbringende Leistung besteht aus Vorhalten und Betrieb geeigneter Kraftfahrzeuge für den täglichen Busersatzverkehr vom 26.06.2023 bis 01.11.2023. Hierbei müssen im 30-Minutentakt jeweils 14 Personen mit ihren Fahrrädern zwischen Neuwittenbek Dorfplatz und Kiel Rungholtplatz transportiert werden.
Das Wasserstraßen-Neubauamt Nord-Ostsee-Kanal wird im Zuge der laufenden Baumaßnahme „Ersatzneubau der Levensauer Hochbrücke“ in den Jahren 2023 und 2024 die neuen Widerlager Nord und Süd errichten. Für Fußgänger und Fahrradfahrer besteht an dieser Stelle keine andere Möglichkeit der NOK-Querung.Gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 22.11.2017 ist eine für die Nutzer kostenlose Busverbindung mit der Möglichkeit, Fahrräder zu transportieren einzurichten. Die Buslinie muss mit verschiedenen Zwischenhalten von Neuwittenbek bis Kiel Rungholtplatz verlaufen.
Die durch den Auftragnehmer zu erbringende Leistung besteht aus Vorhalten und Betreiben geeigneter Kraftfahrzeuge für den täglichen Busersatzverkehr vom 26.06.2023 bis 01.11.2023 für jeweils 14 Personen mit ihren Fahrräder.
Die Beförderung erfolgt montags bis freitags im 30-Minutentakt, samstags, sonntags und feiertags im 60-Minutentakt.
Die Busse sind jeweils mit dem Fahrer und einer Person zum Be- und Endladen der Fahrräder zu beset...
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Hochbrücke Levensau - Busersatzverkehr
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 (3) Nr. 1 bis 4 GWB nur zulässig, soweit:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.