Lieferung KTW SH 2024
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]3
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sh-landkreistag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung KTW SH 2024
Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag vergibt als zentrale Beschaffungsstelle eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von voraussichtlich 51 Krankentransportwagen (KTW) der Serie „KTW SH 2024“ gemäß der Leistungsbeschreibung für die Jahre 2024 und 2025.
Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag vergibt als zentrale Beschaffungsstelle eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von voraussichtlich 51 Krankentransportwagen (KTW) der Serie „KTW SH 2024“ gemäß der Leistungsbeschreibung für die Jahre 2024 und 2025.
Die Vertragslaufzeit kann einmalig um 12 Monate durch den Auftraggeber verlängert werden. Die Verlängerung
wird dem Auftragnehmer spätestens bis zum 30.9.2025 mitgeteilt.
Im Rahmen der Zulässigkeit gemäß Leistungsbeschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister,
- Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Vergabemindestlohns,
- Eigenerklärungen des Abschnitts 4.2 der Bewerbungsbedingungen
- Jahresumsatz bezogen auf den Auftragsgegenstand
- Referenzprojekte aus den letzten drei Jahren
- Zertifizierungsnachweis über Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001
- Vollständiger Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle über die Einhaltung der DIN EN 1789:2020 Typ A 2
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abrufberechtigt nach § 21 Abs. 2 VgV sind folgende Auftraggeber:
Hansestadt Lübeck | Bornhövedstraße 10, 23554 Lübeck
Kreis Herzogtum Lauenburg | Langenbrücker Straße 15, 23909 Ratzeburg
Kreis Nordfriesland Rettungsdienst | Marktstraße 6, 25813 Husum
Kreis Plön | Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön
Landeshauptstadt Kiel | Feuerwehr | Westring 325, 24116 Kiel
Rettungsdienst des Kreises Schleswig- Flensburg AöR | Lollfuß 85, 24837 Schleswig
rdh. rettungsdienst Holstein AöR | Am Holm 25, 23730 Neustadt i.H.
Rettungsdienst- Kooperation in Schleswig- Holstein | Rungholtstraße 9, 25746 Heide
Rettungsdienst Stormarn gGmbH | Carl- Benz- Weg 1, 22941 Bargteheide
Stadt Flensburg | Munketoft 16, 24931 Flensburg
Stadt Neumünster | Färberstraße 105-107, 24534 Neumünster
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabe-verfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können. Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).