Forschungs- und Entwicklungsdienstleistung zur technologischen Untersuchung hinsichtlich carbonfaserbasierter Tape- und Hybrid-Materialien sowie textiler Strukturen Referenznummer der Bekanntmachung: 3.5-016/23
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09111
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tu-chemnitz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistung zur technologischen Untersuchung hinsichtlich carbonfaserbasierter Tape- und Hybrid-Materialien sowie textiler Strukturen
Leichtbau gehört zu den Game-Changer-Technologien, die eine Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit ebenso in den Fokus nehmen wie eine Sicherung des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit. Hierbei spielen Carbonfasern (CF) als Verstärkungsmaterial für thermoplastische Kunststoffe eine herausragende Rolle, da sie eine einzigartige Kombination aus geringem Gewicht, hoher Steifigkeit und Festigkeit in Verbindung mit thermischer, UV- und Korrosionsbeständigkeit bieten. Bereits heute lassen sich daher carbonfaserverstärkte Kunststoff (CFK)-Bauteile herstellen, die gegenüber vergleichbaren Aluminiumbauteilen 30 % und gegenüber Stahlbauteilen sogar mehr als 50 % Gewichtsreduktion zulassen. Der massenhafte Einsatz dieser Fasern in Märkten wie Luftfahrt, Automotive, Windkraft, Bauwesen und Infrastruktur wird allerdings heute noch durch den hohen Preis der Fasern, der petrochemischen Basis und kostspieligen Fertigungsverfahren verhindert. Die neu zu etablierende Carbon LabFactory, als Forschungs-Campus und Außenstelle der TU Chemnitz in Boxberg/Oberlausitz, hat sich aus diesen Gründen, abgeleitet aus den generationsübergreifenden und globalen Herausforderungen, zum Ziel gesetzt, „grüne“ Carbonfasern zu erforschen. Darüber hinaus bildet die Carbon LabFactory zukünftig die vollständige Wertschöpfungskette, über die textilen Verfahren bis hin zu den kunststoffverarbeitenden Prozessen, ab, denn neben der CF selbst spielt deren Verarbeitung zu textilen Flächengebilden mit 1D- und 2D-Strukturen und 3D-Profilen eine wesentliche Rolle. Dem Stand der Wissenschaft gehören bereits zahlreiche Technologien an, deren Einsatz von dessen Stückzahl i. Allg. und im Speziellen von der Komplexität des Endprodukts abhängt. Dabei haben die Verarbeitungsverfahren signifikanten Einfluss auf die die im Bauteil vorherrschenden Werkstoffeigenschaften.
Zur Eruierung von Anwendungsmöglichkeiten konventioneller und insbesondere der neuartigen „grünen“ Carbonfasern in zukunftsorientierten Textiltechnologien schreibt die TU Chemnitz Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu textilbildenden Technologien aus, welche die eigenen Forschungsanstrengungen komplementär ergänzen. Dazu gehören zum einen die Verarbeitung von CF zu vollkonsolidierten unidirektionalen Tapes zusammen mit technischen Kunststoffen sowie Hochleistungspolymerwerkstoffen und zum anderen die Bereitstellung hybrider Rovings, bestehend aus Carbon- und Polymerfasern. Beide Themenstellungen beinhalten neben umfangreichen Voruntersuchungen auch konzeptionellen Lösungen und die konstruktive Umsetzung zur Anpassung und Modifizierung am Markt erhältlicher Anlagen. Die CF-Hybrid-Rovings sind darüber hinaus für den Einsatz in kontinuierlichen Textiltechnologien zu ertüchtigen. Dazu gehören einerseits Prozesse zur Flächenbildung in Form von Mehrschicht-Gelegen, kombiniert mit weiteren textilen Aufmachungsformen wie beispielsweise Gewirke, Gewebe, Geflechte, Gestricke, Vliesstoffe, Schnittfasern und anderseits die kraftflussgerechte Orientierung der CF-Hybrid-Rovings. Die Technologiefusion aus hybriden CF-Mehrschicht-Gelegen und einer kraftflussgerechten Faserapplikation Hybrider-CF-Rovings in einem kontinuierlichem Verfahren soll neue Anwendungen erschließen und gleichzeitig die Effizienz über die gesamte Fertigungskette, im Vergleich zu duromeren Prepregs und klassischen Patch-Verfahren, steigern. Beide technologische Ansätze sind ganzheitlich zu betrachten und wissenschaftlich zu begleiten.
Chemnitz, DE
Leichtbau gehört zu den Game-Changer-Technologien, die eine Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit ebenso in den Fokus nehmen wie eine Sicherung des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit. Hierbei spielen Carbonfasern (CF) als Verstärkungsmaterial für thermoplastische Kunststoffe eine herausragende Rolle, da sie eine einzigartige Kombination aus geringem Gewicht, hoher Steifigkeit und Festigkeit in Verbindung mit thermischer, UV- und Korrosionsbeständigkeit bieten. Bereits heute lassen sich daher carbonfaserverstärkte Kunststoff (CFK)-Bauteile herstellen, die gegenüber vergleichbaren Aluminiumbauteilen 30 % und gegenüber Stahlbauteilen sogar mehr als 50 % Gewichtsreduktion zulassen. Der massenhafte Einsatz dieser Fasern in Märkten wie Luftfahrt, Automotive, Windkraft, Bauwesen und Infrastruktur wird allerdings heute noch durch den hohen Preis der Fasern, der petrochemischen Basis und kostspieligen Fertigungsverfahren verhindert. Die neu zu etablierende Carbon LabFactory, als Forschungs-Campus und Außenstelle der TU Chemnitz in Boxberg/Oberlausitz, hat sich aus diesen Gründen, abgeleitet aus den generationsübergreifenden und globalen Herausforderungen, zum Ziel gesetzt, „grüne“ Carbonfasern zu erforschen. Darüber hinaus bildet die Carbon LabFactory zukünftig die vollständige Wertschöpfungskette, über die textilen Verfahren bis hin zu den kunststoffverarbeitenden Prozessen, ab, denn neben der CF selbst spielt deren Verarbeitung zu textilen Flächengebilden mit 1D- und 2D-Strukturen und 3D-Profilen eine wesentliche Rolle. Dem Stand der Wissenschaft gehören bereits zahlreiche Technologien an, deren Einsatz von dessen Stückzahl i. Allg. und im Speziellen von der Komplexität des Endprodukts abhängt. Dabei haben die Verarbeitungsverfahren signifikanten Einfluss auf die die im Bauteil vorherrschenden Werkstoffeigenschaften.
Zur Eruierung von Anwendungsmöglichkeiten konventioneller und insbesondere der neuartigen „grünen“ Carbonfasern in zukunftsorientierten Textiltechnologien schreibt die TU Chemnitz Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu textilbildenden Technologien aus, welche die eigenen Forschungsanstrengungen komplementär ergänzen. Dazu gehören zum einen die Verarbeitung von CF zu vollkonsolidierten unidirektionalen Tapes zusammen mit technischen Kunststoffen sowie Hochleistungspolymerwerkstoffen und zum anderen die Bereitstellung hybrider Rovings, bestehend aus Carbon- und Polymerfasern. Beide Themenstellungen beinhalten neben umfangreichen Voruntersuchungen auch konzeptionellen Lösungen und die konstruktive Umsetzung zur Anpassung und Modifizierung am Markt erhältlicher Anlagen. Die CF-Hybrid-Rovings sind darüber hinaus für den Einsatz in kontinuierlichen Textiltechnologien zu ertüchtigen. Dazu gehören einerseits Prozesse zur Flächenbildung in Form von Mehrschicht-Gelegen, kombiniert mit weiteren textilen Aufmachungsformen wie beispielsweise Gewirke, Gewebe, Geflechte, Gestricke, Vliesstoffe, Schnittfasern und anderseits die kraftflussgerechte Orientierung der CF-Hybrid-Rovings. Die Technologiefusion aus hybriden CF-Mehrschicht-Gelegen und einer kraftflussgerechten Faserapplikation Hybrider-CF-Rovings in einem kontinuierlichem Verfahren soll neue Anwendungen erschließen und gleichzeitig die Effizienz über die gesamte Fertigungskette, im Vergleich zu duromeren Prepregs und klassischen Patch-Verfahren, steigern. Beide technologische Ansätze sind ganzheitlich zu betrachten und wissenschaftlich zu begleiten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können mit den in §§ 42 bis 51 VgV bzw. § 122 Abs. 3 GWB genannten Belegen nachgewiesen werden. Soweit solche Belege nicht vorhanden sind oder keine entsprechend aussagekräftigen Informationen enthalten, sind zum Nachweis folgende Einzelbelege mit dem Angebot einzureichen:
1. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet sowie Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen gemäß gemeinsamer Bekanntmachung der Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie Finanzen vom 24.06.2003 nachkommt;
2. Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
3. Mit Angebotsabgabe ist mindestens eine Referenz für die Durchführung einer Forschungs- und Entwicklungsdienstleistung zu nennen, die verdeutlicht, dass der Auftragnehmer einerseits über das entsprechende fachliche Know-How verfügt und andererseits in der Lage ist Großprojekte mit ähnlichem Umfang und Zeitrahmen zu koordinieren. Die Referenzen sind auf einer eigenen gesonderten Anlage gemäß der Tabelle in Anlage C darzustellen
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle unverzüglich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Bei ausländischen Bewerbern gelten adäquate Bescheinigungen des Ursprungs- oder Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung.
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können mit den in §§ 42 bis 51 VgV bzw. § 122 Abs. 3 GWB genannten Belegen nachgewiesen werden. Soweit solche Belege nicht vorhanden sind oder keine entsprechend aussagekräftigen Informationen enthalten, sind zum Nachweis folgende Einzelbelege mit dem Angebot einzureichen:
1. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet sowie Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen gemäß gemeinsamer Bekanntmachung der Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie Finanzen vom 24.06.2003 nachkommt;
2. Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
3. Mit Angebotsabgabe ist mindestens eine Referenz für die Durchführung einer Forschungs- und Entwicklungsdienstleistung zu nennen, die verdeutlicht, dass der Auftragnehmer einerseits über das entsprechende fachliche Know-How verfügt und andererseits in der Lage ist Großprojekte mit ähnlichem Umfang und Zeitrahmen zu koordinieren. Die Referenzen sind auf einer eigenen gesonderten Anlage gemäß der Tabelle in Anlage C darzustellen
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle unverzüglich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Bei ausländischen Bewerbern gelten adäquate Bescheinigungen des Ursprungs- oder Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung.
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können mit den in §§ 42 bis 51 VgV bzw. § 122 Abs. 3 GWB genannten Belegen nachgewiesen werden. Soweit solche Belege nicht vorhanden sind oder keine entsprechend aussagekräftigen Informationen enthalten, sind zum Nachweis folgende Einzelbelege mit dem Angebot einzureichen:
1. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet sowie Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen gemäß gemeinsamer Bekanntmachung der Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie Finanzen vom 24.06.2003 nachkommt;
2. Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
3. Mit Angebotsabgabe ist mindestens eine Referenz für die Durchführung einer Forschungs- und Entwicklungsdienstleistung zu nennen, die verdeutlicht, dass der Auftragnehmer einerseits über das entsprechende fachliche Know-How verfügt und andererseits in der Lage ist Großprojekte mit ähnlichem Umfang und Zeitrahmen zu koordinieren. Die Referenzen sind auf einer eigenen gesonderten Anlage gemäß der Tabelle in Anlage C darzustellen
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle unverzüglich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Bei ausländischen Bewerbern gelten adäquate Bescheinigungen des Ursprungs- oder Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung.
Abschnitt IV: Verfahren
Nach § 55 Abs. 2 VgV sind Bieter nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass eine Einrichung der elektronischen Angebote via E-Mail nicht zugelassen ist. Zur Einreichung der Angebote nutzen Sie bitte die Vergabeplattform eVergabe.de.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.