Bildgesteuerte Schmerztherapie im Wirbelsäulenbereich (§ 140 a SGB V) Az.: 08/VE/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]18
Fax: [gelöscht]83
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ikk-classic.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bildgesteuerte Schmerztherapie im Wirbelsäulenbereich (§ 140 a SGB V) Az.: 08/VE/2023
Leistungsgegenstand ist ein Vertrag nach § 140a SGB V (besondere Versorgung) für Versicherte der Vertragspartnerin im gesamten Bundesgebiet im Bereich Bildgesteuerte Schmerztherapie im Wirbelsäulenbereich.
Leistungsgegenstand ist ein Vertrag nach § 140a SGB V (besondere Versorgung) für Versicherte der Vertragspartnerin im gesamten Bundesgebiet.
Der Versorgungsauftrag umfasst die Behandlung von Versicherten mittels einer unter Bildsteuerung durchgeführten ambulanten minimalinvasiven Schmerztherapie direkt am Ort der Schmerzentstehung. Die Versorgung der Versicherten erfolgt dabei bedarfsabhängig, sodass die Therapie flexibel und individuell an die Anforderungen des jeweiligen Behandlungsfalls angepasst wird. Durch den Vertrag soll zudem die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen fachärztlichen Leistungserbringern gestärkt werden, weshalb eine qualifizierte prä- und postinterventionelle Betreuung der Versicherten expliziter Leistungsbestandteil des Vertrages ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bildgesteuerte Schmerztherapie im Wirbelsäulenbereich (§ 140 a SGB V) Az.: 08/VE/2023
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
>Verfahrenssprache ist deutsch.
>Es gilt deutsches Recht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit:
1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt;
2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.