Schaffung eines gemeinsamen Verwaltungssitzes im Johann-Georgen-Bad in Berggießhübel - Gebäudeplanung Referenznummer der Bekanntmachung: 10-2023-1110001-002-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Gottleuba - Berggießhübel
NUTS-Code: DED2F Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Postleitzahl: 01816
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadt-bgb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schaffung eines gemeinsamen Verwaltungssitzes im Johann-Georgen-Bad in Berggießhübel - Gebäudeplanung
Das bisherige „Haus des Gastes“ (ehem. Johann-Georgen-Bad) soll künftig als gemeinsamer Verwaltungssitz der Städte Bad Gottleuba-Berggießhübel und Liebstadt und der Gemeinde Bahretal genutzt werden.
Für die künftige Nutzung des Gebäudes als gemeinsamer Verwaltungssitz der Städte Bad Gottleuba-Berggießhübel und Liebstadt und der Gemeinde Bahretal müssen die derzeit auf Beherbergungsbetrieb ausgelegten Zimmer zu Büroräumen umgestaltet werden. Die Flächen von Vorräumen und Sanitärzellen werden den Büroräumen zugeschlagen.
Dazu wird das gesamte Raumkonzept umgestaltet und die technische Ausstattung modernisiert. Im gemeinsamen Verwaltungssitz können 36-40 Arbeitsplätze ausgewiesen werden.
Das Gebäude befindet sich in einem guten und erhaltungswürdigen Zustand. Die grundlegenden Sanierungsmaßnahmen Mitte der 1990er Jahre beinhalteten die vollständige Erneuerung der technischen Gebäudeausstattung, wie Heizung und Elektrik für eine Übernachtungsstätte, sowie die Erneuerung des Daches, der Fenster und Sanierung der Putzfassade. Grundlegende Schäden an der Gebäudesubstanz wurden nicht festgestellt. Weiterhin wurde ein Personenaufzug eingebaut und eine zentrale Heizung, welche zuletzt 2017 erneuert wurde.
Das Vorhaben wird durch die Landesdirektion Sachsen im Zuge des Förderprogramms „Vitale Regionen“ zur Förderung der Regionalentwicklung unterstützt.
Gegenstand der hier beschriebenen Planungsaufgabe sollen die Leistungen der Gebäudeplanung in den Leistungsphasen 5 bis 9 gemäß § 33 ff. HOAI sein. Für die Baumaßnahme liegt ein Bewilligungsbescheid des Fördermittelprogramms vom 20. Juni 2022 vor.
Grundlage der Planung ist die am 04.03.2020 erteilte Baugenehmigung. Die genaue Leistungsbeschreibung ist bitte dem Punkt 1.4 dieser Unterlage zu entnehmen.
Bei der Planung und Ausführung der Maßnahme ist dem Auftraggeber eine Konzeption in puncto Nachhaltigkeit, Barrierefreiheit, Klimaanpassung und die Berücksichtigung der besonderen soziokulturellen Bedeutung des Standortes ein besonderes Anliegen.
Bad Gottleuba - Berggießhübel, DE
Planungsleistungen der Gebäudeplanung nach § 33 ff. HOAI zur Schaffung eines gemeinsamen Verwaltungssitzes im „Johann-Georgen-Bad“ in Berggießhübel.
Leistungsinhalt sollen die Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 gemäß Anlage 10 (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7) HOAI sein.
Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist dem beigefügten Vertragsmuster zu entnehmen.
Auf Grundlage von Anlage 10 HOAI wird diese Maßnahme der Honorarzone III zugeordnet.
Das Ende der Vertragslaufzeit ist eine ca. Angabe und bezieht sich auf das Ende der LPH 8.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schaffung eines gemeinsamen Verwaltungssitzes im Johann-Georgen-Bad in Berggießhübel - Gebäudeplanung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01326
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.ldl.sachsen.de
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.