Beschaffung Sequenzer 3500XL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gmsh.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.e-vergabe-sh.de/vergabeplattform/bekanntmachungen
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Sequenzer 3500XL
Beschaffung eines Genetic Analyzers (24-Kapillar-Sequenziergerät) für das Landeskriminalamt.
24116 Kiel
Beschaffung eines Genetic Analyzers (24-Kapillar-Sequenziergerät) für das Landeskriminalamt.
Der genaue Auftragswert wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 4 VgV nicht angegeben. Aus technischen Gründen wird als Auftragswert 1,00 EUR angegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
In der forensischen DNA-Analytik findet eine sog. Fragmentlängenbestimmung ausgewählter Bereiche der menschlichen DNA statt. Für die beim Bundeskriminalamt geführte DAD (DNA-Analyse-Datei) werden derzeit standardmäßig 17 DNA-Merkmalssysteme von Spuren- oder Vergleichsmaterial untersucht. Bei Bedarf ist es notwendig, dass weitere PCR-Systeme molekulargenetisch untersuchen werden. Die Typisierung dieser ausgewählten und durch die PCR (Polymerase-Ketten-Reaktion) vervielfältigten DNA-Bereiche findet in einem Reaktionsansatz statt. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass mit der sog. Mehrfarbtechnologie gearbeitet wird. Hierbei werden bis zu acht verschiedene Fluoreszenzfarbstoffe zur
Detektion der DNA verwendet (Multifluorochromauftrennung). Mit nur beispielsweise zwei oder drei Farben wäre es nicht möglich, die 17 Merkmalssysteme in einem Ansatz zu erfassen. Da das Aufkommen der eingesandten DNA-Spuren in
den letzten Jahren weiter gestiegen ist und weiterhin von einer Spur mehrere Reaktionsansätze analysiert werden müssen, ist es notwendig, einen Genetic Analyzer zu beschaffen, der 24 Proben gleichzeitig analysieren kann. Weiterhin müssen zur Aufrechterhaltung des Akkreditierungszustandes diese Geräte für den forensischen Anwendungsbereich validiert sein. Die Fa. Life Technologies GmbH ist weltweit der einzige Anbieter für Genetic Analyzer (Sequenziergeräten) für 24-Kapillargeräte. Weiterhin sind die Geräte dieser Firma forensisch validiert, was seit 2013 für die forensische DNA-Analytik zwingend erforderlich ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.gmsh.de