Geförderte Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschließung von unterversorgten Gebieten des Landkreises Sächs. Schweiz-Osterzgebirge nach dem Wirtschaftlichkeitslückenmodell Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-06
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pirna
NUTS-Code: DED2F Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Postleitzahl: 01796
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landratsamt-pirna.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Geförderte Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschließung von unterversorgten Gebieten des Landkreises Sächs. Schweiz-Osterzgebirge nach dem Wirtschaftlichkeitslückenmodell
Ziel dieser Ausschreibung (Dienstleistungskonzession) liegt in der Vergabe von Zuwendungen zur Erschließung von bislang noch unterversorgten Gebieten des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit schnellen, zukunftsfähigen Gigabit-Breitbandinternetanschlüssen (Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen). DasProjektgebiet teilt sich auf insgesamt sieben Lose auf. Den einzelnen „Hauptgebietslosen“ (Los 1 und Los 4) sind jeweils passende Gewerbegebietslose zugeordnet (die Lose 2 und 3 sowie die Lose 5 bis 7). Die entsprechende Gebietsaufteilung bzw. Losbildung haben förderrechtliche Gründe. Nähere Angaben sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Los 1 "West" (nur i.V.m. Los 2 und Los 3)
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Dippoldiswalde, Glashütte, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgebirge, Kreischa, Rabenau, Wilsdruff)
Das Ziel dieser Fördermaßnahme liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von privaten Haushalten, Unternehmen sowie Schulen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet dieses Clusters. Es müssen dabei min. die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 29.11.2019 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018 gefördert werden. Die hierfür erforderlichen vorläufigen Zuwendungsbescheide sind beantragt; der Erhalt wird in Kürze erwartet.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher, die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes. Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts-und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit den in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u.a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs-bzw. Vertragslaufzeit von 7 Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein,die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen. Los 1 nur i.V.m. Los 2 und Los 3.
- Kriterium: Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt, dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat und Bewerbern entsprechende Einsichtnahmemöglichkeiten gewährt und gewähren wird.
Los 2 "Gewerbegebiet West Teil A" (nur i.V.m. Los 1 und Los 3)
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Dippoldiswalde, Wilsdruff)
Das Ziel dieser Fördermaßnahme (Sonderaufruf Gewerbegebiete) liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von Unternehmen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet dieses Clusters. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tats. Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 29.11.2019 sowie Ziff. IV. derRichtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018 gefördert werden. Die hierfür erforderlichen vorläufigen Zuwendungsbescheide sind beantragt; der Erhalt wird in Kürze erwartet.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts-und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs-bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiberdes NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen. Los 2 nur i.V.m. Los 1 und Los 3.
- Kriterium: Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt, dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat und Bewerbern entsprechende Einsichtnahmemöglichkeiten gewährt und gewähren wird.
Los 3 "Gewerbegebiet West Teil B" (nur i.V.m Los 1 und Los 2)
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Wilsdruff)
Das Ziel dieser Fördermaßnahme (Sonderaufruf Gewerbegebiete) liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von Unternehmen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet dieses Clusters. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tats. Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 29.11.2019 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018 gefördert werden. Die hierfür erforderlichen vorläufigen Zuwendungsbescheide sind beantragt; der Erhalt wird in Kürze erwartet.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts-und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs-bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen. Los 3 nur i.V.m. Los 1 und Los 2.
- Kriterium: Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt, dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat und Bewerbern entsprechende Einsichtnahmemöglichkeiten gewährt und gewähren wird.
Los 4 "Ost" (nur i.V.m. Los 5, Los 6 und Los 7)
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Bad Schandau, Bahretal, Dohma, Gohrisch, Hohnstein, Königstein/Sächs.Schw., Liebstadt, Müglitztal, Pirna, Rathmannsdorf, Rosenthal-Bielatal, Struppen)
Das Ziel dieser Fördermaßnahme liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von privaten Haushalten, Unternehmen sowie Schulen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet dieses Clusters. Es müssen dabei min. die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 29.11.2019 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018 gefördert werden. Die hierfür erforderlichen vorläufigen Zuwendungsbescheide sind beantragt; der Erhalt wird in Kürze erwartet.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts-und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- undVergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit den in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u.a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von 7 Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen. Los 4 nur i.V.m. Los 5, 6 und 7.
- Kriterium: Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt, dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat und Bewerbern entsprechende Einsichtnahmemöglichkeiten gewährt und gewähren wird.
Los 5 "Gewerbegebiet Ost Teil A" (nur i.V.m Los 4, 6 und 7)
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Pirna)
Das Ziel dieser Fördermaßnahme (Sonderaufruf Gewerbegebiete) liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von Unternehmen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet dieses Clusters. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tats. Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 29.11.2019 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018 gefördert werden. Die hierfür erforderlichen vorläufigen Zuwendungsbescheide sind beantragt; der Erhalt wird in Kürze erwartet.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermitteloder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der nebender Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen. Los 5 nur i.V.m. Los 4, 6 und 7.
- Kriterium: Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt, dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat und Bewerbern entsprechende Einsichtnahmemöglichkeiten gewährt und gewähren wird.
Los 6 "Gewerbegebiet Ost Teil B" (nur i.V.m Los 4, 5 und 7)
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Pirna)
Das Ziel dieser Fördermaßnahme (Sonderaufruf Gewerbegebiete) liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von Unternehmen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet dieses Clusters. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tats. Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 29.11.2019 sowie Ziff. IV. derRichtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018 gefördert werden. Die hierfür erforderlichen vorläufigen Zuwendungsbescheide sind beantragt; der Erhalt wird in Kürze erwartet.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes. Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen. Los 6 nur i.V.m. Los 4, 5 und 7.
- Kriterium: Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt, dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat und Bewerbern entsprechende Einsichtnahmemöglichkeiten gewährt und gewähren wird.
Los 7 "Gewerbegebiet Ost Teil C" (nur i.V.m Los 4, 5 und 6)
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Königstein, Dohma)
Das Ziel dieser Fördermaßnahme (Sonderaufruf Gewerbegebiete) liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von Unternehmen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet dieses Clusters. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tats. Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 29.11.2019 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018 gefördert werden. Die hierfür erforderlichen vorläufigen Zuwendungsbescheide sind beantragt; der Erhalt wird in Kürze erwartet.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der nebender Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen. Los 7 nur i.V.m. Los 4, 5 und 6.
- Kriterium: Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt, dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat und Bewerbern entsprechende Einsichtnahmemöglichkeiten gewährt und gewähren wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Das Ausschreibungsverfahren erfolgt zweistufig als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem, europaweiten Teilnahmewettbewerb, in Anlehnung an die (Konzessions-)Vergabeverordnung. Die (Konzessions-)Vergabeverordnung findet jedoch keine direkte Anwendung, weil hier die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB Anwendung findet.
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen "Losbündel West"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01069
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.sachsenenergie.de
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen "Losbündel Ost"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01069
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.sachsenenergie.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die nachfolgenden Angaben zu Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren erfolgen rein vorsorglich bzw. informativ. Aufgrund der Angaben in IV.1.11) ist davon auszugehen, dass die Vergabekammer – wegen des Vorliegens der Ausnahmeregelungen gemäß §§ 116 Abs. 2, 149 Nr. 8 GWB – einen entsprechend gestellten Nachprüfungsantrag als unzulässig verwerfen würde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland