IT-System für Ticketing, Zutrittskontrollen, Reservierung, CRM und Warenwirtschaft für die Augustusburg/ Scharfenstein/ Lichtenwalde Schlossbetriebe gGmbH Referenznummer der Bekanntmachung: VB 12_23
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augustusburg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09573
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://die-sehenswerten-drei.de
Abschnitt II: Gegenstand
IT-System für Ticketing, Zutrittskontrollen, Reservierung, CRM und Warenwirtschaft für die Augustusburg/ Scharfenstein/ Lichtenwalde Schlossbetriebe gGmbH
Integriertes IT-System für Ticketing, Zutrittskontrollen, Reservierung, CRM und Warenwirtschaft
Augustusburg, DE
Integriertes IT-System für Ticketing, Zutrittskontrollen, Reservierung, CRM und Warenwirtschaft
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
IT-System für Ticketing, Zutrittskontrollen, Reservierung, CRM und Warenwirtschaft für die Augustusburg/ Scharfenstein/ Lichtenwalde Schlossbetriebe gGmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22547
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.