Lieferung von Schüttgüter Referenznummer der Bekanntmachung: 1816858-U28
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Schüttgüter
Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Entladung von Schüttgütern an die Wismut GmbH auf Abruf
Lieferung und Entladung von Kies-Sand-Gemisch 0/56 mm
D-08056 Zwickau/OT Hartmannsdorf
Lieferung und Entladung von Kies-Sand-Gemisch 0/56 mm mit einem geschätzten Umfang von 108000 Tonnen.
Qualitätsanforderungen:
1 Kalkgehalt ≤ 20,0 % (nach DIN 18 129)
2 Glühverlust: ≤ 3,0 % (nach DIN 18 128)
3 Schadstoffgehalte:
(Nuklidspezifische Aktivität der relevanten Ra-226: < 0,2 Bq/g;
Radionuklide der U-Ra-Zerfallsreihe; Unat. < 16 mg/kg
LAGA TR Boden 2004 (Tab. II2-2 und 2-3): ≤ Z 0*
4 Wasserdurchlässigkeit: kf > 10-4 m/s (nach DIN 18 130)
5 Kornverteilung:
Die Kornverteilungskurve des sandig-kiesigen-Materials soll einen stetigen Verlauf, d.h. keine Ausfallkörnung, aufweisen. Vorrang haben die gemäß TLSoB – StB 20 vorgegebenen Kornbänder.
Die Kornverteilung des Liefermaterials muss zwischen der unteren und oberen Hüllkurve gemäß Bild C.3 gemäß Leistungsbeschreibung liegen und muss gleichförmig über gesamten Lieferzeitraum gewährleistet werden.
Das Material muss durchgehend homogene Eigenschaften aufweisen, d.h. jede Einzellieferung muss vorgenannten Qualitätsanforderungen entsprechen.
Dem Angebot sind die unter Punkt 2 der Leistungsbeschreibung geforderten Nachweise (nicht älter als 2 Jahre) zwingend beizufügen. Außerdem ist der Nachweis einer Erstinspektion des Werkes nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – EU-Bauproduktenverordnung inkl. CE-Kennzeichnung für die Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 sowie der Nachweis der wirksamen Fremd- und Eigenüberwachung beizufügen.
Dem Angebot sind Prüfzeugnisse über die Prüfung von Gesteinskörnungen nach DIN und TL Gestein StB und Zulassungen behördlicher Institutionen: Eignungsbeurteilung des Lieferwerkes (Eignungsbeurteilung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen für den Dienstaufsichtsbereich der jeweiligen Länder) sowie Sicherheitsdatenblätter beizufügen.
Lieferung und Entladung von gewaschenem Kies 2/16 mm
D-08058 Zwickau/OT Hartmannsdorf
Lieferung und Entladung von gewaschenem Kies 2/16 mm mit einem geschätzten Umfang von 26100 Tonnen.
Qualitätsanforderungen:
Kies 2/16 mm, gewaschen, nach DIN EN 12620 Gesteinskörnung für Beton Tabelle 7: Grenzwerte und Grenzabweichungen für den Siebdurchgang bei groben weitgestuften Gesteinskörnungen und TL Gestein-StB 04
Der nachfolgend beschriebene Untersuchungsumfang lehnt sich an die GDA Empfehlungen E 3-12 „Eignungsprüfung mineralischer Entwässerungsschichten“ an und ist nachzuweisen:
Die Kornverteilungskurve des Materials soll einen stetigen Verlauf, d.h. keine Ausfallkörnung, aufweisen. Vorrang haben die gemäß TL Gestein-StB 04 vorgegebenen Kornbänder.
Die Kornverteilung des Liefermaterials muss zwischen der unteren und oberen Hüllkurve liegen und muss gleichförmig über gesamten Lieferzeitraum gewährleistet werden.
Das Material muss durchgehend homogene Eigenschaften aufweisen, d.h. jede Einzellieferung muss vorgenannten Qualitätsanforderungen entsprechen.
Dem Angebot sind der Nachweis einer Erstinspektion des Werkes nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – EU-Bauproduktenverordnung inkl. CE-Kennzeichnung für die Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 sowie der Nachweis der wirksamen Fremd- und Eigenüberwachung beizufügen.
Dem Angebot sind Prüfzeugnisse über die Prüfung von Gesteinskörnungen nach DIN und TL Gestein StB und Zulassungen behördlicher Institutionen: Eignungsbeurteilung des Lieferwerkes (Eignungsbeurteilung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen für den Dienstaufsichtsbereich der jeweiligen Länder) sowie Sicherheitsdatenblätter beizufügen.
Sollte die Gültigkeit der Nachweise im Zeitraum der Bauausführung ablaufen, so sind spätestens am letzten Tag der Gültigkeit die aktuellen Nachweise zu übergeben.
Lieferung und Entladung von gemischtkörnigem Boden
D-08056 Zwickau/OT Hartmannsdorf
Lieferung und Entladung von gemischtkörnigem Boden mit einem geschätzten Umfang von 240000 Tonnen.
Qualitätsanforderungen:
Gemischtkörnige Böden für den Bau der ZAD und Teilkonturierung:
• neophyten- und (relativ) steinfreie Mineralböden der Bodengruppen SU*, GU*,
(Steinanteil < 10 %), Böden AVV-Schlüsselnummer 170504
• Nachweis der Einhaltung Zuordnungswerte LAGA M 20, TR Boden Z 1 (Feststoff)
und Z 1.1 (Eluat) für jede Bodenart und jeden Gewinnungsort
• Nachweis der spezifischen Aktivität Ra- 226 < 0,2 Bq/g für jede Bodenart sowie jeden
Gewinnungsort an mind. 2 repräsentativen Mischproben
• der Mineralboden muss durchgehend homogene Eigenschaften aufweisen, d.h. jede
Einzellieferung muss vorgenannten Qualitätsanforderungen entsprechen. Durch die
Gewinnung bzw. den Abbau enthaltenen Blöcke bzw. Letten oder Konglomerate in
Blockgröße und Steine ≥ 63 mm sind bereits am Gewinnungsort zu zerkleinern.
• die Kornverteilung muss gleichförmig über gesamten Lieferzeitraum sein, die
Vermischung von Material von mehreren Entnahmeorten ist unzulässig
• einzuhaltende bodenphysikalische Parameter:
Bezeichnung ZAD
Feinanteil < 0,06 mm ≥15 % und ≤ 40 %
Wassergehalt bei Anlieferung ≤ 17 M.%
Steinanteil < 10 M.%
Bodengruppe DIN 18196 SU*, GU*
Scherparameter:
(bei einem Verdichtungsgrad der eingebauten Probe von DPr ≥ 92 %)
Reibungswinkel φ [°] ≥ 28
Kohäsion c [kN/m²] ≥ 0
Konsistenz (bei Lieferung zum Einbau, sofern ermittelbar) (DIN 18122) IC < 0,75
Wasserdurchlässigkeitsbeiwert kf des gemischtkörnigen Bodens Versuch im Einbauzustand mit einem Verdichtungsgrad DPr ≥ 95 % ≤ 1E-5 m/s
Schadstoffgehalte nach LAGA TR Boden 2004 (Tab. II 1.2-2 und 2-3) ≤ Z 1.1
Dem Angebot ist ein auf den Herkunftsort bezogenes aktuelles bodengeologisches Gutachten beizufügen, welches nicht älter als 2 Jahre sein darf. Das Gutachten muss die Eignung des Mineralbodens entsprechend den in Abschnitt 2 definierten Qualitätsforderungen bestätigen (inkl. Nachweis der spezifischen Aktivität Ra- 226 < 0,2 Bq/g für jede Bodenart sowie jeden Gewinnungsort an mind. 2 repräsentativen Mischproben).
Durch den Lieferanten ist während der Anlieferung aller 120.000 m³ ohne besondere Aufforderung ein Eignungsnachweis lt. Qualitätsforderung zu erbringen. Bei unveränderten Entnahmebedingungen (Ort und Bodengruppe) kann dieser Nachweis auch durch eine Bestätigung eines vom Lieferanten beauftragten geotechnischen Prüfers erbracht werden, in der bestätigt wird, dass sich die Bedingungen an der Entnahmestelle nicht verändert haben.
Sollte die Gültigkeit der Nachweise im Zeitraum der Bauausführung ablaufen, so sind spätestens am letzten Tag der Gültigkeit die aktuellen Nachweise zu übergeben.
Bei Nichtkündigung bis 6 Monate vor dem jeweiligen Ablauf (erstmalig bis 31.12.2023 zum 30.06.2024) mittels eingeschriebenem Brief verlängert sich die Rahmenvereinbarung um 1 Jahr auf maximal 4 Jahre. Die Rahmenvereinbarung endet ohne Kündigung am 30.06.2027.
Lieferung und Entladung von Schotter 32/56 mm
D-08056 Zwickau/OT Hartmannsdorf
Lieferung und Entladung von Schotter 32/56 mm mit einem geschätzten Umfang von 8500 Tonnen.
Qualitätsanforderungen:
Lieferkörnung aus natürlichem ungebrauchtem Gesteinsmaterial zur Verwendung als Baustoffgemisch für Schottertragschichten nach TL SoB-StB 04 unter Berücksichtigung der DIN EN 13242 und TL Gestein-StB 04
Die Kornverteilungskurve des Materials soll einen stetigen Verlauf, d.h. keine Ausfallkörnung, aufweisen. Vorrang haben die gemäß TL Gestein-StB 04 vorgegebenen Kornbänder.
Die Kornverteilung des Liefermaterials muss zwischen der unteren und oberen Hüllkurve liegen und muss gleichförmig über gesamten Lieferzeitraum gewährleistet werden.
Das Material muss durchgehend homogene Eigenschaften aufweisen, d.h. jede Einzellieferung muss vorgenannten Qualitätsanforderungen entsprechen.
Dem Angebot sind der Nachweis einer Erstinspektion des Werkes nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – EU-Bauproduktenverordnung inkl. CE-Kennzeichnung für die Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 sowie der Nachweis der wirksamen Fremd- und Eigenüberwachung beizufügen.
Dem Angebot sind Prüfzeugnisse über die Prüfung von Gesteinskörnungen nach DIN und TL Gestein StB und Zulassungen behördlicher Institutionen: Eignungsbeurteilung des Lieferwerkes (Eignungsbeurteilung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen für den Dienstaufsichtsbereich der jeweiligen Länder) sowie Sicherheitsdatenblätter beizufügen.
Sollte die Gültigkeit der Nachweise im Zeitraum der Bauausführung ablaufen, so sind spätestens am letzten Tag der Gültigkeit die aktuellen Nachweise zu übergeben.
Lieferung und Entladung von Frostschutz 0/45 mm
D-08056 Zwickau/OT Hartmannsdorf
Lieferung und Entladung von Frostschutz 0/45 mm mit einem geschätzten Umfang von 10000 Tonnen.
Qualitätsanforderungen:
Lieferkörnung aus ungebundenem wasserdurchlässigem Mineralgemisch zur Verwendung als Baustoffgemisch für Tragschichten nach TL SoB-StB 04 und ZTV SoB-StB
Die Kornverteilungskurve des Materials soll einen stetigen Verlauf, d.h. keine Ausfallkörnung, aufweisen. Vorrang haben die gemäß TL Gestein-StB 04 vorgegebenen Kornbänder.
Die Kornverteilung des Liefermaterials muss zwischen der unteren und oberen Hüllkurve liegen und muss gleichförmig über gesamten Lieferzeitraum gewährleistet werden.
Das Material muss durchgehend homogene Eigenschaften aufweisen, d.h. jede Einzellieferung muss vorgenannten Qualitätsanforderungen entsprechen.
Dem Angebot sind der Nachweis einer Erstinspektion des Werkes nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – EU-Bauproduktenverordnung inkl. CE-Kennzeichnung für die Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 sowie der Nachweis der wirksamen Fremd- und Eigenüberwachung beizufügen.
Dem Angebot sind Prüfzeugnisse über die Prüfung von Gesteinskörnungen nach DIN und TL Gestein-StB und Zulassungen behördlicher Institutionen: Eignungsbeurteilung des Lieferwerkes (Eignungsbeurteilung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen für den Dienstaufsichtsbereich der jeweiligen Länder) sowie Sicherheitsdatenblätter beizufügen.
Sollte die Gültigkeit der Nachweise im Zeitraum der Bauausführung ablaufen, so sind spätestens am letzten Tag der Gültigkeit die aktuellen Nachweise zu übergeben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis über den Sitz des Unternehmens mittels Eintrag in das Berufs- und Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschrift des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem es ansässig ist.
Angabe, dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.
Selbstauskunft zum Bewerber (Umsatz, Beschäftigungszahl)
Angabe, welche Teile des Auftrages das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Eine entsprechende Erklärung ist vom Bieter mit dem Angebot abzugeben und wird im Auftragsfall Vertragsbestandteil.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.