Rahmenvertrag Stickstoff flüssig Referenznummer der Bekanntmachung: EUOV2201
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01328
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hzdr.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01328
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vkta.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Stickstoff flüssig
Das HZDR beabsichtigt die Neuvergabe eines Rahmenvertrages an ein Unternehmen zur Lieferung von Stickstoff flüssig (≥ 99,99 Vol%) im Tank und Service Tankwagen der verschiedenen Lieferstellen des HZDR und des VKTA.
Forschungszentrum Dresden Rossendorf
Bautzner Landstraße 400
01328 Dresden
Deutschland
Auf dem Gelände des Forschungsstandortes in 01328 Dresden-Rossendorf sind derzeit sieben Stickstoffbehälter (Tanks) zu beliefern. Diese Behälter sind Mietbehälter und müssen vom jeweiligen Auftragnehmer mit Vertragsbeginn am 01.01.2024 bereitgestellt werden. Die Behältergrößen sind 3x32.500 Liter, 2x11.000 Liter und 2x 3.600 Liter. Ein weiterer Stickstofftank in der Aussenstelle Feslenkeller in 01189 Dresden befindet sich derzeit in Planung. Die Belieferung hat nach Abruf per DFÜ oder Beauftragung per Einzelabruf zu erfolgen. Die Reaktionszeit darf 3 Arbeitstage nicht überschreiten. Zudem muss durch den Auftragnehmer die Versorgung einzelner, kleinerer Lagerbehälter (umgangssprachlich Kannen) mit einem kleinen Tankwagen (Servicefahrzeug) erfolgen. Alle zu befüllenden Behälter sind Eigentum des HZDR bzw. VKTA. Die Lieferung von Stickstoff flüssig im Service-Tankwagen erfolgt per Routine 3x die Woche (Mo, Mi und Fr) für den Forschungsstandort in 01328 Dresden-Rossendorf sowie an die Außenstelle Felsenkeller in 01189 Dresden sowie bei gemeldeten Bedarf an die Außenstelle in 09599 Freiberg. Die Höchstabnahmemenge für Stickstoff flüssig im Tank bzw. Service-Tankwagen beträgt 20.000.000 kg.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag Stickstoff flüssig
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leuna
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 06237
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher wurde der fiktive Wert 0,01 EUR eingetragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Rechtsbehelfe gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]