Qualifizierungssystem - Zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung Referenznummer der Bekanntmachung: ONTRAS-2019-0008
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04129
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ontras.com/de
Abschnitt II: Gegenstand
Qualifizierungssystem - Zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung
Für die Vergabe der Dienstleistung „Zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung“ hat ONTRAS im Jahr 2019 ein Qualifizierungssystem gemäß § 48 SektVO eingerichtet. Dieses wurde mittels Bekanntmachung nach § 37 (1) SektVO europaweit veröffentlicht und wird nun gemäß § 37 (3) SektVO beendet.
Gesamtes Ferngasleitungsnetz der ONTRAS Gastransport GmbH
Sitz des AG:
ONTRAS Gastransport GmbH
Maximilianallee 4
04129 Leipzig
ONTRAS benötigt bei der Sanierung, dem Neubau sowie der Instandsetzung ihres Gasleitungsnetzes die Dienstleistung der Zerstörungsfreien Schweißnahtprüfung (ZfP). Mit der ZfP erfolgt die Prüfung und Bewertung von Schweißverbindungen für Gashochdruckleitungen im Nennweitenbereich zwischen DN 50 bis DN 1100 und im Druckstufenbereich von DP 25 bis DP 100.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung dient der Beendigung des Qualifizierungssystems zu den Leistungen der Zerstörungsfreien Schweißnahtprüfung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vorstehender Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
(4) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363