BMC Helix Business Workflows Referenznummer der Bekanntmachung: DP-2023000006
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenholz
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24161
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dataport.de
Abschnitt II: Gegenstand
BMC Helix Business Workflows
Im Rahmen der vorliegenden Vergabeverfahrens werden folgenden Leistungen vergeben:
- Lizenzen für das Softwaremodul BMC Helix Business Workflows sowie die Wartung und Pflege dieser Lizenzen
- Unterstützung für die Implementierung des Softwaremoduls
- Qualifizierung für das Softwaremodul
Lizenzen
Lizenzen für das Modul BMC Helix Business Workflows
Implementierungsunterstützung und Qualifizierung
Unterstützung des Auftraggebers bei der Vorbereitung und Durchführung der Produktivsetzung des Softwaremoduls sowie Qualifizierung des Auftraggebers, sodass dieser in die Lage versetzt wird, dass der Roll-Out und der Betrieb des Systems in Verantwortung des Auftraggebers erfolgen kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lizenzen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Implementierungsunterstützung und Qualifizierung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren muss gem. § 63 Abs. VgV aus folgenden Gründen insgesamt aufgehoben werden:
Für das Los 1 ist lediglich ein Angebot eingegangen. Der angeboten Preis liegt um ein Vielfaches über dem aktuellen Marktpreis. Das Angebot ist daher insgesamt nicht wirtschaftlich i.S.v. § 63 Abs. Nr. 3 VgV.
Zusätzlich hat sich im Rahmen weiterer Nachforschungen herausgestellt, dass die zu beschaffende Lösung von BMC, entgegen der bisherigen Annahme, die abstrakten Muss-Anforderungen vom Auftraggeber an eine HR Delivery Software nicht vollständig erfüllt.
Auch trotz mehrerer Gesprächstermine mit dem Hersteller BMC konnte keine Alternativlösung für die Funktionseinschränkung gefunden werden.
Eine erneute produktspezifische Ausschreibung kommt daher nicht in Betracht. Der Auftraggeber plant nunmehr eine HR Delivery Software produktneutral auszuschreiben.
Das Los 2 steht inhaltlich in Abhängigkeit zu Los 1. Los 1 umfasst die Lizenzen für das zu beschaffende Produkt. Los 2 umfasst die Implementierungsunterstützung und Schulungen für das neue Produkt.
Ohne einen Zuschlag in Los 1 und ohne erneute Ausschreibung des in Los 1 genannten Produktes entfällt der Bedarf für die Leistungen des zweiten Loses. Wie oben beschrieben haben sich die Grundlagen i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV wesentlich geändert.
Das Los 2 ist daher ebenfalls aufzuheben. Es wird hierfür ebenso eine entsprechende produktneutrale neue Ausschreibung stattfinden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
"§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag-geber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag-geber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, Rügen über den Bieterassistenten zu senden.