Schloss Sachsenburg - VE 50.1 - Außenanlagen Garten- und Landschaftsbauarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/21040/50.1
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankenberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09669
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.frankenberg-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schloss Sachsenburg - VE 50.1 - Außenanlagen Garten- und Landschaftsbauarbeiten
Herstellung der befestigten Fläche des Innenhofes des Schloss Sachsenburg
Frankenberg, DE
Herstellung und Gestaltung des Innenhofes vom Schloss Sachsenburg
- Abbrucharbeiten von Fundament-, Mauerwerksreste, Fels
- Bautechnische Bodenarbeiten
- Grundleitungen
- Arbeiten außerhalb Innenhof
- Befestige Flächen
- Entwässerungseinrichtungen
- Außentreppen
- Ausstattung
Gemäß VOB/B, Abschlagszahlungen nach geprüften Aufmaßunterlagen und zu vereinbarendem Zahlungsplan.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Entfällt
Entfällt
Entfällt
Entfällt
Entfällt
Abschnitt IV: Verfahren
eVergabe.de
Nur Vertreter des Auftraggebers. Bieter und deren Vertreter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.