600559 Ausschreibung Blutbeutel UKSH
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23562
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uksh.de
Abschnitt II: Gegenstand
600559 Ausschreibung Blutbeutel UKSH
Vergabeverfahren „600559 - Versorgung des UKSH mit Blutbeutelsystemen und Plasmaersatzlösungen zur Gewinnung von Erythrozytenkonzentraten, gefrorenen Frischplasmen und Pool-Thrombozytenkonzentraten aus Vollblutspenden“ des UKSH
Vergabeverfahren „600559 - Versorgung des UKSH mit Blutbeutelsystemen und Plasmaersatzlösungen zur Gewinnung von Erythrozytenkonzentraten, gefrorenen Frischplasmen und Pool-Thrombozytenkonzentraten aus Vollblutspenden“ des UKSH
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zu III.1.1 der Auftragsbekanntmachung werden folgende Bedingungen beschrieben und Eigenerklärungen oder Nachweise verlangt:
aa) Bedingungen
BF-I. Wirksame Gründung: Jedes Unternehmen muss je nach den Anforderungen seiner Rechtsform wirksam gegründet sein. Soweit nach der Rechtsform oder Tätigkeit erforderlich, ist die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister nötig.
BF-II. Erlaubnis zur Berufsausübung: Die Ausübung des Berufs oder Gewerbes darf nicht behördlich verboten worden sein.
NA-III. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen: Es darf kein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 und § 126 GWB vorliegen, es sei denn, es ist eine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt. Falls ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 und § 126 GWB vorliegt und keine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt ist, hängt die Teilnahme von einer Ermessensentscheidung des Auftraggebers ab.
bb) Eigenerklärungen und Nachweise
Zur Prüfung dieser Bedingungen werden die folgenden Eigenerklärungen und Nachweise verlangt:
PL1: Unternehmensprofil: Angaben zu Firma, Rechtsform, Sitz, Geschäftsleitung und Gegenstand (Satzungszweck, Tätigkeitsfelder) des Unternehmens. Auf besondere Anforderung Nachweis der Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister, soweit eine solche vorgeschrieben ist.
PL2 Keine Straftaten: Eigenerklärung, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist, auf gesonderte Anforderung Auszug aus dem Bundeszentralregister oder einem gleichwertigen Register des Herkunftslandes.
PL3: Zahlung Steuern und Abgaben: Eigenerklärung, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung (für Arbeitnehmer) innerhalb der letzten drei Jahre ordnungsgemäß nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB),
PL4 Umwelt-, Sozial-, Arbeitsrecht:
PL4.1: Einhaltung Umwelt-, Sozial-, Arbeitsrecht: Eigenerklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge in den letzten drei Jahren nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB),
PL4.2: Keine Geldbuße AEntG MiLoG: Eigenerklärung, dass der Bieter bzw. das Unternehmen oder der nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nicht in den letzten drei Jahren wegen eines Verstoßes nach § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder wegen eines Verstoßes gegen § 21 Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden ist
PL5 Keine Insolvenz o.Ä: Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen in der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB),
PL6 Keine schweren Verfehlungen: Eigenerklärung, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren eine schwere Verfehlung begangen hat, durch welche die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB),
PL7 Keine Vertragsverletzungen: Eigenerklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung früherer öffentlicher Aufträge oder Konzessionsverträge in den letzten drei Jahren wesentliche Anforderungen nicht erheblich oder fortdauernd mit der Folge einer vorzeitigen Beendigung oder der Verpflichtung zum Schadensersatz mangelhaft erfüllt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).
PL8: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Eigenerklärung, dass die gem. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geschützten Rechtsnormen eingehalten werden
Sofern eine oder mehrere der Erklärungen von PL2-PL8 nicht wahrheitsgemäß abgegeben werden kann, sind die Gründe dafür darzulegen, etwa die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen oder sonstige Gründe, warum ausnahmsweise kein Ausschluss erfolgen sollte.
Als vorläufiger Nachweis (alternativ zur Vorlage von PL1-PL7 mit dem Angebot) ist auch eine vollständig und richtig ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 7/2016 vom 05.01.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (Amtsblatt L 3 vom 06.01.2016, S. 16) und unter Beachtung der Anleitung in Anhang 1 zulässig. Der Auftraggeber hat dann hinsichtlich der endgültigen Belege die in oben stehende genannten Rechte.
Zu III.1.2 der Auftragsbekanntmachung werden folgende Eignungskriterien beschrieben und entsprechende Eigenerklärungen oder Nachweise verlangt:
aa) Eignungskriterien
EK-I. Haftpflichtversicherung: Für das Unternehmen muss eine Haftpflichtversicherungsdeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in einer dem Tätigkeitsfeld angemessenen Höhe bestehen. Falls der bestehende Versicherungsschutz nicht für Personen- und Sachschäden mindestens 5.000.000 €, für Vermögensschäden mindestens 3.000.000 € pro Jahr (je zweifach maximiert) beträgt, muss er im Auftragsfall entsprechend aufgestockt werden.
EK-II: Größenordnung Gesamtumsätze: Die vom Unternehmen erzielten Gesamtumsätze in den vergangenen drei Jahren müssen ihrer Größenordnung nach eine hinreichende wirtschaftliche Leistungskraft des Unternehmens erkennen lassen. Das Kriterium ist jedenfalls erfüllt, wenn der jährliche Gesamtumsatz der vergangenen drei Jahre den auf das Jahr gerechneten geschätzten Auftragswert des vorliegenden Auftrags klar übersteigt, ein fixer Mindestumsatz ist jedoch nicht gefordert, sondern es kommt auf eine Einzelfallbetrachtung auch im Verhältnis zum nachfolgenden Kriterium an.
bb) Eigenerklärungen und Nachweise
Zur Prüfung dieser Kriterien sind die folgenden Eigenerklärungen und Nachweise einzureichen:
WL1 Haftpflichtversicherung: Eigenerklärung zum Bestehen einer Haftpflichtversicherungsdeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und ihrer Höhe, auf gesonderte Anforderung auch Nachweis des Versicherers. Falls der bestehende Versicherungsschutz nicht für Personen- und Sachschäden mindestens 5 Mio. €, für Vermögensschäden mindestens 3 Mio. € pro Jahr (je zweifach maximiert) beträgt, ist schon mit dem Angebot Erklärung des Versicherers, im Auftragsfall die Deckungssummen auf die genannten Beträge zu erhöhen, einzureichen.
WL2 Gesamtumsatz: Eigenerklärung zum jeweiligen jährlichen Gesamtumsatz des Unternehmens in den letzten drei verfügbaren abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Als vorläufiger Nachweis ist auch eine vollständig und richtig ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 7/2016 vom 05.01.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (Amtsblatt L 3 vom 06.01.2016, S. 16) und unter Beachtung der Anleitung in Anhang 1 zulässig. Der Auftraggeber hat dann hinsichtlich der endgültigen Belege die oben stehenden Rechte.
Zu III.1.3 der Auftragsbekanntmachung werden die folgenden Eignungskriterien beschrieben und entsprechende Eigenerklärungen und Nachweise verlangt:
aa) Eignungskriterien
EK-IV: Berufliche Erfahrung/Referenzen: Das Unternehmen muss über eine durch entsprechende Erfahrungen (min. 4 Referenzkliniken vergleichbarer Größenordnung wie das UKSH) nachgewiesene hinreichende berufliche Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Durchführung vergleichbarer Leistungen verfügen. Eigenerklärungen und Nachweise
EK-V: Technische Leistungsfähigkeit: Die angebotenen Produkte müssen den Anforderungen des MPG sowie den einschlägigen EU Normen entsprechen und das CE Zeichen tragen
Zur Prüfung dieser Kriterien sind die folgenden Eigenerklärungen und Nachweise einzureichen:
TL1 Referenzliste: Liste von mindestens 4 und nicht mehr als 10 Referenzen über die wesentlichen, in den letzten drei Geschäftsjahren erbrachten Dienstleistungen, die mit den zu erbringenden Leistungen hinsichtlich ihres Leistungsbildes und ihrer Komplexität vergleichbar sind.
TL2 Nachweis MPG: Nachweis darüber, dass die angebotenen Produkte den Anforderungen des MPG (Medizinproduktegesetz sowie den einschlägigen EU Normen entsprechen und das CE Zeichen tragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.