Konstruktion und periodische Pflege von nachhaltigen Aktienindizes Referenznummer der Bekanntmachung: 2018/S 187-422600
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.finanzen.sachsen.de/versorgung-und-vorsorge-fuer-kuenftige-versorgungs-und-beihilfeverpflichtungen-4035.html
Abschnitt II: Gegenstand
Konstruktion und periodische Pflege von nachhaltigen Aktienindizes
Der Auftragnehmer konstruiert und pflegt bereits für die Pensionsfonds der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg zwei nachhaltige Aktienindizes (vgl. Bekanntmachungen vom 28.09.2018, 2018/S 187-422600 und vom 22.11.2019, 2019/S 226-555101). Durch den beabsichtigten Beitritt der Generationenfonds des Freistaates Sachsen AöR zum Leistungsvertrag als weiterer Auftraggeber wird die Generationenfonds des Freistaates Sachsen AöR auf die Aktienindizes für die Anlage der Mittel zur Sicherung der Pensionsausgaben zurückgreifen.
Der Auftragnehmer, die Stoxx AG, Theilerstrasse 1a, 6300 Zug (Schweiz), konstruiert und pflegt bereits für die Pensionsfonds der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg zwei nachhaltige Aktienindizes (vgl. Bekanntmachungen vom 28.09.2018, 2018/ S 187-422600 und vom 22.11.2019, 2019/S 226-555101). Das europaweite Vergabeverfahren führte der Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg als Federführer gemeinsam mit den weiteren Auftraggebern durch.
Durch den beabsichtigten Beitritt der Generationenfonds des Freistaates Sachsen AöR zum Leistungsvertrag als weiterer Auftraggeber wird die Generationenfonds des Freistaates Sachsen AöR auf die Aktienindizes für die Anlage der Mittel zur Sicherung der Pensionsausgaben zurückgreifen, um so nicht unabgestimmt zu den anderen Auftraggebern in nachhaltige Aktien zu investieren und so den Markt nicht unbeabsichtigt zu beeinflussen.
Durch den gestiegenen Aufwand erhöht sich die Vergütung des Auftragnehmers entsprechend. Der unter II.1.7) genannte Beschaffungswert ist die neu hinzukommende auf den Freistaat Sachsen entfallende Vergütung.
Die Generationenfonds des Freistaates Sachsen AöR und die bisherigen Auftraggeber werden die Vereinbarung zur Aufnahme der Generationenfonds des Freistaates Sachsen AöR als weiteren Auftraggeber erst nach Ablauf der Frist nach § 135 Abs. 3 GWB schließen, d.h. nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
I. Sachverhalt
Zwischen den unter VI.3 Nr. 1 lit. a)-d) genannten Auftraggebern und der Stoxx AG („Stoxx“) als Auftragnehmer besteht ein Leistungsvertrag über die Konstruktion und Pflege von Aktienindizes. Sie beabsichtigen, gemeinsam mit der Generationenfonds des Freistaates Sachsen AöR ("Generationenfonds") eine Ergänzungsvereinbarung zu diesem Leistungsvertrag zu schließen.
Hauptelement dieser Ergänzungsvereinbarung ist die Aufnahme des Generationenfonds als weiteren Auftraggeber. Durch den beabsichtigten Beitritt zum Leistungsvertrag wird der Generationenfonds auf die Aktienindizes für die Anlage der Mittel zur Sicherung der Pensionsausgaben zurückgreifen, um so nicht unabgestimmt zu den anderen Auftraggebern in nachhaltige Aktien zu investieren und so den Markt nicht unbeabsichtigt zu beeinflussen.
Durch den gestiegenen Aufwand erhöht sich die Vergütung von Stoxx entsprechend.
Der Generationenfonds muss mit den anderen Auftraggebern aus zwingenden Gründen in einheitliche Aktienindizes investieren, wobei das Investitionsvolumen des Generationenfonds mitberücksichtigt wird. Als Vertragspartner kommt daher nur Stoxx in Frage, welche die Aktienindizes zur gemeinsamen Investition durch die bisherigen Auftraggeber konstruiert hat und verwaltet.
II. Rechtmäßigkeit
Der Generationenfonds sowie die bestehenden Auftraggeber sind überzeugt, dass der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung mit dem o.g. Inhalt auf Grundlage von direkten Verhandlungen mit Stoxx nach einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV aus den folgenden Gründen (wobei jeder Grund für sich allein trägt) zulässig ist:
Hier kommt nur Stoxx für die Leistungen in Betracht. Aufgrund der obigen Sachverhaltsgründe ist es zwingend, dass Stoxx das Investitionsvolumen des Generationenfonds bei der Konstruktion und Pflege der Aktienindizes berücksichtigt. Aus technischen Gründen kann dies nur Stoxx im Rahmen des Leistungsvertrages sicherstellen. Denn die Konstruktion und Pflege der Aktienindizes führt nicht allein auf Grundlage der vertraglichen Anforderungen zu denselben Ergebnissen, so dass ein Dritter diese Aktienindizes für den Generationenfonds (nach)konstruieren und pflegen könnte. Vielmehr sind die vom Auftraggeber verwendeten Datengrundlagen und Methoden entscheidend. Diese unterscheiden sich zwischen den am Markt tätigen Unternehmen. Zudem ist das Investitionsvolumen des Generationenfonds neben dem Investitionsvolumen der Auftraggeber zu berücksichtigen. Dies ist ebenfalls nur zuverlässig möglich, wenn Stoxx einheitliche Aktienindizes konstruiert und pflegt.
Ausschlaggebend für den Beitritt des Generationenfonds in den bestehenden Leistungsvertrag ist ferner, dass Anlageentscheidungen und insbesondere die inhaltliche Konstruktion und Pflege der Aktienindizes im Rahmen und auf der Grundlage eines fachlichen Austauschs mit den anderen Auftraggebern stattfinden. Nur dieser Austausch ermöglicht eine fachlich abgestimmte und von den Erfahrungen der jeweiligen Auftraggeber profitierende Gestaltung der Anlageentscheidungen durch den Generationenfonds.
Bei der Auswahl der von den Auftraggebern verwendeten Aktienindizes kommt es dem Generationenfonds entscheidend auf die verwendeten Filter und Datengrundlagen an, die aufgrund des bereits bestehenden Auftragsverhältnisses zwischen den anderen Auftraggebern und Stoxx erkannt und von dem Generationenfonds bewertet werden können.
Von Bedeutung ist dabei, dass der Generationenfonds mit dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung als weiterer Auftraggeber von Stoxx für seine Anlageentscheidung in bereits am Markt geführte Aktienindizes investieren kann. Nur auf dieser Grundlage ist es dem Generationenfonds möglich, eine vernünftige und dem Anlagevolumen angemessene auf der tatsächlichen Marktanalyse beruhende Anlageentscheidung zu treffen.
Die Auftraggeber werden keine ex-post-Bekanntmachung nach § 132 Abs. 5 GWB veröffentlichen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zug
NUTS-Code: CH066 Zug
Postleitzahl: 6300
Land: Schweiz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Neben der Generationenfonds des Freistaates Sachsen AöR als öffentliche Auftraggeberin nach Ziff. I.1 sind die weiteren Auftraggeber an dem Leistungsvertrag mit dem Auftragnehmer beteiligt:
a. Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Schlossplatz 4 in 70173 Stuttgart
b. Sondervermögen Versorgungsrücklage des Landes Hessen, vertreten durch das Land Hessen, dieses vertreten durch das Hessische Ministerium der Finanzen, Friedrich-Ebert-Allee 8 in 65185 Wiesbaden
c. Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-
Westfalen, Jägerhofstraße 6 in 40479 Düsseldorf
d. Versorgungsfonds des Landes Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107 in 14473 Potsdam
2. Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Die Auftraggeber sind der Auffassung, dass die dargestellten Anpassungen, insbesondere den Beitritt der Generationenfonds des Freistaates Sachsen AöR als weiteren Auftraggeber, aus den ebenfalls dort genannten Gründen ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vertraglich vereinbart, also "vergeben", werden dürfen. Sie beabsichtigen daher frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser ex-ante- Transparenzbekanntmachung den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen. Die Angaben unter II.1.7 und V.2.4 sind fiktiv, da es sich hier um eine freiwillige ex-ante-Bekanntmachung handelt. Das unter V.2.1 genannte Datum entspricht dem Datum der Entscheidung zur Veröffentlichung dieser ex-ante-Transparenzbekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363
Das Verfahren für Verstöße gegen die von dieser freiwilligen ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfassten Vorgänge richten sich nach den Vorschriften der §§ 135, 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Nach § 135 GWB kann eine Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages, der ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 1, 2 GWB). Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt diese Unwirksamkeit nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363