Erwerb von Lizenzen zur Supportverlängerung für Firewalls PaloAlto Referenznummer der Bekanntmachung: EU-AS-01/23
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mittweida
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09648
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hs-mittweida.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zwickau
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08056
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fh-zwickau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erwerb von Lizenzen zur Supportverlängerung für Firewalls PaloAlto
Erwerb von Lizenzen zur Verlängerung des Hard- und Softwaresupports für die bestehenden Firewalls des Herstellers PaloAlto für die Hochschule Mittweida sowie die Westsächsische Hochschule Zwickau über einen Zeitraum von drei Jahren (Zeitraum 21.07.2023 bis 20.07.2026 für die Hochschule Mittweida und 20.07.2023 bis 19.07.2026 für die Westsächsische Hochschule Zwickau), bestehend aus: Partner enabled premium support renewal für PA-5220 HA Cluster aus PA-5220 HA pair; Palo Alto Networks PANDB Advanced URL filtering subscription for device in an HA pair renewal, PA-5220 und Palo Alto Networks Threat prevention subscription for device in an HA pair renewal, PA-5220.
Die Hochschule Mittweida führt das Vergabeverfahren im eigenen Namen sowie im Auftrag der Westsächsischen Hochschule Zwickau aus. Die Rechnungslegung erfolgt an den jeweiligen Auftraggeber (Hochschule Mittweida bzw. Westsächsischen Hochschule Zwickau) direkt.
Mittweida, DE
Erwerb von Lizenzen zur Verlängerung des Hard- und Softwaresupports für die bestehenden Firewalls des Herstellers PaloAlto für die Hochschule Mittweida sowie die Westsächsische Hochschule Zwickau über einen Zeitraum von drei Jahren (Zeitraum 21.07.2023 bis 20.07.2026 für die Hochschule Mittweida und 20.07.2023 bis 19.07.2026 für die Westsächsische Hochschule Zwickau), bestehend aus: Partner enabled premium support renewal für PA-5220 HA Cluster aus PA-5220 HA pair; Palo Alto Networks PANDB Advanced URL filtering subscription for device in an HA pair renewal, PA-5220 und Palo Alto Networks Threat prevention subscription for device in an HA pair renewal, PA-5220.
Die Hochschule Mittweida führt das Vergabeverfahren im eigenen Namen sowie im Auftrag der Westsächsischen Hochschule Zwickau aus. Die Rechnungslegung erfolgt an den jeweiligen Auftraggeber (Hochschule Mittweida bzw. Westsächsischen Hochschule Zwickau) direkt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bieter müssen die erlaubte Berufsausübung entweder durch die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder auf andere Weise nachweisen, sofern ihr Beruf nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, einer Erlaubnispflicht unterliegt. Als Nachweis muss dem Angebot ein Handelsregisterauszug oder eines vergleichbaren Registers des Herkunftslandes beigefügt werden.
entfällt
- Eigenerklärung über mindestens drei vergleichbare Referenzen zu Projekten und Dienstleistungen mit Produkten der Firma Palo Alto Networks in den letzten drei Jahren mit Angabe der Art der ausgeführten Leistungen, Auftragssumme, Ausführungszeitraum und Auftraggeber (Anlage 2)
- Nachweis über den Partnerstatus „Diamond Innovator“ bei Palo Alto Networks
- Nachweis über den Status „Authorized Support Center” (ASC) bei Palo Alto Networks für den Partner enabled Premium Support
- Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist von jedem Bieter die Eigenerklärung nach §§ 123 und 124 GWB und die Eigenerklärung nach Mindestlohngesetz (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (Anlage 2) abzugeben (bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied vorzulegen sowie des Weiteren bei Eignungsleihe für die Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden sollen).
- Zum Nachweis, dass keine Sanktionstatbestände vorliegen, ist von jedem Bieter die Eigenerklärung nach Artikel 5k der VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES DER EU zum 5. Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine (Anlage 3) abzugeben (bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied vorzulegen sowie des Weiteren bei Eignungsleihe für die Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden sollen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen): (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.