Instandhaltung und Betrieb von vorhandenen BOSCH Videomanagement System (BVMS) und Komponenten Referenznummer der Bekanntmachung: ONTRAS-2023-0005
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04129
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ontras.com
Abschnitt II: Gegenstand
Instandhaltung und Betrieb von vorhandenen BOSCH Videomanagement System (BVMS) und Komponenten
Fortsetzung der laufenden Leistungen zum Betrieb und Instandhaltung des BOSCH Videomanagementsystems und Sicherstellung der Beschaffung notwendige Erweiterungen um zusätzliche Komponenten.
Sitz des AG: Leipzig
ONTRAS verfügt über ein komplexes, mit der Zutrittskontrolle und Einbruchsmeldezentrale verzahntes Videomanagementsystem. So reagieren beispielsweise die Kameras bei scharf geschaltetem System auf Meldungen der untergeordneten Gefahrenmeldesysteme (BMA, EMA, Zuko, GWA) (Kamera schaltet sich automatisch auf und dreht sich zum Ereignis). Bei einem Einbruchsalarm (-30 Sekunden vorher, und +2 Minuten danach) erfolgt eine automatische Aufzeichnung sowie automatische Aufschaltung in der zentralen Meldestelle Leipzig auf den Alarmmonitoren. Die manuelle Bedienung der Videotechnik erfolgt demnach über das Videomanagementsystem. Die automatische Bedienung (Ansteuerung durch Alarme) erfolgt über das BOSCH Building Integration System. Das komplexe System besteht aus den Zentralsystemen (inkl. Testsystem), circa 120 Kameras, dezentrale Netapp-basierende Videospeicher, diverser Netzwerktechnik und Client-Technik.
Ziel der Vergabe ist die Beauftragung mit:
- dem Betrieb der BVMS-Lösung Test- und Produktivumgebung als Videomanagementsystem mit den dazugehörigen Systembestandteilen;
- dem Betrieb von Schnittstellen zu Drittsystemen in Abhängigkeit definierter Leistungsübergabepunkte;
- der Übernahme von (Remote-) Support-Funktionen für die fortlaufende Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der für den AG betriebenen bzw. zu betreibenden Systeme;
- die Nachlieferung von Komponenten sicherzustellen;
- der Sicherstellung eines übergreifenden Servicemanagements. Informationssicherheitmanagements sowie Fachberatung über den gesamten Vertragsgegenstand und Sicherstellung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Zustandes der Systeme. Der Service Level liegt bei einer Wiederherstellung von 48h auf alle Komponenten im Gebiet der neuen Bundesländer.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
§ 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO: Die Leistungen dienen der Erneuerung und Erweiterung einer bereits installierten und durch den Bestandsdienstleister in Betriebsführung stehenden, komplexen sicherheitstechnischen Gesamtanlage.
Begründung:
Der Einsatz Dritter ist für ONTRAS stets mit einem hohen Betriebsrisiko verbunden, welches im Widerspruch zu den gesetzlichen Verpflichtungen als Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der für das eigene Netz bestehenden Systemverantwortung nach §§ 15, 16 EnWG stehen kann. Aus diesem Grund und zur Sicherstellung der Homogenität der Systemlandschaft mit stetig steigenden Sicherheitsanforderungen hat ONTRAS seit 2007 ein Videomanagementsystem auf Basis von BOSCH BVMS aufgebaut. Das System ist schrittweise erneuert bzw. erweitert worden, bildet zahlreiche gewachsenen individual Entwicklungen und Konfigurationen ab, die eng mit den Lösungen zur Zutritts- und Einbruchskontrolle verzahnt stehen. Dazu sind am Betrieb der gesamten Umgebung eine Vielzahl von Gewerken durch etablierte Serviceprozesse eingebunden. Für den Remoteservice wird das BOSCH System EffiLink verwendet. Die Systemadministration kann mittels Effilink nur durch BOSCH erfolgen. Im Rahmen der Instandsetzung (inkl. Komponenten-/Ersatzteilbeschaffung) und des ISO27001:2013 konformen Betriebs muss zudem aufgrund hoher interner OLA (Operational Level Agreement) und ihren Wiederherstellungsanforderungen von 48h die Homogenität gewahrt werden, um eine wirksame Remote Entstörung zu gewährleisten. Andernfalls können durch technische Schnittstellen, in Verbindung mit sich stetig steigernden Sicherheitsanforderungen Fehlerquellen entstehen, die den sicheren Netzbetrieb gefährden. Im Leistungsumfang ist die kontinuierliche Erneuerung der Bestandstechnik im Sinne der Produktlifecycle avisiert, um den Service mit minimalen Einschränkungen sicherstellen zu können.
Eine Fremdvergabe würde für die Umgebung die folgenden Risiken und Mehrleistungen bedeuten: Die technologischen Schnittstellen zu den Alarmierungen und dem zentralen Managementsystem wären vollständig adäquat zu erneuern, was eine hohe Wahrscheinlichkeit für Fehler und darüber Betriebsrisiken in sich birgt. Für die Remotewartung wären zwei unterschiedliche technologische Systeme zu etablieren, was für die Gewerke eine starke Steigerung der Komplexität des Tagesgeschäfts bedeutet. Dazu würde eine Fremdvergabe für eine jetzt bereits komplexe Welt eine Parallelisierung von Serviceprozessen bedingen, was erneut eine Steigerung des Betriebsrisikos darstellt. In Summe stellt eine Fremdvergabe damit unverhältnismäßige Schwierigkeiten für den Gebrauch dar und birgt das Risiko von Systemen mit unterschiedlichen und schwer vereinbaren technischen Merkmalen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Instandhaltung und Betrieb von vorhandenem BOSCH Videomanagement System (BVMS) und Komponenten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Grasbrunn
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85630
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A/Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-anteTransparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information, dem Unternehmen gemäß V.2.3) zu erteilen.
B/Aus technischen Gründen kann unter V.2.1) kein in der Zukunft liegendes Datum des Vertragsschlusses angegeben werden. Deshalb wurde hier ein fiktives Datum eingetragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421art_param=363
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur
festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,
und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des
Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden
Exante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche
Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der unter Ziffer II.2) beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden
Absatzes geltend gemacht wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421art_param=363