Wäschevollversorgung unserer Standorte in Heide und Brunsbüttel Referenznummer der Bekanntmachung: WKK 2023-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heide / Holstein
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25746
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.westkuestenklinikum.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wäschevollversorgung unserer Standorte in Heide und Brunsbüttel
Wäschevollversorgung der Standorte des Auftraggebers mit Miet-Stationswäsche, Miet-Berufskleidung und kundeneigener Wäsche. Übernahme der Inhouse-Logistik der Wäscheversorgung.
25746 Heide / Holstein
Miet-Stationswäsche inkl. Einziehdecken:
Textile Vollversorgung, Bestellaufnahmen, dezentrale Lieferung und Abholung an / von den Bedarfsstellen in den Kliniken; einschließlich Schrankbestückung.
Miet-Berufskleidung:
Textile Vollversorgung, Mengen-Disposition, dezentrale Lieferung und Abholung an / von den Bedarfsstellen in den Kliniken; Bestückung Schließfachschränke und Regalen in den Umkleiden; Anproben und Einkleidungen.
Lohnwäsche:
Dezentrale Lieferung und Abholung an / von den Bedarfsstellen in den Kliniken.
Die Versorgung der Mitarbeitenden in den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) mit Berufskleidung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wäschevollversorgung
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22761
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 GWB).
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB . § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.