Planung und Vorbereitung von Schienenersatzverkehr
Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung – Sektoren
Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaltenkirchen
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24568
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.akn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planung und Vorbereitung von Schienenersatzverkehr
Interessenbekundungsverfahren für die Planung und Vorbereitung von Schienenersatzverkehr für das EVU AKN Eisenbahn GmbH.
Für die Bauphasen 3 und 4 sollen ab Juni 2024 bis November 2025 folgen. Für diese beiden Bauphasen gilt es den SEV zu planen und nach den aufgeführten Vorgaben vorzubereiten.
Das Netz der AKN im Norden der Großstadt Hamburg weist auf dem Streckennetz ein sehr dichtes Angebot im SPNV auf. Seit Anfang 2023 wird die AKN-Strecke zwischen Hamburg-Eidelstedt und Kaltenkirchen für die Verlängerung der S-Bahn ausgebaut. Diese Maßnahme ist in insgesamt vier Bauphasen unterteilt, die jeweils unterschiedliche Sperrungen von Netzabschnitten vorsehen und ein umfangreiches Ersatzkonzept im SEV erfordern.
Strecke A1 von HH-Eidelstedt bis Kaltenkirchen
Aufgabenstellung ist die Konzepterstellung für die Bauphasen 3 und 4
Zur Einschätzung des Umfangs der Maßnahme sind nachfolgend die wichtigsten geplanten Grundlagen, genannt. Weiterführende Details werden in der Ausschreibung beschrieben,
Die Ersatzbeförderung dient der Gewährleistung der Reisekette und hat möglichst schnell und komfortabel zu erfolgen.
Innerhalb der von der Sperrung betroffenen Abschnitte ist im Rahmen der Ersatzbeförderung jede ausgefallene Zugfahrt grundsätzlich durch mindestens eine Ersatzfahrt zu ersetzen. Dabei sind alle Halte der planmäßigen Zugfahrt zu bedienen. In dem Konzept sind mehrere Busprodukte je ausgefallenem Zug anzubieten, wenn dadurch nachfolgende Anschlüsse ermöglicht werden können und eine unangemessene Verlängerung der Reisezeit für Durchgangsreisende verhindert werden kann.
Dies bedeutet konkret: Ein „schneller“ Bus (Direktbus) verkehrt ohne Zwischenhalt zwischen der Anfangsstation und der Endstation der Ersatzbeförderung. Daneben wird ein „langsamer“ Bus eingesetzt, der an allen Bahnhöfen hält.
Zur Gewährleistung der Reiseketten kann neben dem „schnellen“ Bus aufgrund der Fahrgastzahlen auch der Einsatz von mehreren „langsamen“ Bussen erforderlich sein. Die Konzeptplanung soll auf Basis der Angaben zum Schienenverkehrsfahrplan erfolgen.
In den Planungen sind auch die Verkehrslagen auf den Strecken des SEV und an den Stationen zu berücksichtigen.
Die für die Konzepterstellung notwendigen Unterlagen zum Schienenverkehrsfahrplan und der Nachfrageschätzung während der Bauphasen werden im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zur Verfügung gestellt.
Die geplante Aufgabenstellung umfasst im Wesentlichen:
Der Planer hat ein detailliertes genehmigungsfähiges Konzept zu erstellen und ist für die Realisierbarkeit des eingereichten Konzeptes verantwortlich. Es besteht für das Konzept die Möglichkeit alternative Start- und Endhaltestellen vorzuschlagen, wenn es aus betrieblicher Sicht für Busverkehre nicht möglich ist, diese baustellenbedingten Start-/Endpunkte zu nutzen.
Planungen zu Veranstaltungen (z.B. Fußballspiele des HSV, Großveranstaltungen in Hamburg, Silvester) an einigen Tagen (auch an Wochenenden)
Angaben zu den Fahrzeugen wie z. B.
Anzahl der geplanten Fahrzeuge inkl. Kapazität (Sitzplätze)
Lösungen zum Umgang von kurzfristen und langfristen Störungen, die zu Fahrplanänderungen führen und deren finanziellen Auswirkungen sind im Konzept zu integrieren
Berücksichtigung der Regelungen des PBefG.
Die Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge ist nach dem Fahrgastaufkommen und den eingesetzten Fahrzeugen festzulegen. Dabei ist jeder ausgefallene Zug durch mindestens eine Busfahrt zu ersetzen.
Die Größe der einzusetzenden Fahrzeuge ist unter Berücksichtigung der Straßen- und Haltestellenverhältnisse festzulegen. Wenn es geboten ist, sind ggf. zusätzliche Haltestellen durch den Bieter einzurichten.
Ein Direktbus zwischen den Endhaltestellen des Schienenverkehrs ist zu fahren, wenn hierdurch ein früherer Anschluss an den Schienenverkehr (ggf. auch einer anderen Linie) erreicht werden kann. Weiterhin, wenn dadurch eine relevante Fahrzeitverkürzung erreicht wird.
Auf Basis des für den verbleibenden Schienenverkehr vorgegebenen Fahrplans, der Belastungsdaten (Reisendenaufkommen) und den vom Planer zu ermittelnden Straßenverhältnissen ist der Ersatzverkehr zu planen und die Fahrwege, Fahrzeiten und Haltestellen festzulegen.
Die Eigenheiten des Verkehrsgebietes sind vom Planer zu ermitteln und zu berücksichtigen. Insbesondere wird auf anstehende Bauarbeiten hingewiesen. Ebenso auf die üblichen HVZ-Verkehrsspitzen mit Staubildung, die i.d.R. mit den Lastspitzen im SEV zusammenfallen. Dieses ist bei der Kapazitätsbemessung zu berücksichtigen.
Die Durchführung aller notwendigen straßenverkehrlichen Gespräche und Verhandlungen inkl. Einholung sämtlicher notwendiger Genehmigungen, Gestattungen, sowie aller Meldungen und Anzeigen zur Erstellung eines genehmigungsfähigen Konzepts obliegt dem Planer. Alle Gespräche sind jeweils mit der AKN im Vorfeld abzustimmen.
Ergänzend kann für das Gebiet der FH Hamburg auch die Datenbank „ROADS“ genutzt werden. Zusätzlich können planungsrelevante Angaben, z.B. Straßensperrungen, Umleitungen, außergewöhnliche Belastungen von Straßen usw. hier entnommen werden. Über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in „ROADS“ hat sich der Bieter selbst zu vergewissern.
Alle im Bereich der Datenbank durchzuführenden Schienenersatzverkehre sind in „ROADS“ einzutragen.
Die Bus-Fahrpläne sind so zu optimieren, dass sich eine insgesamt bestmögliche Fahrzeit- / Anschlusssituation ergibt.
Der Planer hat sämtliche Planungsleistungen bezüglich der Verkehrsaufnahme, einschließlich der Fahrplanerstellung zu übernehmen. Das Ausstatten der Haltestellen z.B. Beschilderungen und baulicher Maßnahmen soweit erforderlich werden vom Erbringer der SEV-Leistungen durchgeführt.
Zu den Planungsleistungen des Bieters gehört insbesondere:
die Abstimmung, Planung, Festlegung der Haltestellen
die Ermittlung von Fahrzeiten, ggf. auch mehrfach, wenn die Randbedingungen es erfordern
die Erstellung und Optimierung von Fahrplänen (projektbezogen)
die Beratung bei der Bestellung der SEV-Leistungen und Optimierung
2 Jahre in Abhängigkeit vom Baufortschritt
Optionen zur Vertragserweiterung:
bedarfsweise Fortschreibung der Planungen zur Anpassung an geänderte Bauabläufe
Betreuung des SEV-Busunternehmens
Interessenbekundungsverfahren
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung nach GWB § 122, 123, 124, 125 GWB
Teilnahmebedingungen
Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens sind vom Interessenten folgende Unterlagen einzureichen:
Referenzen zu Projekten, die in Art und Umfang vergleichbar sind
Kurzvorstellung des Unternehmens inkl. Darlegung des Planungsansatzes
Angaben einer Kontaktperson für Rückfragen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Interessenbekundungsverfahren für die Planung und Vorbereitung von Schienenersatzverkehr für das EVU AKN Eisenbahn GmbH.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.schleswig-holstein.de
- Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Entsprechend der Re-gelung in § 160 GWB:
- § 160 GWB - Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
- (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbe-achtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
- (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
- Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
- § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.